Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 12 UF 315/85
Tenor
Auf die Berufungen beider Parteien wird unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im übrigen das am 15. Oktober 1985 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Essen-Steele teilweise abgeändert und insgesamt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, folgende monatliche Unterhaltsrente (nachehelicher Unterhalt) - fällig am 1. eines jeden Monats - zu zahlen:
für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.1985 in Höhe von je 900,-- DM,
für die Zeit vom 01.10.1985 bis zum 31.12.1993 in Höhe von je 200,-- DM.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 3/4 und dem Beklagten zu 1/4 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
:
2Die Klägerin, die niederländische Staatsangehörige ist, und der Beklagte waren seit dem 16.05.1975 verheiratet und sind seit dem 29.01.1985 geschieden. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Klägerin hat jedoch Kinder aus einer früheren Ehe. Die Parteien trennten sich 1983 und lebten zunächst ab April in der Ehewohnung getrennt; im Oktober 1983 verließ die Klägerin die eheliche Wohnung in xxx und zog nach xxx. Im Juni 1985 übersiedelte sie in die Niederlande, wo sie längere Zeit in dem dort stehenden Wohnwagen des Beklagten gelebt hat.
3Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin nachehelichen Unterhalt gegen den Beklagten geltend. Sie selbst arbeitet nicht und hat auch während der Ehe abgesehen von einer kurzzeitigen Tätigkeit zu Beginn der Ehe im Betriebe des Beklagten nicht gearbeitet. Vor der Ehe war sie ca. 5 Jahre lang in den Niederlanden als ungelernte Altenpflegehelferin tätig. Eine Berufsausbildung besitzt sie nicht. Sie behauptet, trotz intensiver Bemühungen habe sie bisher einen Arbeitsplatz weder in Deutschland noch in den Niederlanden finden können. Der Beklagte ist Inhaber eines Dreherei- und Apparatebaubetriebes. Über seine Einkünfte streiten die Parteien.
4Durch das angefochtene Urteil hat das Familiengericht der Klägerin monatlichen Unterhalt in Höhe von 496,43 DM seit dem 01.04.1985 zuerkannt. Es ist von einem anrechenbaren Monatseinkommen des Beklagten von 4.835,53 DM ausgegangen. Davon hat es für Krankenkassenbeiträge 552,-- DM und für Lebensversicherungsprämien 325,-- DM abgesetzt. Auf 3/7 der verbleibenden 3.958,33 DM = 1.696,43 DM hat es den Bedarf der Klägerin veranschlagt. Darauf - so das Familiengericht - müsse sich die Klägerin ein von ihr erzielbares Einkommen in Höhe von 1.200,-- DM anrechnen lassen, weil sie sich nicht hinreichend um einen Arbeitsplatz bemüht habe.
5Dagegen wenden sich beide Parteien mit der Berufung.
6Die Klägerin behauptet weiter, daß sie trotz hinreichender Bemühungen keine Arbeit habe finden können. Außerdem sei von einem anrechenbaren Einkommen des Beklagten von 5.500,-- DM nach Abzug der Vorsorgeaufwendungen auszugehen, so daß ihr selbst monatlich 2.014,28 DM zustünden.
7Die Klägerin beantragt,
8unter Abänderung des angefochtenen Urteils, den Beklagten zu verurteilen, an sie eine monatliche Unterhaltsrente ab dem 01.04.1985, zahlbar im voraus, in Höhe von 2.014,28 DM zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
11sowie unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage der Klägerin abzuweisen.
12Die Klägerin beantragt,
13die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
14Der Beklagte hält einen Unterhaltsanspruch der Klägerin für verwirkt, weil sie einseitig aus der Ehe ausgebrochen sei, um ein intimes Verhältnis mit dem Zeugen xxx einzugehen.
15Der Beklagte behauptet,
16die Klägerin hätte Arbeit finden können, wenn sie sich nur hinreichend darum bemüht hätte. Im Mai 1985 sei sie von der Zeugin xxx darauf hingewiesen worden, daß im Familien- und Krankenpflegeverein in xxx Pflegekräfte gesucht würden. Schließlich rügt der Beklagte, daß das Familiengericht seine Einkünfte zu hoch bemessen habe. Insbesondere sei es unzutreffend, daß, wie das Familiengericht gemeint habe, die gesamten steuerlichen Abschreibungen als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen anzusehen seien. Der Beklagte bittet darum, mit Rücksicht auf die Dauer der kinderlos gebliebenen Ehe um eine zeitliche Beschränkung des Unterhaltsanspruch.
17Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung von Zeugen; insoweit wird auf den Berichterstattervermerk vom 23. Mai 1986 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens sowie wegen des Inhalts des angefochtenen Urteils wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Beide Berufungen haben teilweise Erfolg; im übrigen sind beide Rechtsmittel unbegründet.
20I.
21Über das Unterhaltsbegehren der Klägerin ist gemäß EGBGB 17 nach deutschem Recht zu befinden. Der Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung richtet sich nach ganz herrschender Meinung nach dem Scheidungsstatut. Nicht entscheidend ist, nach welchem Recht die Ehe tatsächlich geschieden worden ist, sondern nach welchem Recht sie hätte geschieden werden müssen (Palandt-Heldrich, Anm. 5a EGBGB 17). Da, wie die Parteien erklärt haben, beide Scheidungsantrag gestellt haben, wäre gemäß § 17 EGBGB, da der Beklagte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, die Ehe nach deutschem Recht zu scheiden gewesen. Deshalb gilt auch für den vorliegenden Unterhaltsrechtsstreit deutsches Recht.
22II.
231.)
24Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Unterhaltsanspruch zu und zwar aufgrund von § 1573 Abs. 1 BGB für die Zeit, für die ihr eine Erwerbstätigkeit nicht zugerechnet werden kann, und aus § 1573 Abs. 2 ab dem Zeitpunkt, ab dem ihr ein fiktives Erwerbseinkommen anzurechnen ist.
25Der Unterhaltsbedarf der Klägerin richtet sich ausschließlich nach dem Einkommen des Beklagten, da die ehelichen Lebensverhältnisse allein durch sein Einkommen bestimmt worden sind. Die Klägerin hat nur zu Beginn der Ehe für kurze Zeit im Betriebe des Beklagten mitgearbeitet; dadurch sind die ehelichen Lebensverhältnisse aber nicht auf Dauer geprägt gewesen.
26Der Beklagte greift die Berechnung des ihm zuzurechnenden Einkommens durch das Familiengericht darin an, daß das Familiengericht die betrieblichen Abschreibungen dem Gewinn hinzugerechnet habe. Der Beklagte hält dies deshalb für unzutreffend, weil seiner Meinung nach die Abschreibungen in dem Umfang berechtigt sind und deshalb auch unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen anzusehen seien, als ihnen Ausgaben für Neuanschaffungen zum Betriebsvermögen gegenüberstehen. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte unwidersprochen behauptet, daß in den Jahren 1982 - 1984, die das Familiengericht seiner Einkommensermittlung zutreffend zugrundegelegt hat, der Aufwand für Neuanschaffungen zum Betriebsvermögen nur in den Positionen "Abschreibungen" auf die Jahre verteilt enthalten ist. Der Senat hält die von den Beklagten zu diesem Punkt gemachten Ausführungen für zutreffend, da im Umfange der Neuanschaffungen zum Betriebsvermögen ein gewinnschmälernder Aufwand getätigt worden ist; dies würde keine Berücksichtigung finden, falls die Position Abschreibung ganz als Gewinn angerechnet würde. Die Berechnung des den Beklagten anzurechnenden Einkommens ergibt folgende Beträge:
27Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und Erläuterungen zu beiden betrug im Jahre 1982 der ausgewiesene Gewinn 49.126,44 DM. Die Abschreibungen belaufen sich auf einen Betrag von 19.696,87 DM. Die in diesem Jahre getätigten Aufwendungen betrugen 2.660,-- DM für eine Maschine Iberinex, 7.610,-- DM für einen PKW Renault, 3.120,17 DM für Werkzeuge und 107,08 DM für geringwertige Anlagegüter. Die Positionen Gewinn und Abschreibungen ergeben unter Abzug des getätigten Aufwandes eine Summe von 55.326,06 DM.
28Im Jahre 1983 betrug der Gewinn 46.677,45 DM; die Abschreibungen wurden mit 18.094,91 DM in Ansatz gebracht. Abzüglich des im Jahre 1983 getätigten Aufwand in Höhe von 6.141,22 DM für Werkzeuge und 969,69 DM für geringwertige Anlagegüter verbleibt ein anzusetzender Betrag von 57.461,45 DM.
29Im Jahre 1984 betrug der Gewinn 54.461,02 DM. Die Abschreibung ist mit 16.668,74 DM in Ansatz gebracht worden. Der Aufwand im Jahre 1984 bestand aus 884,-- DM für Maschinen, 9.819,99 DM für Werkzeuge und 711,75 DM für geringwertige Anlagegüter. Hieraus folgt ein anzurechnender Betrag von 59.714,02 DM.
