Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 183/85
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. März 1985 verkündete Urteil der Zivilkammer III des Landgerichts ... abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung rückständiger Versicherungsprämien für eine Feuerversicherung in Anspruch.
3Versicherungsnehmer der Klägerin war seit Januar 1962 eine Firma ..., die später als ... firmierte und ab Oktober 1977 in den Akten der Klägerin als ... geführt wurde.
4Unter dem 16.6.1980 erteilte die Klägerin - unter derselben Versicherungsnummer wie bisher - einen neuen Versicherungsschein, der auf die ... ausgestellt wurde und in dem aus nicht mehr aufklärbaren Gründen nachträglich der Firmenzusatz ... handschriftlich in ... abgeändert wurde. In der Folgezeit korrespondierte die Klägerin mit der Firma ... der Beklagten, und stellte unter dem 13.4.1983 - wiederum unter derselben Versicherungsnummer - anläßlich eines von der ... - so die Bezeichung in der Akte der Klägerin - gestellten Antrags auf Änderung der Versicherungssummen einen auf die Beklagte lautenden, als Nachtrag Nummer 1 bezeichneten neuen Versicherungsschein aus. Dieser sah mit Wirkung vom 23.3.1983 eine geänderte Versicherungssumme und eine entsprechend geänderte Prämie vor, während die gegenseitigen Rechte und Pflichten im übrigen "wie bisher" gelten sollten. Die Versicherung sollte mit dem 10.1.1984 ablaufen, was der Handhabung seit 1961 entsprach, wonach das Versicherungsjahr jeweils am 10.1. eines jeden Jahres ablief.
5Unstreitig ist, daß neben der beklagten GmbH die ... weiterbesteht, wobei die Beklagte als sogenannte Produktionsgesellschaft und die KG als sogenannte Besitzgesellschaft fungieren.
6Mit Schreiben vom 29.9.1983 kündigte die Beklagte den Feuerversicherungsvertrag "zum nächstmöglichen Termin, dem 10.1.1984". Die Klägerin hält diese Kündigung für unwirksam und verlangt die Versicherungsprämie für das mit Ablauf des 10.1.1984 beginnende Versicherungsjahr in Höhe von 13.863,20 DM. Sie stützt diesen Anspruch auf ihre Versicherungsbedingungen, die "bei mindestens einjähriger Dauer" die stillschweigende Verlängerung des Vertrages "von Jahr zu Jahr" vorsehen, "wenn er nicht spätestens drei Monate vor dem Ablauf schriftlich gekündigt wird".
7Hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit der Kündigung ist folgendes unstreitig:
8Die ... hatte in den Jahren 1977 bis 1980 mehrere der zur Betriebseinrichtung gehörenden und mit dieser bei der Klägerin versicherten Maschinen an Kreditgeber zur Sicherheit übereignet. Die Klägerin hatte dafür sogenannte Sicherungsscheine und in einem Fall eine sogenannte Sicherungsbestätigung erteilt. Hierbei handelt es sich um zwei Sicherungsscheine vom 12.10.1977 und vom 20.7.1978 zugunsten der Volksbank ..., einen Sicherungsschein vom 25.6.1979 zugunsten der Volksbank ... und um die Sicherungsbestätigung vom 2.7.1980 zugunsten der Städtischen Sparkasse ..., wobei in allen Fällen Formulartexte der Klägerin verwendet wurden.
9Die Sicherungsscheine und die Sicherungsbestätigung enthalten auf ihrer Vorderseite jeweils den vom Versicherungsnehmer zu unterschreibenden Antrag an den Versicherer auf Erteilung des Sicherungsscheins bzw. der Sicherungsbestätigung. Dieser Antrag umfaßt neben der Beschreibung der sicherungsübereigneten Maschine zunächst die Erklärung, daß der Kreditgeber darauf verzichte, gemäß §69 VVG in den Versicherungsvertrag einzutreten, und daß der Versicherungsnehmer (unter Abweichung von §§12 AFB, 76 VVG) nicht befugt sein solle, über die dem Kreditgeber aus dem Versicherungsvertrag zustehenden Rechte im eigenen Namen zu verfügen. Im Anschluß daran heißt es - in allen Fällen gleichlautend -:
10"3.
