Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 103/84
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Januar 1984 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 12.815,61 DM.
1
Tatbestand:
2Der Jugoslawe xxx war Kunde der Klägerin, er unterhielt bei ihr ein laufendes Konto sowie ein Darlehnskonto; letzteres stand im Mai 1980 mit 4.340,-- DM im Soll.
3Am 28.5.1980 beantragte er bei der Klägerin einen Ratenkredit über netto 20.000,-- DM, brutto 23.970,-- DM, zurückzuzahlen in 24 Monatsraten; in Höhe von 4.340,-- DM sollte der Neukredit zur Ablösung des Altkredits verwendet werden. Am gleichen Tage unterschrieb der Beklagte, ein Landsmann des xxx, bei der Klägerin ein Bürgschaftsformular. Nach dessen Inhalt übernahm er zur Sicherung "aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche und Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere aus gewährten oder noch zu gewährenden Krediten irgendwelcher Art" gegen xxx bis zum Höchstbetrage von 23.970,-- DM die selbstschuldnerische Bürgschaft; diese sollte "nicht durch eine vorübergehende Tilgung der Schuld erlöschen und nicht an eine bestimmte Zeit gebunden sein", aus der Gewährung weiterer Kredite sollten "Einwendungen nicht erwachsen".
4Die Klägerin belastete dann das Darlehnskonto mit insgesamt 23.970,-- DM. Den Betrag von 15.770,56 DM schrieb sie dem laufenden Konto gut, das damals nicht im Soll stand. Der Schuldner verfügte alsbald über diesen Betrag.
5Mitte April 1982 stand das Darlehnskonto nur noch mit 1.000,-- DM im Soll, das laufende Konto wurde im Haben geführt. Nunmehr beantragte der Schuldner bei der Klägerin einen erneuten Ratenkredit über netto 10.000,-- DM, brutto 11.850,-- DM, zurückzuzahlen in 22 Monatsraten; in Höhe von 1.000,-- DM sollte der Neukredit zur Ablösung des Altkredits verwendet werden. Die Klägerin belastete daraufhin das Darlehnskonto mit 11.850,-- DM, während sie dem laufenden Konto 9.000,-- DM gutschrieb. Der Schuldner verfügte anschließend alsbald über diesen Betrag. Der Beklagte erfuhr von dieser Darlehnsgewährung nichts.
6Im Herbst 1982 kehrte der Schuldner wieder in seine Heimat zurück, von jetzt ab ging sein Lohn nicht mehr auf dem laufenden Konto ein. Nunmehr geriet das laufende Konto durch weitere Abbuchungen, unter anderem zugunsten des Darlehnskontos, immer weiter ins Soll. Am 21.4.1983 buchte die Klägerin von dem Darlehnskonto den noch offenen Rest von 5.400,-- DM auf das laufende Konto um, das auf diese Weise mit insgesamt 11.194,-- DM in Soll geriet. Ferner belastete sie ein neu eingerichtetes Abwicklungskonto mit weiteren 1.621,61 DM.
7Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten aus der Bürgschaft auf Zahlung des Gesamtbetrages von 12.815,61 DM nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die Bürgschaft erstrecke sich nicht auf das neue Darlehen; hilfsweise hat er insoweit mit einem Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten aufgerechnet. Das Landgericht hat die Klage zunächst durch Versäumnisurteil abgewiesen; nach Einspruch der Klägerin hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Die Kammer hat ausgeführt, die Bürgschaft des Beklagten sei mit der Tilgung des ersten Ratenkredits erloschen; soweit die Bürgschaft formularmäßig auf weitere Forderungen erstreckt sei, seien die entsprechenden Klauseln gemäß § 3 AGB-Gesetz nicht Vertragsbestandteil geworden.
8Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist weiterhin der Auffassung, die vom Beklagten übernommene Bürgschaft erstrecke sich auch auf den zweiten Ratenkredit.
