Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 21/85
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 22. November 1984 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Mai 1984 - 77 Bc 7902/84 - wird in Höhe von 15.374,37 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 26. April 1984 aufrechterhalten.
Im übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit diese nicht zurückgenommen ist.
Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Beklagten in Höhe von 15.374,37 DM.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Berufung des Beklagten ist, nachdem die Klägerin die Klage in Höhe von 283,94 DM zurückgenommen und den geltend gemachten Zinsanspruch im Wege teilweiser Klagerücknahme auf 9 % ermäßigt hat, bis auf die geltend gemachten Zinsen für den Zeitraum vom 6.4.1984 bis 25.4.1984 einschließlich unbegründet.
3I.
4Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 607 BGB die Zahlung von 15.374,37 DM verlangen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Bruttokreditsumme (ursprünglicher Kredit
5ohne Prolongationen) 30.922,-- DM
6abzüglich unstreitig gezahlter 13.672,35 DM
7sowie abzüglich des Rediskontes von 1.875,28 DM
8= 15.374,37 DM.
91.
10Zwar ist das Darlehen nicht an den Beklagten, sondern an die Darlehensnehmerin xxx ausgezahlt worden. Der Beklagte haftet jedoch als Mitdarlehensnehmer für die Rückzahlung des Darlehens aus dem von ihm mitunterzeichneten Darlehensvertrag vom 26.7./1.8.1979.
112.
12Der Darlehensvertrag vom 26.7./1.8.1979 ist nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig.
13Bei der Prüfung der Frage der Sittenwidrigkeit ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen; die zwischen der Darlehensnehmerin xxx und der Klägerin nach Vertragsschluß hinsichtlich der Prolongationen getroffenen Vereinbarungen haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Danach fehlt es schon an der ersten Voraussetzung für die Annahme eines wucherähnlichen Ausbeutungsgeschäfts in Sinne des § 138 Abs. 1 BGB, nämlich einem auffälligen Mißverhältnis zwischen den Leistungen der Klägerin und den Gegenleistungen des Beklagten.
14Die Nettokreditsumme belief sich nach den Vertrag auf 20.000,-- DM
15zuzüglich der Kreditgebühr von 0,73 % p. Mt. 10.512,-- DM
16zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 2 % 410,-- DM
17Gesamtkredit mithin 30.922,-- DM
18a)
19Nach der sogenannten Uniformmethode errechnet sich daraus für Juli 1979, ausgehend von einem von der xxx mitgeteilten Schwerpunktzins von 0,40 % p. Mt., und für August 1979, ebenfalls ausgehend von einem von der xxx mitgeteilten Schwerpunktzins von 0,43 % p. Mt. eine Überschreitung des marktüblichen Zinses um 77,20 % bzw. 65,59 %. Auszugehen ist dabei von einem vereinbarten effektiven Jahreszins von
2010.922 x 2.400 = 17,95 %,
2120.000 x 73
22dem ein marktüblicher effektiver Jahreszins von
23(400 + 5.760) x 2.400 = 10,13 % für Juli 1979 bzw. von
2420.000 x 73
25(400 + 6.192) x 2.400 = 10,84 % für August 1979 gegenübersteht.
2620.000 x 73
27b)
28Legt man, da es sich um einen Kredit mit längerer Laufzeit handelt, die sogenannte Annuitätenmethode unter Zuhilfenahme der Gillardon Tabelle zugrunde, ergibt sich ein vereinbarter effektiver Jahreszins von
2930.922:72 =
30429,47 x 1.000 = 21,47 = 16,85 %.
3120.000
32Der marktübliche effektive Jahreszins belief sich demgegenüber
33im Juli 1979 auf
34(20.000 + 400 + 5.760):72 =
35363,33 x 1.000 = 18,17 = 9,71 %
3620.000
37und im August 1979 auf
38(20.000 + 400 + 6.192):72 =
39369,33 x 1.000 = 18,47 = 10,38 %
4020.000
41Daraus ergeben sich Marktzinsüberschreitungen von 73,53 % (Juli 1979) bzw. 62,33 % (August 1979).