11Der Versicherungsnehmer darf die Versicherung nicht aufheben, sie auch nicht in ihrem Betrage mindern und muß sie unvermindert fortsetzen, solange nicht der Kreditgeber schriftlich in ein hiervon abweichendes Verfahren einwilligt und der Versicherungsnehmer diese Einwilligungserklärung dem Versicherer eingereicht hat, was mindestens einen Monat vor Ablauf geschehen sein muß, um gültig zu sein. Der Kreditgeber ist zur Zahlung der fälligen Versicherungsprämie befugt."
12Es folgt die Erklärung des Kreditinstituts, daß es auf den Eintritt in den Versicherungsvertrag verzichte, und im Anschluß daran die Erklärung des Versicherers (der Klägerin), daß der Sicherungsschein bzw. die Sicherungsbestätigung "zu den umseitigen Bedingungen" erteilt werde.
13Diese auf der Rückseite des Formulars abgedruckten Bedingungen sind unterschiedlich formuliert.
14In den drei Sicherungsscheinen aus den Jahren 1977, 1978 und 1979 heißt es auszugsweise:
15"4.
16Wir haben dem Kreditinstitut unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt und dem Versicherungsnehmer die im Versicherungsvertragsgesetz und in den Allgemeinen Heuerversicherungs-Bedingungen vorgeschriebene Frist für die Zahlung der Prämie bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn das Vertragsverhältnis nach dem Ablauf der Frist wegen unterbliebener Prämienzahlung gekündigt wird ...
17Wir sind verpflichtet, die Versicherung der Sachen für das Interesse des Kreditinstituts unvermindert fortzusetzen, wenn das Kreditinstitut dies bis zum Ablauf der im ersten Absatz genannten Frist bei uns schriftlich beantragt und sich zugleich zur Zahlung der Prämie verpflichtet ...
185.
19Eine Kündigung, ein Rücktritt, ein Ablauf oder eine sonstige Tatsache, welche die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, ferner eine Vereinbarung zwischen uns und dem Versicherungsnehmer, durch welche die Versicherungssumme oder der Umfang der Gefahr, für die wir haften, eine Minderung erfährt, wirkt gegenüber dem Kreditinstitut erst mit Ablauf von einem Monat, nachdem die Beendigung oder die Minderung und sofern diese noch nicht eingetreten waren, der Zeitpunkt der Beendigung oder der Minderung dem Kreditinstitut durch uns mitgeteilt worden ist.
20Die Bestimmung der zweiten Absatzes von Ziff. 4 findet entsprechende Anwendung ..."
21Auf der Sicherungsbestätigung vom 2.7.1980 befindet sich auf der Rückseite - auszugsweise - folgender Text:
22"Der Kreditgeber erhält außerdem:
231.
24eine Kopie des an den Versicherungsnehmer gerichteten gesetzlichen Mahnschreibens gemäß §39 VVG im Falle nicht rechtzeitiger Prämienzahlung,
252.
26eine Mitteilung, wenn das Versicherungsverhältnis ganz oder teilweise gekündigt wird, abläuft oder aus sonstigem Grunde vorzeitig endigt, soweit nicht schon gemäß Ziffer 3. der Anzeige bei Aufhebung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer die schriftliche Einwilligung des Kreditgebers eingegangen ist und, im Falle der Maschinenversicherung, die Selbstbeteiligung oder sonstige dem Vertrage zugrundeliegende Bedingungen - mit Ausnahme der Prämien - sich ändern ..."
27Nach Erhalt der Kündigung vom 29.9.1983 schrieb die Klägerin mit Formularschreiben vom 4.10.1983 die ... an und bestätigte "das Erlöschen des Vertrages vorbehaltlich Zustimmung des Kreditgebers mit Wirkung vom 10.1.1984". Weiter heißt es dort:
28"Die Zustimmung muß bis spätestens 1 Monat vor Ablauf bei uns eingegangen sein. Erfolgt sie später oder garnicht, müssen wir Sie an den Vertrag gebunden halten."
