Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 42/84
Tenor
Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 16. Februar 1984 auf die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 9. Januar 1984 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 8. Dezember 1983 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Kuntze, den Richter am Oberlandesgericht Arps und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Müller beschlossen:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Das eingangs genannte Kind wurde am 20. Mai 1977 als eheliches Kind der Beteiligten im Kreiskrankenhaus XXX geboren. Die Eltern haben ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten aufgesucht, um Schadenersatzansprüche für ihr Kind gegen den Krankenhausträger und die behandelnde Geburtsärztin zu verfolgen. Dieser hat den 17-seitigen Entwurf einer Klageschrift mit darin enthaltenen Anträgen auf Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Feststellung der Ersatzpflicht für den entstandenen und entstehenden Schaden, der aus der Verletzung ärztlicher Pflichten anläßlich des Geburtsvorganges herrühre, gefertigt.
4Die Eltern haben mit Antrag vom 7. November 1983 beim Vormundschaftsgericht XXX angeregt, für ihren Sohn XXX eine Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Vertretung bei der Geltendmachung sämtlicher Schadenersatzansprüche aus fehlerhaften geburtshilflichen Maßnahmen anzuordnen.
5Durch Beschluß vom 8. November 1983 hat das Amtsgericht Bielefeld - Rechtspfleger - die Einleitung einer Ergänzungspflegschaft abgelehnt, da ein Bedürfnis hierfür nicht bestehe.
6Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten Erinnerung vom 10. November 1983 eingelegt und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Ihr Sohn leide an einem Hirnschaden, der auf ärztliches Fehlverhalten bei der Geburt zurückzuführen sein dürfe. Ein Bedürfnis für eine Pflegschaftsanordnung sei zu bejahen, weil für das Kind ein lebenswichtiger Prozeß mit hohen Schadenersatzansprüchen geführt werden müsse, der mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden sei. Diese Kosten müßten sie als Eltern auf Grund ihrer Unterhaltspflicht tragen. Es bestehe die Gefahr für ihr Kind, daß sie im Hinblick auf dieses Risiko und die voraussichtlich lange Prozeßdauer im Verlaufe des Rechtsstreits den Mut verlören und vor den hohen Kosten zurückschreckten. Sie seien an der Vertretung ihres Kindes in dem zu führenden Prozeß verhindert, weil ihr finanzielles und gesundheitliches Interesse dem des Kindes an der Durchsetzung seiner lebenswichtigen Ansprüche entgegenstehe. Sie müßten außerdem ihrem Kind im Prozeß als Zeugen zur Verfügung stehen, um die Prozeßsituation zu verbessern. Bei einer Ablehnung der Pflegschaft behielten sie die Stellung als gesetzliche Vertreter ihres Kindes innerhalb dieses Wirkungskreises und könnten nicht als Zeugen auftreten.
7Rechtspfleger und Richter des Amtsgerichts haben dieser Erinnerung nicht abgeholfen.
8Das Landgericht hat die von ihm als Beschwerde gegen die Rechtspflegerentscheidung vom 8. November 1983 behandelte Erinnerung durch Beschluß vom 8. Dezember 1983 zurückgewiesen, da die Beteiligten weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen verhindert seien, etwaige Schadenersatzansprüche ihres Kindes geltend zu machen.
9Gegen die landgerichtliche Entscheidung wenden sich die Beteiligten mit ihrer weiteren Beschwerde vom 9. Januar 1984, mit der sie weiterhin die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft anstreben.
10II.
11Die statthafte und in der rechten Form eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten ist auch sonst zulässig (§§ 27, 29 FGG). Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer folgt bereits daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist (Keidel/Kuntze/Winkler, FG, 11. Aufl., Rz. 10 zu § 27 FGG). Die Beteiligten sind als Beschwerdeführer anzusehen, da das Rechtsmittel von ihrem Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich in ihrem Namen eingelegt worden ist.
12Die weitere Beschwerde der Beteiligten ist aber unbegründet, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 FGG). Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft verneint.