42c)
43Danach kann von einem auffälligen Mißverhältnis nicht gesprochen werden, wobei folgende Umstände zu berücksichtigen sind:
44Zwar muß davon ausgegangen werden, daß der Kreditvertrag noch im Juli 1979 durch Einbuchung des Kreditbetrages am 31.7.1979 in das Soll auf das Konto der Kreditnehmerin xxx zustande gekommen ist. Nach Ziffer 2 Abs. 6 Satz 1 AGB der Klägerin wird der Kreditantrag nämlich durch Zahlung des Kreditbetrages angenommen. Im übrigen war die Kreditnehmerin xxx an den Antrag auch gebunden (§§ 145, 146, 147 Abs. 2, 148 BGB in Verbindung mit Ziffer 2 Abs. 4 der AGB der Klägerin). Zu berücksichtigen ist jedoch, daß der Kreditantrag und seine Annahme am Ende des Monates Juli 1979 erfolgt sind. Dies ist vorliegend insofern von Bedeutung, als der Kredit, wie die Mitteilungen der xxx zeigen, in einer Phase steigender Schwerpunktzinsen gewährt worden ist (März 1979: 0,33 % p. Mt.; April 1979: 0,36 % p. Mt.; Mai 1979: 0,37 % p. Mt.; Juni 1979: 0,38 % p. Mt.; Juli 1979: 0,40 % p. Mt.; August 1979: 0,43 % p. Mt.; September 1979: 0,44 % p. Mt.; Dezember 1979: 0,48 % p. Mt.). Daß die Kreditzinsen steigen würden, war für die Klägerin auch voraussehbar. Der Diskontsatz war im März 1979 von 3 % auf 4 % erhöht worden, was sich in der Steigerung des Schwerpunktzinses von März auf April 1979 von 0,33 % auf 0,36 p. Mt. ausgewirkt hatte. Er war nochmals am 13. Juli 1979 von 4 % auf 5 % erhöht worden, was sich nochmals auf die Verteuerung der Kredite auswirken sollte und auch ausgewirkt hat (vgl. bezgl. der Diskontsatzerhöhungen den Geschäftsbericht der xxx für das Jahr 1979 S. 85). Es kommt hinzu, daß die Mehrwertsteuer am 1. Juli 1979 um 1 % heraufgesetzt worden war. Wenn in einer derartigen Situation bei einem Kredit mit einer Laufzeit von 72 Monaten in Vorgriff auf die von der xxx beabsichtigte und in Kürze zu erwartende Entwicklung des allgemeinen Kreditzinsniveaus ein höherer Zinssatz in Rechnung gestellt wird, ist dies zumindest unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit nicht zu beanstanden. Auch die sich ergebenden Zinsdifferenzen (jeweils unter Zugrundelegung der sogenannten Annuitätenmethode ermittelt) von 7,14 % (Juli 1979) und 6,47 % (August 1979) sind nicht so gravierend, daß von einem auffälligen Mißverhältnis gesprochen werden kann.
45Da mithin schon die erste Voraussetzung des § 138 Abs. 1 BGB - auffälliges Mißverhältnis - nicht vorliegt, ist der Darlehensvertrag wirksam und der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin 15.374,37 DM zu zahlen.
463.
47Die von dem Beklagten gegen die von der Klägerin vorgenommene Berechnung des Rediskontes vorgebrachten Bedenken sind unbegründet. Gegen die Berechnung des Rediskontes aufgrund der in den AGB der Klägerin unter Ziffer 7 Abs. 2 enthaltenen Formel ist nichts einzuwenden. Die Klägerin ist von einer Gesamtlaufzeit von 90 Monaten (dabei sind die Prolongationen berücksichtigt worden - 1.9.1979 bis 15.2.1987 = 87 Monate -) ausgegangen und hat 34 Restmonate berechnet (Fälligstellung 6.4.1984 bis 15.2.1987 = 34 Monate). Dann ergibt sich ein Betrag von
4820.000 x 34 x 34 x 0,73 = 1.875,28 DM
4990 x 100
50als Rediskont, der seitens der Klägerin auch in Ansatz gebracht worden ist.
514.
52Auf die von dem Beklagten schriftsätzlich vorgetragene Hilfsaufrechnung einzugehen, besteht kein Anlaß, da der Beklagte sie nach einer entsprechenden Erörterung im Termin fallengelassen hat.
53II.
54Der Zinsanspruch ist in Höhe von 9 % ab 26.4.1984 begründet. Da die Klägerin für die Zeit vor der Zustellung des Mahnbescheides an den Beklagten für eine Mahnung nichts vorgetragen hat, können Verzugszinsen von dem Beklagten erst ab 26.4.1984, dem Datum der Zustellung des Mahnbescheides, verlangt werden. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin ihren Zinsanspruch auf 9 % ermäßigt hat, ist es nicht erforderlich, auf die Bedenken gegen die Verzugszinsenregelung in Ziffer 8 der AGB der Klägerin, die sich aus § 289 BGB in Verbindung mit §§ 9, 11 Nr. 5 a AGBG ergeben, einzugehen. Denn die Klägerin kann gemäß den §§ 284, 286 BGB Verzugszinsen in Höhe eines marktüblichen und tragbaren Wiederanlagezinses verlangen. Der Senat pflegt diesen Zins in ständiger Rechtsprechung in Anlehnung an die in den Monatsberichten der xxx ausgewiesenen Zinssätze für Kontokorrentkredite zu schätzen (§ 287 ZPO). Danach kommt für den fraglichen Zeitraum ein Zins von 9 % in Betracht.
55III.
56Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei ist es gerechtfertigt, die Kosten der Berufungsinstanz insgesamt dem Beklagten gemäß §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen. Denn soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat bzw. mit ihrer Klage abgewiesen worden ist, war ihre Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig. Sie hat auch keine besonderen Kosten verursacht, da Kostenstufen weder nach der Gerichtskostentabelle noch nach der Gebührentabelle für Rechtsanwälte in Frage komme. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.
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