Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 40/84
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 6. Dezember 1983 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Zinssatz sich durchgehend auf 4 % ermäßigt.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist Halter eines BMW, für den er bei der Beklagten seit dem 17.3.1980 eine Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen und für den der Beklagte der ... Bank in ... einen Sicherungsschein erteilt hatte. Mit diesem Fahrzeug befuhr der Kläger am 22.09.1982 um 7.50 Uhr den Parkplatz vor den ... in ... mit überhöher Geschwindigkeit. Auf diesem Parkplatz befanden sich ca. 80 Schulkinder, die ihre Schultaschen abgestellt hatten. Der Kläger fuhr auf die abgestellten Schultaschen zu und überfuhr diese. Danach verlor er die Gewalt über sein Fahrzeug und prallte mit diesem gegen eine Mauer, wobei sein Fahrzeug beschädigt wurde. Da der Kläger nach dem Unfall ein anormales Verhalten zeigte, wurde er noch am selben Tag mit Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld - 2 XIV 3626/L - wegen einer akuten Exacerbation einer schizophrenen Psychose in dem Haus ... der ... Anstalten in ... einstweilen untergebracht. Eine entnommene Blutprobe ergab beim Kläger einen auf 7.50 Uhr zurückgerechneten Blutalkoholgehalt von 0,99 %o.
3Der Kläger war schon vor dem 22.9.1982 in stationärer psychatrischer Behandlung gewesen, und zwar 1973 im Hause ... der ... Anstalten und 1976 in .... In der Zeit vom 5.2.1982 bis 10.3.1982 war er aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld - 2 XIV 3543/L im Hause ... der ... Krankenanstalten wegen einer akuten schizophrenen Psychose untergebracht gewesen.
4Mit der ... Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung der Reperaturkosten für sein beschädtiges Fahrzeug abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Anspruch genommen. Der Kläger hat behauptet, er sei im Zeitpunkt des Unfalls am 22.09.1982 wegen es akuten schizophrenen Schubes nicht zurechnungsfähig gewesen; der Blutalkoholgehalt von 0,99 %o habe auf den Unfall keinen Einfluß gehabt ....
5Der Kläger hat mit der Behauptung, daß er in Höhe der Klageforderung Bankkredit in Anspruch nehme und dafür 14 % Zinsen zu zahlen habe, beantragt,
6den Beklagten zu verurteilen, auf das Konto des Klägers bei der ... Bank in ... Nr. ... 10.506,66 DM nebst 14 % Zinsen seit dem 22.01.1983 zu zahlen.
7Der Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er hat die Auffassung vertreten, das er nach §61 VVG von seiner Leistungspflicht freigeworden sei, da der Kläger den Unfall zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe. Der Beklagte hat bestritten, daß der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls zurechnungsfähig gewesen sei. Zumindest habe der Kläger, so hat der Beklagte behauptet, durch seinen Alkoholgenuß den Zustand mit herbeigeführt, in dem er dann den Unfall verursacht habe. Darüber hinaus hat sich der Beklagte darauf berufen, daß er wegen einer durch die psychische Krankheit des Klägers verursachten Gefahrerhöhung gemäß §§23 ff VVG freigeworden sei.
10Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Frau Dr. ... der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Kläger den Versicherungsfall vom 22.9.1982 nicht schuldhaft herbeigeführt habe, da er infolge eines schizophrenen Schubes zurechnungsfähig gewesen sei, und zwar auch schon zu der Zeit, als der Kläger den Alkohol zu sich genommen habe, der zu einem Blutalkohlgehalt von 0,99 %o geführt habe. Eine Leistungsfreiheit des Beklagten wegen Gefahrerhöhung hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger eine etwaige Gefahrerhöhung nicht schuldhaft vorgenommen habe.
11Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, Er bestreitet zwar nicht mehr, daß der Kläger bei Durchführung der Fahrt unzurechnungsfähig war. Der Beklagte behauptet jedoch weiter, daß der Kläger zu der Zeit, als er den Alkohohl zu sich genommen habe, der zu dem Blutalkoholgehalt von 0,99 %o im Zeitpunkt der Fahrt geführt habe noch zurechnungsfähig gewesen sei und daß dieser Alkohlgenuß zu der Amokfahrt geführt habe. Wie im Senatstermin vom 17.10.1983 zwischen den Parteien unstreitig geworden ist, trank der Kläger am Abend des 21.9.1982 1/4 Liter Rotwein. Am Morgen des 22.9.1982 begab sich der Kläger ohne Wissen seiner geschiedenen Ehefrau, die mit ihm lebt und ihn versorgt, in den Keller des Hauses, um von dort einen Schlauch heraufzuholen, an dem seine Frau saugen sollte. Der Kläger hatte die Vorstellung, daß die Welt unterginge und man nur durch das Saugen am Schlauch am Leben bleiben könne. Bei dem Gang in den Keller trank der Kläger einige Schlucke Korn aus der Flasche.
12Darüber hinaus vertritt der Beklagte mit näherer Begründung die Auffassung, daß der Kläger den Versicherungsfall auch dadurch grob fahrlässig herbeigeführt habe, daß er nicht zu einer Zeit, als er noch zurechnungsfähig gewesen sei, Vorkehrungen gegen eine Benutzung des Fahrzeuges während eines psychotischen Schubes getroffen habe. Schließlich ist der Beklagte auch der Auffassung, daß er nach §25 Abs. 1 VVG freigeworden sei. Die bei dem Kläger vorliegende psychische Erkrankung mit den zeitweise auftretenen psychotischen Schüben habe, so behauptet der Beklagte, eine Gefahrerhöhung dargestellt, deren sich der Kläger auch bewußt gewesen sei. Denn er habe sich in den zwischen den Schüben liegenden Zeit von seiner Ehefrau fahren lassen. Die Berechtigung der geltendgemachten Zinsen bestreitet der Beklagte dem Grund und der Höhe nach.
13Der Beklagte beantragt,
14das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts vom 06.12.1983 abzuändern und die Klage abzuweisen.
15Der Kläger beantragt,
16die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß für die Zeit ab dem 5.9.1983 nur noch 9,5 % Zinsen verlangt würden.
17Der Kläger behauptet, daß er schon in den Tagen vor dem 22.9.1982, insbesonders am Morgen des 22.9.1982, als er den Alkohol zu sich genommen habe, wegen seines psychotischen Schubes zurechnungsunfähig gewesen sei. In der Zeit zwischen den Schüben sei er seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen und auch stets selbst gefahren. Lediglich während der psychotischen Schübe habe ihn seine Ehefrau gefahren. Er selbst habe auch bis zum 22.9.1982 während solcher Schübe noch nie das Bedürfnis gehabt, sich an das Steuer seines Fahrzeuges zu setzen. Auch habe ihn seine Ehefrau während solcher Zustände ständig beaufsichtigt und umsorgt. Eine Leistungsfreiheit des Beklagten nach §25 VVG hält der Kläger für deshalb ausgeschlossen, da ... keine wesentliche Gefahrerhöhung vorgelegen habe.
18Die Akten 71 JS 708/82 StA Bielefeld, 2 XIV 3543/L und 2 XIV 3626 L AG Bielefeld, haben vorgelegen und auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Sachverständigen Frau Dr. .... Die Sachverständige Frau Dr. ... hat im Senatstermin vom 17.10.1984 ausgeführt:
19Der Kläger leidet unter einer in Schüben verlaufenden schizoaffektiven Psychose.
20.... Bei der Krankheit des Klägers handelt es sich um eine sogenannte Mischpsychose, bei der der Patient - im Gegensatz zu einer reinen Schizophrenie - symptomfreie Intervalle zwischen den Schüben hat. Ich habe den Kläger bereits 1973 in ... behandelt und dann 1982. Der Vorfall vom 22.9.1982 hätte auch schon 1973 passieren können. Während eines Schubes besteht bei dem Kläger eine krankhaft gehobene Stimmungslage, er hat Wahngedanken und leidet unter Wahneingebungen. In solchen Momenten fühlt er sich von außen gesteuert. Zwischen den Schüben ist der Zustand des Klägers fast normal. Er konnte in der Vergangenheit autofahren und seinen Geschäften nachgehen. Da er auch aus ... bis zu dem Vorfall am 22.9.1982 immer medikamentenfrei entlassen worden ist, bestand kein Anlaß, ihm den Alkohol zu verbieten. Der Kläger hat auch früher nicht zu Alkohol gegriffen.