9Sie beantragt,
10abändernd den Beklagten zu verurteilen, an sie unter Aufhebung des Versäumnisurteils 12.815,61 DM nebst 14 % Zinsen aus 12.117,39 DM seit dem 28.6.1983 und weiteren 14 % aus 629,22 DM seit dem 14.6.1983 zu zahlen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Er behauptet: Der Sachbearbeiter der Klägerin habe ihm erklärt, er solle die Bürgschaft für das Darlehen über 23.970,-- DM übernehmen; von der Haftung für andere Schulden sei keine Rede gewesen. Die Bürgschaftsurkunde habe er erstmalig in dem jetzigen Prozeß erhalten; im übrigen sei er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen, wegen der weiteren Angaben der Parteien bei ihrer persönlichen Anhörung auf den Berichterstattervermerk vom 24.10.1984.
15Entscheidungsgründe:
16Die Berufung hat keinen Erfolg.
17Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß die Bürgschaft des Beklagten mit der Tilgung des vom Hauptschuldner aufgenommenen ersten Ratenkredits erloschen ist und daß die in dem Formularvertrag enthaltene Regelung, die Bürgschaft sichere auch andere gegenwärtige und zukünftige Forderungen gegen den Hauptschuldner aus der Geschäftsverbindung, gemäß § 3 AGB-Gesetz nicht Vertragsbestandteil geworden ist.
18Es kann dahingestellt bleiben, ob die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten richtig ist, die Parteien hätten entgegen dem Wortlaut der Formularurkunde tatsächlich übereinstimmend die Übernahme einer auf den ersten Ratenkredit begrenzten Bürgschaft gewollt. Denn auch wenn eine derartige Individualabrede im Sinne des § 4 AGB-Gesetz tatsächlich nicht getroffen worden ist, hat die Bürgschaft gemäß § 3 AGB-Gesetz tatsächlich keinen weitergehenden Umfang.
19Auszugehen ist davon, daß es grundsätzlich rechtlich möglich ist, die Bürgschaft für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche einer Bank gegen den Hauptschuldner aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zu übernehmen; insbesondere ist eine derartige Bürgschaft nicht mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam (BGHZ 25/318; BGH in NJW 1965/965; in NJW 1979/2040; in NJW 1981/761). Wird eine derart umfassende Bankbürgschaft aber formularmäßig übernommen, können sich im Einzelfall Wirksamkeitsbedenken aus § 3 AGB-Gesetz oder aus § 9 AGB-Gesetz ergeben. Unter welchen Voraussetzungen im Einzelfalle ein Verstoß gegen § 3 AGB-Gesetz oder § 9 AGB-Gesetz vorliegt, ist umstritten. Teilweise wird gefordert, die Bürgschaft müsse bei Übernahme durch eine Privatperson jedenfalls zeitlich und betraglich beschränkt sein (z.B. Wolf in Wolf-Horn-Lindacher, AGB-Gesetz, § 9 Rdn. B 12; OLG Düsseldorf in WM 1984/82 = JR 1984/331 mit Anm. Lindacher). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt; denn die Bürgschaft ist der Höhe nach begrenzt, sie sollte sich auch nur auf Forderungen aus der Geschäftsverbindung erstrecken. Der Senat ist aber der Auffassung, daß hier auch die Erstreckung der Bürgschaft auf andere Forderungen als die aus dem ersten Ratenkreditvertrag gegen § 3 AGB-Gesetz verstößt.