29Mit ebenfalls an die ... gerichtetem Schreiben vom 23.11.1983 erinnerte die Klägerin an die Erledigung ihres Schreibens vom 4.10.1983 und wies darauf hin, daß sie sich an den Vertag gebunden halte, wenn die Zustimmung der Kreditgeber nicht bis spätestens 10.12.1983 vorlägen.
30Nachdem innerhalb dieser Frist keine Zustimmungserklärungen eingegangen waren, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 28.12.1983, das sie wiederum an die ... richtete, dessen Erhalt die Beklagte aber ebensowenig bestreitet wie den der beiden vorangegangenen Schreiben, mit, sie müsse an dem Vertrag festhalten und werde in Kürze die Prämienrechnung schicken.
31Ende Dezember 1983 ging dann die Zustimmung eines der Kreditgeber ein, der im November 1984 eine zweite Zustimmungserklärung eines anderen Kreditgebers folgte.
32Die Beklagte, die seit dem 10.1.1983 bei einem anderen Versicherer versichert ist, zahlte die angeforderten Prämien nicht und reagierte auch nicht auf die Mahnung der Klägerin vom 4.9.1983.
33Die Klägerin ist der Auffassung, die Zustimmung der Kreditgeber sei Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten. Die Kündigung der Beklagten sei mangels dieser Zustimmung unwirksam, so daß sich der Vertrag um ein Jahr verlängert habe.
34Die Klägerin hat beantragt,
35die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.868,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.10.1984 zu zahlen.
36Die Beklagte hat beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Sie hat die Auffassung vertreten, die Zustimmung der Kreditgeber sei nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung. Sofern der Versicherungsvertrag ohne diese Zustimmung gekündigt werde, liege im Verhältnis zum Kreditgeber allenfalls eine u.U. zum Schadensersatz berechtigende Vertragsverletzung vor. Auf den Versicherungsvertrag habe das aber keinen Einfluß. Jedenfalls seien die von der Beklagten formulierten Bedingungen der Sicherungsscheine und der Sicherungsbestätigung nicht eindeutig, so daß Unklarheiten zu Lasten der Klägerin gingen.
39Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 13.863,20 DM nebst den beantragten Zinsen stattgegeben und die Klage im übrigen wegen 5 DM vorgerichtlicher Mahnkosten abgewiesen.
40Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zustimmung der Kreditgeber sei Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung. Jedenfalls aus der Sicherungsbestätigung vom 2.7.1980 ergebe sich das mit der erforderlichen Klarheit, während bei den älteren Bedingungstexten möglicherweise Zweifel hieran begründet seien.
41Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Rechtsausführungen bestreitet sie nunmehr, daß sie Versicherungsnehmerin der Klägerin sei, und hält hilfsweise einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin für begründet, weil diese ihrerseits die Kreditnehmer nicht von der Kündigung unterrichtet habe.
42Die Beklagte beantragt,
43unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
44Die Klägerin beantragt,
45die Berufung zurückzuweisen.
46Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Rechtsausführungen das angefochtene Urteil und widerspricht der hilfsweise erklärten Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen.
47Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf den den Parteien bekannten Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen und im übrigen auf die in den nachstehenden Entscheidungsgründen ergänzend mitgeteilten Tatsachen verwiesen.
48Entscheidungsgründe
49Die Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage als unbegründet.
50I.
51Es mag bereits zweifelhaft sein, ob die Beklagte Versicherungsnehmerin der Klägerin geworden ist und ob auch für sie die Regelung gegolten hat, daß der Versicherungsvertrag sich bei mindestens einjähriger Dauer mangels rechtzeitiger Kündigung automatisch um ein Jahr verlängere, obwohl nach dem letzten vorliegenden Versicherungsschein zwischen Versicherungsbeginn und Ablauf der Versicherung weniger als ein Jahr lag. Allerdings spricht einiges dafür, daß die Beklagte anstelle der ... Versicherungsnehmerin geworden ist und die vertraglichen Rechte und Pflichten so übernommen hat, wie sie seit 1962 mit der Klägerin vereinbart waren. Darauf deutet die Beibehaltung der ursprünglichen Versicherungsschein-Nummer ebenso hin wie die Tatsache, daß die Beklagte selbst es gewesen ist, die die Kündigung ausgesprochen hat, und daß sie bis zur Berufungsverhandlung auch nicht in Abrede gestellt hat, Versicherungsnehmerin gewesen zu sein.