21Auf Frage des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten:
22Der Vorfall vom 22.9.1982 hätte schon bei jedem Schub seit 1973 passieren können. Bei der Erkrankung des Klägers bahnt sich ein Schub immer an, daß heißt, er kommt nicht plötzlich. In stationäre Behandlung kommt der Patient aber immer erst zuletzt, wenn er meint, daß es nicht mehr ginge.
23Der Kläger hatte schon im Urlaub auf Elba eine nicht mehr normale gehobene Stimmungslage. Auf der Rückfahrt verschlimmerte sich dieser Zustand schon so, daß er selbst nicht mehr fahren konnte und deshalb von seiner Frau gefahren worden ist. Seine Frau hat ihn immer nur dann gefahren, wenn ein Schub sich ankündigte. Die andere Formulierung in meinem Gutachten ist mißverständlich. Sie bezieht sich auf die damalige Zeit, als ich das Gutachten erstellte. Zu dieser Zeit wurde der Kläger von seiner Frau gefahren.
24Auf Frage des Gerichts:
25Der Kläger war mit Sicherheit bereits am Morgen des 22.09.1982 zurechnungsunfähig, als er in den Keller ging, um den Schlauch heraufzuholen. Diese Handlung war schon wahnhaft, daß heißt, er "mußte" es tun.
26Auf Frage des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten:
27Ob der Kläger bereits am 17.09.1982 zurechnungsunfähig war, ist schwer zu beantworten. Ich würde diese Frage aber doch wohl bejahen. Der Schub hat sich schon im Urlaub auf Elba angebahnt. Ich glaube nicht, daß der Kläger sich noch am 17.09.1982 im Griff hatte, vielmehr hatte ihn nur noch seine Frau im Griff. Sie hat ihn nach dem Urlaub zum Arzt gefahren, wobei bei dieser Fahrt der Kläger auf dem Beifahrersitz einen Kopfstand machte und die Beine zum Schiebedach heraus hielt. Dies war schon eindeutig krankhaft.
28Auf Frage des Prozeßbevollmächtigten des Klägers:
29Wenn der Kläger sich ganz zu Beginn eines Schubes in einer euphorischen Stimmung befindet, hat dies eine Selbstüberschätzung zur Folge, daß heißt, der Kläger wird keine prophylaktischen Maßnahmen treffen. Im Urlaub auf Elba begann schon diese Euphorie.
30Auf frage des Gerichtes:
31Zwischen den Schüben kann ein Patient mit der Krankheit des Klägers autofahren.
32Entscheidungsgründe
33Die Berufung des Beklagten ist im wesentlichen unbegründet.
34I.
35Der Beklagte ist gemäß §§1 VVG, 2 Abs. 1 ff c AKB zur Zahlung der von ihm geforderten Entschädigung in Höhe von 10.506,66 DM verpflichtet.
361)
37Der Beklagte ist nicht wegen Gefahrerhöhung von seiner Verpflichtung zur Leistung frei geworden.
38a)
39Eine Leistungsfreiheit nach §§23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG scheidet aus, weil eine wesentliche Gefahrerhöhung durch den Kläger nicht vorliegt. Die Tatsache, daß der Kläger am 22.09.1982 während eines akuten psychotischen Schubes in fahruntüchtigem Zustand mit dem Auto gefahren ist, ist keine Gefahrerhönung. Eine Gefahrerhöhung setzt einen Gefährungsvorgang voraus, der seiner Natur nach geeignet ist, einen neuen Gefahrenzustand von so langer Dauer zu schaffen, daß er die Grundlage eines neuen Schadensverlaufes bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell zu fördern geeignet ist (vgl. Prölss-Martin, 23. Auflage, §23 Anm. 2 Ac m.w.N.). Eine einmalige Autofahrt in fahruntüchtigem Zustand, der durch einen psychotischen Schub verursacht worden ist, schafft jedoch noch keinen solchen Gefahrenzustand, was die Rechtssprechung bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt im übrigen seit langem anerkannt hat (vgl. BGH VersR 52, 387, 388; OLG Hamm VersR 54, 458, 459; OLG Düsseldorf VersR 64, 179, 180).
