Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 112/84
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Februar 1984 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen, soweit nicht die Parteien die Hauptsache in Höhe von 4.470,20 DM für erledigt erklärt haben.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers beträgt 8.214,16 DM.
1
Entscheidungsgründe:
2(Gemäß §543 Abs. 1 ZPO)
3Der Kläger verlangt für gewerbliche Räume, die er den Herren ... vermietet hatte und die diese ihrerseits an die Firma ... untervermietet hatten, nach Konkurseröffnung über das Vermögen der letzteren Firma von dem Beklagten, der als Konkursverwalter bestellt ist, persönlich Ersatz des Nutzungsausfalls, der durch nicht sofortige Räumung der Mieträume entstanden ist.
4Der Kläger hatte den Mietvertrag mit seinen Hauptmietern zum 15. August 1982 gekündigt. Er hat sich auf eigenmächtige Nutzung der Räume durch den Beklagten zur Abwicklung des Konkursverfahrens der Untermieterin berufen. Er hat beantragt,
5den Beklagten zur Zahlung von 12.684,86 DM nebst Zinsen an ihn zu verurteilen.
6Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt mit der Begründung: Er sei nicht persönlich, sondern nur als Konkursverwalter tätig geworden. Eine sofortige Räumung der Geschäftsräume der Gemeinschuldnerin sei wegen des umfangreichen Lagers und des Aktenmaterials nicht möglich gewesen. Er habe sich bereit erklärt, die anteiligen Raumkosten als Masseschulden zu behandeln. Der Kläger habe auch seine Forderung zum Konkursverfahren angemeldet, später aber seine Meinung geändert.
7Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung: Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Vertragsanspruch aus einem Mietverhältnis, weil der Beklagte erkennbar nur als Konkursverwalter aufgetreten sei. Auch ein Schadensersatzanspruch aus §82 KO komme nicht in Betracht, weil der Kläger eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten nicht dargelegt habe.
8Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der zunächst seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt hat.
9Der Kläger meint nach wie vor, einen Anspruch aus §82 KO gegen den Beklagten zu haben. Der Beklagte habe nämlich nur seiner Bequemlichkeit halber die Räume nicht geräumt, sondern eigenmächtig in Anspruch genommen. Der Beklagte habe auch pflichtwidrig nicht auf eine Ablehnung des Konkursantrages hingewirkt, obwohl die Masse zur Räumung der Geschäftsräume und Kostendeckung für eine anderweitige Unterbringung nicht ausgereicht habe. Schließlich habe der Beklagte ihn von einer Klage durch deren Darstellung als sinnlos abgehalten, obwohl er gewußt habe, daß er, der Kläger, mit seiner Masseforderung ausfallen werde, weil nicht einmal Transport- und Lagerkosten gedeckt gewesen seien.
10Aufgrund seines noch nachzuweisenden Eigentums könne er auch eine Nutzungsentschädigung nach §§987, 990 BGB verlangen, da der Beklagte nicht gutgläubig gewesen sei.
11In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien hinsichtlich eines bezahlten Teilbetrages von 4.470,20 DM die Hauptsache für erledigt erklärt.
12Der Kläger beantragt,
13abändernd den Beklagten zu verurteilen, an ihn 12.684,36 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 10. März 1983 - abzüglich des erledigten Teilbetrages von 4.470,20 DM - zu zahlen,
14und hinsichtlich des erledigten Teilbetrages die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.
15Der Beklagte beantragt,
16bezüglich des erledigten Teilbetrages die Kosten dem Kläger aufzuerlegen und im übrigen die Berufung zurückzuweisen.
17Der Beklagte trägt vor: Ein Anspruch aus §82 KO komme nicht in Betracht. Er habe inzwischen den Konkurs abgewickelt und den Kläger als Massegläubiger bezüglich der Mietforderungen befriedigt, wobei er allerdings einen Teil der Forderung nicht anerkannt und bezüglich eines anderen Teil mit Gegenforderungen der Gemeinschuldnerin aufgerechnet habe. Den Saldo von 4.470,20 DM zugunsten des Klägers habe er an diesen überwiesen. Den Differenzbetrag habe er vorsichtshalber zurückbehalten für den Fall, daß der Kläger in einem anderen Verfahren gegen ihn als Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin mit seinen Rechtsansichten durchdringen sollte.