52Einer Entscheidung dieser Fragen bedarf es jedoch nicht, weil die Beklagte den Versicherungsvertrag jedenfalls fristgerecht und wirksam zum 10.1.1984 gekündigt hat, so daß der Klägerin weitere Versicherungsprämien nicht zustehen.
53II.
54Die Klägerin kann nicht mit Erfolg einwenden, die Kündigung sei mangels Zustimmung der Kreditgeber unwirksam. Denn die von der Klägerin verwendeten Texte der Sicherungsscheine bzw. der Sicherungsbestätigung lassen nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, ob die Zustimmung Wirksamkeitserfordernis sein soll oder nicht. Diese Unklarheit muß gemäß §5 AGBG zu Lasten der Klägerin gehen, weil die von ihr verwendeten vorformulierten Sicherungsscheine bzw. -bestätigungen für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt waren und damit als allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §1 I AGBG zu behandeln sind.
551.
56Nach §69 I VVG tritt mit der Veräußerung der versicherten Sache grundsätzlich der Erwerber anstelle des Versicherungsnehmers in den Versicherungsvertrag ein. Diese Rechtsfolge kann jedoch durch entsprechende Vereinbarung ausgeschlossen werden. Dies ist üblicherweise bei Sicherungsübereignungen der Fall. Diese Handhabung führt dann dazu, daß der Versicherungsnehmer im Verhältnis zum Versicherer weiterhin aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet bleibt, daß aber das Eigentümerinteresse des Kreditgebers (und Sicherungsnehmers) versichert ist. Die Versicherung wird dadurch zur Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§74 ff VVG (vgl. Bruck-Möller, VVG, 8. Aufl. 1980, §49 Rdn. 98 ff).
57Auch in den hier verwendeten Sicherungsscheinen und in der Sicherungsbestätigung hat der Kreditgeber jeweils durch ausdrückliche Erklärung auf sein Eintrittsrecht nach §69 VVG verzichtet.
582.
59Im Falle der Versicherung für fremde Rechnung stehen dem Versicherten - im Falle der Sicherungsübereignung also dem Kreditgeber - nach §75 I VVG zwar grundsätzlich die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu. Darüber hinaus ist hier in den von der Klägerin verwendeten Sicherungsscheinen bzw. Sicherungsbestätigungen auch noch ausdrücklich vereinbart worden, daß - abweichend von §76 I VVG - der Versicherungsnehmer über diese Rechte nicht im eigenen Namen verfügen dürfe. Unter den Rechten aus dem Versicherungsvertrag im Sinne der §§75, 76 VVG sind jedoch nur die Rechte zu verstehen, die mit dem Versicherungsfall oder der Entschädigung zusammenhängen, im wesentlichen also die Deckungs- und Leistungsansprüche (Bruck-Möller (Sieg) a.a.O. §§75, 76 Rdn. 2, 3; Prölss-Martin, VVG, 23. Aufl. 1984, §75 Anm. 2). Alle übrigen, den Bestand und den Inhalt des Versicherungsvertrages betreffenden Rechte - z.B. Kündigungsrecht, Rücktrittsrecht - verbleiben daher dem Versicherungnehmer (Bruck-Möller (Sieg) a.a.O. Rdn. 54; Prölss-Martin a.a.O. §74 Anm. 2).
60Grundsätzlich kann daher der Versicherungsnehmer auch im Falle der Versicherung für fremde Rechnung den Versicherungsvertrag selbst durch Erklärung gegenüber dem Versicherer kündigen, und zwar ohne daß es dazu der Zustimmung des Versicherten (Kreditgebers) bedürfte.
613.
62Eine hiervon abweichende Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer mit dem Inhalt, daß die Kündigung nur wirksam sein solle, wenn der Kreditgeber zuvor seine Zustimmung erklärt habe, ist denkbar, hier aber in den von der Klägerin verwendeten Formulartexten nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht worden.
