Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 112/84

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Februar 1984 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen, soweit nicht die Parteien die Hauptsache in Höhe von 4.470,20 DM für erledigt erklärt haben.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 8.214,16 DM.


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