20Nach § 3 AGB-Gesetz werden Bestimmungen in einem Formularvertrag, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Hier sollte der Beklagte die Bürgschaft nicht für einen Kontokorrentkredit, sondern für einen Ratenkredit über netto 20.000,-- DM, brutto 23.970,-- DM übernehmen. Darum hatte ihn der Schuldner gebeten, in dieser für die Klägerin erkennbaren Vorstellung hat der Beklagte das Bürgschaftsformular unterschrieben. Die Bürgschaftsübernahme erfolgte in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gewährung dieses Ratenkredits, der Bruttobetrag wurde maschinenschriftlich in die Bürgschaftsurkunde übernommen. Die Klägerin behauptet selbst nicht, daß dem Beklagten bei Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde erläutert worden sei, daß er die Bürgschaft nicht nur für den Ratenkredit, sondern auch für andere Forderungen übernehmen solle. Der Senat hat keinen Zweifel daran, daß der Beklagte die Bürgschaftsurkunde in der Vorstellung unterschrieben hat, eine auf den Ratenkredit beschränkte Bürgschaft zu übernehmen. Es ist glaubhaft, daß der Beklagte die Urkunde ungelesen unterschrieben hat; er war schon aufgrund seiner sehr begrenzten Deutschkenntnisse kaum in der Lage, den Sinn des Formulartextes zu erfassen. Zwar war die Klägerin nicht verpflichtet, dem Beklagten das Formular in einer Übersetzung zur Verfügung zu stellen.
21Wählen Vertragspartner nämlich die deutsche Sprache als Verhandlungs- und Vertragssprache, muß der ausländische Vertragspartner grundsätzlich den gesamten deutschsprachigen Vertragsinhalt einschließlich der zugrundeliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen (BGH in BB 1983/1053). Damit ist aber nicht die Frage beantwortet, ob eine einzelne Vertragsklausel "überraschend" im Sinne des § 3 AGB-Gesetz ist. Diese Frage ist dann zu bejahen, wenn der Vertragspartner des Verwenders nach den gesamten Umständen nicht damit zu rechnen braucht, mehr als die Haftung für die Rückzahlung des Ratenkredits zu übernehmen. So liegt es hier. Unstreitig wurde das laufende Konto des Hauptschuldners damals nicht im Soll geführt, die noch bestehende Belastung auf dem Darlehnskonto sollte in den Neukredit einbezogen werden. Schon deshalb brauchte der Beklagte nicht mit der Möglichkeit zu rechnen, daß die Bürgschaft auch zur Absicherung anderer gegenwärtiger Forderungen bestellt werden sollte. Es ging um die Gewährung eines bestimmten Kredits und um dessen Absicherung. Der Beklagte konnte deshalb darauf vertrauen, daß ihm auch nur insoweit eine Bürgschaft abverlangt wurde; alles andere war ungewöhnlich. Insoweit kommt es nicht auf die Bankenpraxis, sondern darauf an, was allgemein bei Bestellung einer Bürgschaft zur Absicherung eines bestimmten Kredits üblich ist (Lindacher in JR 1984/334). Daß er ein weitergehendes Haftungsrisiko übernehmen sollte, war auch in der Bürgschaftsurkunde selbst nicht irgendwie drucktechnisch hervorgehoben. Der Beklagte hat deshalb mit der Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde tatsächlich nur eine Bürgschaft für den ersten Ratenkredit übernommen; der weitergehende Inhalt der Bürgschaftsurkunde ist gemäß § 3 AGB-Gesetz nicht Vertragsbestandteil geworden (vgl. BGH in NJW 1982/1035 für den Fall einer Sicherungsgrundschuld; OLG Stuttgart in BB 1977/415; Ulmer-Brandner-Hensen, 4. Aufl., AGB-Gesetz, § 3 Rdn. 26; Wolf-Horn-Lindacher, AGB-Gesetz, § 9 Rdn. B 13; a.A. OLG Karlsruhe in WM 1984/1049).
22Den ersten Ratenkredit hat der Hauptschuldner unstreitig voll zurückgezahlt. Mit der Rückzahlung dieses Kredits ist die Bürgschaft des Beklagten erloschen.
23Die Berufung der Klägerin war deshalb zurückzuweisen.
24Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 546 Abs. 2, 706 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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