63a)
64Die Verwendung des Wortes "einwilligt" in Ziff. 3 auf der Vorderseite der Sicherungsscheine und der Sicherungsbestätigung deutet zwar möglicherweise darauf hin, daß damit entsprechend der gesetzlichen Definition in §183 BGB die vorherige Zustimmung des Kreditgebers, gemeint sein soll, die nach §182 BGB Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts sein kann. Andererseits würde damit in bestimmten Fällen die Wirksamkeit der Kündigung von einem im Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch Ungewissen künftigen Ereignis - der Zustimmungserklärung - abhängig gemacht. Denn die Kündigung war hier spätestens drei Monate vor Ablauf der Versicherung zu erklären, während die Zustimmung erst spätestens einen Monat vor dem Ablauf der Versicherung vorliegen mußte. In diesem Fall wäre die Kündigung bis zum Vorliegen der Zustimmung schwebend unwirksam, und es läge allein im Belieben des Versicherungsnehmers, ob er die Zustimmungserklärung noch beibringen und damit den Eintritt der Bedingungen herbeiführen will oder nicht.
65Das widerspräche dem Grundsatz, daß rechtsgestaltende Rechtsgeschäfte, wie z.B. die Kündigung, im Interesse der Rechtsklarheit und -sicherheit bedingungsfeindlich sind (Palandt-Heinrichs, BGB, 44. Aufl. 1985, Anm. 5 b vor §158).
66Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß die Parteien etwas anderes vereinbaren und der Kündigungsempfänger damit einverstanden ist, daß die Wirksamkeit der ihm zu erklärenden Kündigung noch von einem Ungewissen Ereignis abhängen soll. Dies bedürfte jedoch einer klagen und eindeutigen Regelung.
67b)
68Das Versicherungsvertragsgesetz enthält in seinem §106 I eine Bestimmung, wonach in bestimmten Fällen die Kündigung eines Feuerversicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer davon abhängig gemacht wird, daß die Zustimmung der Hypothekengläubiger spätestens einen Monat vor Ablauf des Vertrages nachgewiesen wird. Der Wortlaut dieser Vorschrift besagt aber auch unzweideutig, daß die Kündigung nur "wirksam" ist, wenn die Zustimmung fristgerecht beigebracht wird.
69c)
70Der Wortlaut der Sicherungsscheine und der Sicherungsbestätigung ("Der Versicherungsnehmer darf die Versicherung nicht aufheben, sie nicht in ihrem Betrage mindern und muß sie unverändert fortsetzen, solange nicht ...") läßt diese Deutlichkeit vermissen. Er kann als lediglich schuldrechtliche Verpflichtung ("darf nicht") zugunsten des Kreditgebers (§328 BGB) verstanden werden.
71Bei dieser Auslegung wäre die gegenüber dem Versicherer erklärte Kündigung unbedingt wirksam und würde, falls der Kreditgeber nicht zugestimmt hat, allenfalls Schadensersatzansprüche des Kreditgebers auslösen können. Was hier gewollt gewesen ist und welche Auslegung danach die zutreffende ist, läßt sich jedoch nicht sicher feststellen.
72d)
73Für die Annahme, die Zustimmung solle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung sein, könnte es sprechen, wenn dadurch die Interessen des Kreditgebers besser gewahrt würden als bei Annahme einer allenfalls Schadensersatzansprüche auslösenden schuldrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Kreditgeber, weil solche Schadensersatzansprüche u.U. weniger Sicherheit bieten als der mangels wirksamer Kündigung fortbestehende Versicherungsvertrag. Die Interessen des Kreditgebers werden jedoch auch im Falle der ohne seine Zustimmung wirksamen Kündigung dadurch hinreichend gewahrt, daß der Versicherer sich in dem Text auf der Rückseite der Sicherungsscheine verpflichtet hat, den Kreditgeber von der Kündigung und den anderen den Bestand oder den Inhalt des Versicherungsvertrages betreffenden Vorgängen zu unterrichten und ihm damit die Möglichkeit zu geben, den Versicherungsvertrag auf eigene Kosten im ursprünglichen Umfang fortzusetzen.