40b)
41Eine Leistungsfreiheit des Beklagten nach §§27, 28 Abs. 1 VVG scheidet ebenfalls aus. Entgegen der Ansicht des Beklagten bedeutet die in Schüben verlaufende schizzo-affektive Psychose des Klägers im vorliegenden Fall keine Gefahrerhöhung. Eine Gefahrerhöhung setzt eine nachträgliche Veränderung der bei Vertragsschuß vorhandenen gefährlichen Umstände voraus. Wie aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen Dr. ... zur Überzeugung des Senats feststeht, hat sich der krankhafte Zustand des Klägers seit Versicherungsbeginn am 17.3.1980 nicht verändert, so daß sich seitdem auch nicht die Gefahrenlage für den Beklagten erhöht hat. Ob der Kläger unter Umständen verpflichtet war, bei Vertragabschluß den Beklagten gemäß §16 VVG von seinem Gesundheitszustand Mitteilung zu machen, brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Denn der Beklagte hat insoweit keine Konsequenzen gezogen und weder den Rücktritt erklärt noch den Versicherungsvertrag angefochten.
422)
43Der Beklagte ist auch nicht gemäß §61 VVG von seiner Leistungsverpflichtung frei geworden.
44a)
45Daß der Kläger zur Zeit der Durchführung der Autofahrt am 22.09.1982 wegen seiner Geisteskrankheit zurechnungsunfähig war und deshalb nicht mehr schuldhaft gehandelt hat, stellt der Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr in Frage. Entgegen der Ansicht des Beklagten folgt auch nicht aus der Tatsache, daß der Beklagte vor Antritt der Fahrt Alkohol zu sich genommen hat, der zu einem Blutalkoholgehalt von 0,99 %o geführt hat, eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. Denn der Senat ist aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen Frau Dr. ... von der Richtigkeit der Behauptung des Klägers überzeugt, daß dieser bereits am Morgen des 22.9.1982, als er den Korn trank, unzurechnungsfähig war. Dann hat der Kläger aber bereits nicht mehr schuldhaft gehandelt, als er den Alkohol zu sich nahm. Daher kann die weitere Frage, ob ... der Alkoholgenuß ... mitursächlich für die Amokfahrt war, offen bleiben.
46b)
47Eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles kann entgegen der Ansicht des Beklagten nicht deshalb angenommen werden, weil der Kläger nicht in der Zeit zwischen den Schüben Vorkehrungen gegen die Benutzung des Fahrzeuges während eines psychotischen Schubes getroffen hat. Angesichts der vom Beklagten nicht widerlegten Behauptung des Klägers, daß dieser bis zum 22.09.1982 während eines Schubes noch die das Bedürfnis gehabt habe, sich an das Steuer seines Fahrzeuges zu setzen, liegt in dem Fehlen zu Vorkehrungen gegen die Benutzung des Fahrzeuges während eines psychotischen Schubes zumindest kein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers.
48II.
49Die Beklagte braucht jedoch nicht mehr als 4 % Zinsen seit dem 6.4.1983 zu zahlen. Insoweit hatte ihre Berufung Erfolg. Da nicht der Kläger, sondern - aufgrund der Erteilung des Sicherungsscheines - die ... Bank in ... Inhaber der Entschädigungsforderung ist, kommt es für einen auf §286 BGB gestützten Anspruch auf Ersatz eines über 4 % hinaus gehenden Zinsschadens nicht darauf an, ob der Kläger Bankkredit in Anspruch nimmt und dafür entsprechende Zinsen zu zahlen hat, sondern darauf, ob der ... Bank durch die Nichtzahlung der Klageforderung ein über 4 % hinausgehender Zinsschaden entstanden ist. Dazu hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger jedoch nichts vorgetragen.
50Die Berufung war daher nach Maßgabe des Tenors zurückzuweisen.
51Die Kostenentscheidung beruht auf den §§97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.
52Eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nach Ansicht des Senates nicht, weil dieses Urteil mit der Revision nicht mehr angegriffen werden kann.
53Der Beklagte ist durch dieses Urteil in Höhe von 10.506,66 DM beschwert.
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