18Hinsichtlich der Eigentümeransprüche bestreite er vorsorglich, daß der Kläger im November 1982 Grundstückseigentümer gewesen sei. Ansprüche des Klägers aus den §§987 ff. BGB müßten schon daran scheitern, daß der Kläger nach §986 BGB nur Herausgabe an den Mieter habe verlangen können.
19Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Klage ist nicht begründet.
20Vertragliche Ansprüche kommen mangels vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien nicht in Betracht.
21Schadensersatzansprüche aus §82 KO sind nicht begründet.
22Mangels mietvertraglicher Beziehungen zwischen dem Kläger als Vermieter und der Gemeinschuldnerin als Untermieterin findet §19 KO (Kündigung des Mietvertrages) keine Anwendung. Vielmehr hat der Kläger bei Beendigung des Hauptmietvertrages durch seine Kündigung gegenüber den Mietern Knaak und Host zum 15. August 1982 einen quasivertraglichen Herausgabeanspruch gegen die Gemeinschuldnerin erlangt (§556 Abs. 3 BGB). Er hätte gegen den Konkursverwalter (als Partei kraft Amtes für die Gemeinschuldnerin) auf Herausgabe der Mieträume klagen können und eventuell müssen. Insoweit ist dem Beklagten vom Kläger angelastete Äußerung: Der Kläger möge ihn auf Räumung verklagen; bis der Kläger einen Räumungstitel gegen ihn erlangt habe, sei der Konkurs ohnehin abgewickelt - sachlich nicht falsch.
23Allerdings hätte der Beklagte als Konkursverwalter mit den zur Konkursmasse gehörigen Geschäftsunterlagen und Waren der Gemeinschuldnerin das Geschäftslokal alsbald räumen und an den Kläger zurückgeben müssen. Eine schuldhafte Verzögerung dieser Rückgabe könnte eine Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger als Beteiligten darstellen. Dafür hat der Kläger aber nichts vorgetragen. Der Umstand, daß bei Konkurseröffnung keine flüssigen Mittel für einen Auszug und anderweitige Einlagerung der Sachen vorhanden waren, beruht auf der Zahlungsunfähigkeit (§102 KO), die Voraussetzung für die Konkurseröffnung im Zweifel Anlaß für den Konkursantrag gewesen ist (§64 GmbHG). Das heißt aber noch nicht, daß eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden gewesen ist, was zur Abweisung des Eröffnungsantrages hätte führen können (§107 As. 1 KO). Vielmehr mußte der Warenbestand erst verwertet werden. Das ist unstreitig inzwischen geschehen und hat zur teilweisen Befriedigung des Klägers in Höhe von 4.470,20 DM und zu Rückstellungen geführt, die zu einer Befriedigung des Klägers als Massegläubigers ausreichen für den Fall, daß die vom Beklagten für die Gemeinschuldnerin erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen der Gemeinschuldnerin an den Kläger nicht durchgreift.
24Für eine schuldhafte Verletzung der Pflichten des Beklagten als Konkursverwalter gegenüber dem Kläger bestehen danach keine Anhaltspunkte.
25Ansprüche aus den §§985 ff. BGB gegen den Beklagten persönlich liegen nicht vor, da der Beklagte nur als Konkursverwalter und mithin als Partei kraft Amtes die Räume des Klägers besessen hat (§117 Abs. 1 KO). Etwaige Ansprüche des Klägers richten sich mithin nur gegen die Konkursmasse.
26Auch Ansprüche aus §823 ff. BGB oder Bereicherungsansprüche gegen den Beklagten persönlich kommen nicht in Betracht.
27Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§91 a, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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