131) Die Vorinstanz war mit einer statthaften und formgerecht angebrachten Erstbeschwerde der Beteiligten befaßt. Die Erinnerung gegen die ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers war nach § 11 Abs. 2 Sätze 4 und 5 RPflG als Beschwerde im Sinne des § 19 EGG zu behandeln. Gegen die Ablehnung der Anordnung der Ergänzungspflegschaft durch den gemäß §§ 3 Nr. 2a, 14 Nr. 4 RPflG hierfür zuständigen Rechtspfleger fand nach der Nichtabhilfe die unbefristete Beschwerde statt (Palandt/Diederichsen, BGB, 43. Aufl., Anm. 5 zu § 1909 BGB). Das Beschwerderecht stand nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG den Eltern des Kindes zu. Im Wege der Auslegung hat das Landgericht bedenkenfrei nur die Eltern als Beschwerdeführer angesehen, denn in der Erinnerungsschrift vom 10. November 1983 sind diese von ihrem Verfahrensbevollmächtigten als Antragsteller im Pflegschaftsverfahren bezeichnet. Den Hinweis im erläuternden Schriftsatz vom 17. November 1983, die Gegenvorstellungen vom 10. November 1983 als Erinnerung namens des Kindes aufzufassen, hat das Landgericht erkennbar bedenkenfrei dahin gedeutet, daß die Eltern damit ihr rechtliches Interesse an der Vornahme dieser Verfahrenshandlung haben aufzeigen wollen, das aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührt.
142) In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat das Landgericht ohne durchgreifenden Rechtsfehler von einer persönlichen Anhörung der Eltern und des Kindes gemäß §§ 50a, 50b FGG abgesehen, die auch das Amtsgericht unterlassen hat. In dieser vermögensrechtlichen Angelegenheit sollte nach der Vorstellung der Eltern nicht zwangsweise in ihre Rechte eingegriffen werden, sondern sie wollten sich freiwillig eines Teils ihrer Elternrechte begeben. Wegen des fehlenden Eingriffstatbestandes und des für eine Ergänzungspflegschaft von vornherein unschlüssigen Vortrags war eine persönliche Anhörung der schriftlich hinreichend zu Wort gekommenen Eltern nicht geboten. Außerdem waren für die Anhörung des Kindes die Voraussetzungen des § 50b Abs. 1 FGG nicht erfüllt.
153) In sachlicher Hinsicht hält die angefochtene Entscheidung der rechtlichen Nachprüfung stand.
16Gemäß § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält eine unter elterlicher Sorge stehende Person für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind, einen Pfleger. Eine Ergänzungspflegschaft für ein Kind hängt mithin von drei Voraussetzungen ab: Die schutzbedürftige Person muß unter elterlicher Sorge stehen - davon kann hier im Verhältnis der Beteiligten zu ihrem Kind gemäß § 1626 Abs. 1 BGB ausgegangen werden - , die Eltern (oder der allein vertretungsberechtigte Elternteil) müssen an der Besorgung einer Angelegenheit oder einzelner Angelegenheiten des Kindes verhindert sein und es muß ein Fürsorgebedürfnis vorliegen. Dabei kann die Verhinderung an der Wahrnehmung von persönlichen oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten tatsächlicher (etwa Abwesenheit, Haft oder Krankheit des Elternteils) oder rechtlicher Art (z.B. Ausschluß der Vertretungsmacht gemäß §§ 1629 Abs. 2, 1670 in Verbindung mit 1680, 1666 1667, 1680, 1795, 1796 BGB) sein. Eine solche Verhinderung läßt sich vorliegend nicht feststellen. Die Eltern sind nach der rechtlich bedenkenfreien Auffassung des Landgerichts gegenwärtig tatsächlich und rechtlich zum Handeln für ihr Kind in der Lage, mögen sie im Verhältnis zu den meisten anderen Eltern durch den Gesundheitszustand ihres Kindes auch ungleich stärker belastet sein.
17a) Die Furcht vor dem Kostenrisiko des beabsichtigten Schadenersatzprozesses bedeutet keine Verhinderung im dargelegten Sinne. Sollten die Eltern Prozeßkosten kraft ihrer Unterhaltspflicht für das Kind bestreiten müssen, so würde die Einrichtung einer Pflegschaft an ihrer fortbestehenden Unterhaltspflicht nichts ändern. Von ihr würden sie durch das Vorhandensein eines Pflegers nicht entbunden. Sollten bei dem Kind Hilfsbedürftigkeit vorliegen und außerdem die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage gegeben sein, dann können die Eltern für das Kind Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts gemäß §§ 114, 115, 121 ZPO beantragen.