74Der Schutz des Kreditgebers ist daher kein geeigneter Gesichtspunkt, aus dem sich sichere Schlüsse darauf ziehen lassen, welche Rechtsfolgen die fehlende Zustimmung zur Kündigung haben soll.
75e)
76Der Text auf der Rückseite der Sicherungsscheine und der Sicherungsbestätigung regelt zwar in erster Linie nur die Rechtsbeziehungen zwischen Versicherer und Kreditgeber. Er ist jedoch zur Auslegung des auf der Vorderseite abgedruckten Textes ergänzend heranzuziehen, weil er Rückschlüsse auf das Gewollte zulassen kann.
77Der Text der Ziffer 5 auf der Rückseite der Sicherungsscheine geht erkennbar von einer gegenüber dem Versicherer wirksamen Kündigung (oder anderweitigen Vertragsbeendigung bzw. Inhaltsänderung) aus.
78Die dort vorgesehene Unterrichtung des Kreditgebers durch den Versicherer wäre aber in den Fällen entbehrlich, in denen die Kündigung mangels Zustimmung des Kreditgebers unwirksam wäre. Denn entweder hat der Kreditgeber die Zustimmung erteilt, dann ist seine nochmalige Benachrichtigung nicht erforderlich, oder er hat die Zustimmung verweigert; in diesem Fall bedarf es seiner Unterrichtung nicht, weil der Versicherungsvertrag fortbesteht.
79Der Text auf der Rückseite der Sicherungsbestätigung vom 27.[xxxxx] ist nur scheinbar konsequenter, indem er die Benachrichtigung
80des Kreditgebers durch den Versicherer nur für den Fall vorsieht, daß dem Versicherer nicht bereits die Einwilligung des Kreditgebers vorliegt. Denn wenn die Kündigung mangels Einwilligung des Kreditgebers nicht wirksam geworden ist, braucht der Kreditgeber nicht über die Kündigung unterrichtet zu werden, weil der Vertrag unverändert bleibt und der Versicherungsschutz fortdauert. Gerade der Text der Sicherungsbestätigung deutet daher darauf hin, daß die fehlende Zustimmung keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der Kündigung haben soll.
814.
82Die Zweifel, ob die Zustimmung des Kreditgebers Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung ist oder nicht, werden dadurch verstärkt, daß ausweislich eines von der Beklagten vorgelegten Schreibens eines anderen Sachversicherers aus dem Jahre 1977 auch auf Seiten der Versicherer die Auffassung vertreten worden ist, die Zustimmung sei nicht Wirksamkeitsvoraussetzung; eine Kündigung ohne Zustimmung löse allenfalls Schadensersatzansprüche des Kreditgebers aus.
83Auch das von der Klägerin vorgelegte Schreiben des Verbandes der Sachversicherer vom 30.7.1984 geht davon aus, daß in den älteren Formulartexten der Tatbestand "nicht so klar geregelt" war. Inzwischen sind daher auch andere Formulare eingeführt worden, die auf der Rückseite den zusätzlichen Text enthalten:
84"Eine Kündigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer ist nur wirksam, wenn dieser mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrages nachgewiesen hat, daß das Kreditinstitut der Kündigung zugestimmt hat ..."
85Durch diesen Zusatz ist eine Annäherung an die Formulierung des §106 I VVG erreicht worden, so daß in den Fällen, in denen diese Bedingung vereinbart ist, jedenfalls für den Fall der Kündigung von einer Wirksamkeitsvoraussetzung ausgegangen werden mag. (Was hinsichtlich der Fälle, in denen Versicherungsnehmer und Versicherer den Versicherungsvertrag einverständlich aufheben oder inhaltlich ändern - auch das "darf" der Versicherungsnehmer weiterhin nicht -, gelten soll, ist allerdings immer noch nicht klargestellt worden.)
86III.
87Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO. Eines Ausspruchs über die Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil nicht statthaft ist. Die Beschwer der Klägerin beträgt 13.868,20 DM.
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