18b) Neben dem Kostenrisiko berufen sich die Beteiligten darauf, daß die Umstände der Prozeßführung ihre Gesundheit angreifen könnten. Damit ist aber eine gegenwärtige Verhinderung nicht dargelegt. Einen Sachverhalt, daß sie etwa nach dem Stand ihrer Einsicht und Erfahrung, insbesondere aber mangels ausreichender Geschäftsgewandtheit, für einen Geschäftskreis ihres Kindes keine geeigneten Sachwalter ihres Kindes seien, machen die Beteiligten mit ihrem Vortrag nicht geltend. Bei einer derartigen Sachlage ist schon eine "tatsächliche Verhinderung" des Vertretungsberechtigten angenommen worden (BayObLGZ 1976, 214, 217; kritisch dazu: Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, § 70 V 1). Denn die Beteiligten haben sich einen rechtskundigen Anwalt als Prozeßbevollmächtigten ausgewählt, der bereits einen umfangreichen Entwurf einer Klageschrift gefertigt hat und auf Grund des mit ihm geschlossenen Vertrags zur fortlaufenden Beratung der Beteiligten verpflichtet ist. Die Eltern sind derzeit erkennbar bereit, Ansprüche ihres Kindes gerichtlich geltend zu machen.
19Die bloße Furcht vor etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt den Beteiligten nicht die gegenwärtige Handlungsfähigkeit für ihr Kind. Die ergänzende Fürsorge des § 1909 BGB ist an gegenwärtige Aufgaben gebunden, die an sich von den Eltern zu lösen sind, von diesen aber nicht gelöst werden können. Nur befürchtete zukünftige Entwicklungen rechtfertigen dagegen keinen Ergänzungspfleger, weil § 1909 BGB weder eine "Beobachtungspflegschaft" noch eine vorsorglich eingerichtete Pflegschaft kennt (BGH, NJW 1976, 49, 51; Erman/H. Holzhauer, BGB, 7. Aufl., Rz. 3 zu § 1909 BGB; Gernhuber, § 70 V 3; Palandt/Diederichsen, Anm. 2b zu § 1909 BGB). Bei zusammenlebenden Eltern und tatsächlicher Verhinderung eines vertretungsberechtigten Elternteils an der Ausübung der elterlichen Sorge würde im übrigen zunächst der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausüben und das Recht der Vertretung des Kindes haben (vgl. § 1678 BGB).
20c) Auch die Tatsache, daß die Beteiligten in einem von ihnen als den gesetzlichen Vertretern ihres Kindes geführten Rechtsstreit nicht als Zeugen auftreten können, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei nicht als berechtigten Anlaß für eine Ergänzungspflegschaft bewertet. Die Behinderung der Eltern, als Zeugen ihres Kindes in dem Schadenersatzprozeß aufzutreten, kann nicht mit einer Behinderung der Eltern in der Ausübung ihrer Stellung als gesetzliche Vertreter gleichgesetzt werden. Zwar liegt in der prozessualen Behinderung unter Umständen für das Kind ein Nachteil. Aber dies bedeutet keinen Widerstreit materieller Interessen zwischen Eltern und dem Kind, wie er etwa in § 1796 Abs. 2 BGB vorausgesetzt wird. Die materiellen Interessen von Eltern und Kind, stehen bei dem Klagevorhaben nicht im Gegensatz, sondern sind gleichgerichtet. Sowohl Eltern als auch Kind erstreben die Verurteilung der beiden Beklagten zu Schadenersatzleistungen. Die verbleibende nur prozeßrechtliche Unvereinbarkeit rechtfertigt keine Anwendung des § 1909 BGB (KG, OLG 16, 36, Fußnote 1; OLG 46, 197; OLG Dresden, JW 1931, 1380; RGRK-Scheffler, BGB, 10./11. Aufl., Anm. 6 zu § 1909 BGB). Im übrigen liegt das Schwergewicht der Beweisantritte im Entwurf der Klageschrift dem Streitgegenstand gemäß bei der Vorlage der Krankenunterlagen und bei dem Sachverständigenbeweis. Auch bleibt dem Kinde als Beweismittel die Parteivernehmung der Eltern erhalten.
214) Die weitere Beschwerde ist unter diesen Umständen als unbegründet zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG ist nicht veranlaßt.
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