30Der Gesamtgewinn betrug in den Jahren 1982 - 1984 172.501,53 DM, was einem Jahresdurchschnittsgewinn von 57.500,51 DM entspricht. Hiervon sind gemäß § 10 Abs. 2 S. 3 EStG Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 3.510,-- DM abzusetzen sowie Spesen in Höhe von 2.000,-- DM. Außerdem sind Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 2.619,-- DM zu berücksichtigen. Es ergibt sich daraus ein zu versteuerndes Einkommen von 49.371,51 DM.
31Für das im vorliegenden Prozeß relevante Jahr 1985 ergeben sich bei Zugrundelegung eines Einkommens in der durchschnittlichen Höhe der Jahre 1982 - 1984 Steuern nach der Grundtabelle in Höhe von 14.786,-- DM und Kirchensteuern in Höhe von 1.330,74 DM. Diese Steuerbeträge sind von dem erzielten Einkommen von 57.500,51 DM abzuziehen. Es verbleiben dann 41.383,77 DM. Dies entspricht einem Monatseinkommen von 3.448,65 DM. Abzuziehen sind davon 552,-- DM für Krankenkassenleistungen und 325,20 DM für Lebensversicherung. Es verbleiben anrechenbar 2.571,45 DM pro Monat.
32Für 1986 betragen die Einkommenssteuer 14.235,-- DM und die Kirchensteuer 1.281,15 DM. Zieht man diese Beträge von dem Durchschnittseinkommen von 57.500,51 DM ab, verbleiben 41.984,38 DM. Diese entsprechen einem Monatseinkommen von 3.498,70 DM. Abzüglich der Krankenkassenbeiträge, die im Jahre 1986 monatlich 572,-- DM betragen, und abzüglich der Lebensversicherungsprämien von 325,20 DM ergibt sich ein monatlicher Restbetrag von 2.601,50 DM.
33Der Senat bemißt den Bedarf der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen aufgrund der vorstehenden Ausführungen mit ca. der Hälfte des Einkommens des Beklagten und veranschlagt ihn auf 1.300,-- DM.
34Die Klägerin, die bisher eine Arbeitsstelle nicht gefunden hat, muß sich so behandeln lassen, als ob sie durch eigene Erwerbstätigkeit ihren Bedarf teilweise decken könnte bzw. in der Vergangenheit hätte decken können. Die Klägerin war zwar, da sie während der Zeit des Zusammenlebens mit dem Beklagten einer Berufstätigkeit nicht nachgegangen ist, nicht gehalten, unmittelbar nach der Trennung, die räumlich erst im Oktober 1983 erfolgt ist, sich um eine Arbeitstätigkeit zu bemühen. Dieser Grundsatz ist in der Rechtsprechung anerkannt, weil die Aufnahme einer Berufstätigkeit geeignet sein kann, das Zerwürfnis zwischen den Eheleuten zu vertiefen, was eine nicht zu billigende Konsequenz der grundsätzlich in § 1569 BGB normierten Eigenverantwortlichkeit jedes Ehepartners bedeuten würde. Der Senat ist aber der Auffassung, daß die Klägerin jedenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres sich um eine Arbeitsstelle hätte bemühen müssen und daß sie eine solche auch mit dem Zeitpunkt der Scheidung im Januar 1985 hätte finden können. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, daß die im Jahre 1941 geborene Klägerin eine vollzeitige Beschäftigung in relativ kurzer Zeit von nur wenigen Monaten nicht gefunden hätte, auch wenn sie sich ausreichend bemüht hätte. Die Klägerin wäre jedoch bei intensiver Suche sicherlich in der Lage gewesen, etwa durch Aushilfstätigkeiten im hauswirtschaftlichen Bereich und im Bereich der Altenpflege, in der sie über gewisse Erfahrungen verfügt, Beträge bis zur Versicherungsfreigrenze von 400.-- DM zu erzielen. Darüber hinaus hätte die Klägerin etwa ab Oktober 1985, somit zwei Jahre nach der Trennung bei intensiver Arbeitsplatzsuche eine Erwerbsstelle finden können, die sie vollzeitig hätte ausüben können. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, daß sie eine solche Stelle nicht hätte finden können. Sie hat zwar eine Vielzahl von Bewerbungen vorgelegt; wenige davon liegen aber in einem Bereich, der für die Klägerin günstige Erfolgsaussichten bei der Arbeitsplatzsuche versprochen hätte, nämlich auf dem Gebiet der Hauswirtschaftsbetreuung und Altenpflege. Die Klägerin ist zwar auf diesem Gebiet nicht ganz untätig gewesen; den privaten Bereich hat sie aber vollkommen ausgespart. Dabei zeigt die Erfahrung, daß hilfsbedürftige Personen gerade über eine private Vermittlung Personen wie der Klägerin Erwerbschancen bieten. Die Klägerin hat auch nicht einmal behauptet, daß sie den Hinweis der Zeugin xxx nachgegangen ist, die die Klägerin auf Stellenangebote in diesem Bereich aufmerksam gemacht hat. Dieser Umstand läßt Zweifel daran aufkommen, ob die Klägerin überhaupt den ernsthaften Willen besessen hat und besitzt, durch eigene Tätigkeit ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Die Folge unzureichender Arbeitssuche ist, daß der Klägerin ein Einkommen zu unterstellen ist, das sie hätte erzielen können. Der Senat hat in vergleichbaren Fällen mehrfach entschieden, daß im Bereich der privaten Hauswirtschaftshilfe und Altenpflege monatliche Nettoeinkünfte von mindestens 1.100,-- DM zu erzielen sind. Von einem fiktiven Einkommen in dieser Höhe ab dem 01.10.1985 ist deshalb auszugehen. Der von dem Beklagten auszufüllende Restunterhaltsbedarf der Klägerin beträgt daher für die Zeit vom 01.04. bis zum 30.09.1985 900,-- DM und ab dem 01.10.1985 200,-- DM.
352.
36Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 1579 Nr. 6 BGB verwirkt. Die Vernehmung des Zeugen xxx hat zwar ergeben, daß die Klägerin im Oktober 1983 die eheliche Wohnung verlassen hat, um unmittelbar mit dem Zeugen xxx zusammenzuleben, und zwar zunächst bei Freunden und ab etwa Ende Oktober/Anfang November 1983 in einer von beiden gemeinschaftlich allerdings auf den Namen der Klägerin angemieteten Wohnung. Der Zeuge xxx hat ausdrücklich erklärt, er habe ständig in dieser Wohnung mit der Klägerin bis zur Trennung im Februar 1984 gelebt; weder habe er bei seinen Eltern gewohnt, noch habe er eine andere Wohnung gehabt. Die Klägerin hat dies zwar in Abrede gestellt; der Senat glaubt aber dem Zeugen xxx, weil die Klägerin selbst in einem Schriftsatz in einer anderen Sache durch ihren Anwalt hat vortragen lassen, sie habe mit dem Zeugen xxx zusammengelebt. Die Klägerin hat zwar angegeben, von diesem Schriftsatz wisse sie nichts; es kann jedoch nicht zweifelhaft sein, daß der Inhalt dieses Schriftsatzes nur auf der Information durch die Klägerin selbst beruhen kann. Der Senat hält jedoch eine Verwirkung deshalb für nicht gegeben, weil die Ehe der Parteien auch vor der räumlichen Trennung und auch schon zu dem Zeitpunkt, als die Parteien sich im April 1983 in der Ehewohnung trennten, erheblich belastet war. Unter diesen Umständen kann die Aufnahme ehewidriger Beziehungen der Klägerin zu dem Zeugen xxx nicht als so gravierend angesehen werden, als daß dadurch ihr Unterhaltsanspruch verwirkt oder aus Billigkeitsgründen zu kürzen wäre. Beide Parteien haben übereinstimmend erklärt, daß es seit längerem zu gravierenden Unstimmigkeiten im sexuellen Bereich gekommen war. Daß die Klägerin unter dem Verhalten des Beklagten auf diesem Gebiete sehr gelitten hat, zeigt die Art und Weise, wie die Klägerin über diese Dinge im Senatstermin gesprochen hat. Dies konnte dem Beklagten nicht unbekannt geblieben sein. Gleichwohl hat der Beklagte, wie die Klägerin unwidersprochen im Termin angegeben hat, auch nach und trotz psychologischer Behandlung sein von der Klägerin abgelehntes Verhalten nicht geändert. Der Beklagte hat darüber hinaus, aus welchen Gründen auch immer, die Klägerin dadurch verletzt, daß er, wie die Beklagte ebenfalls unwidersprochen angegeben hat, mit fremden Mädchen durch die Stadt gefahren ist. Schließlich hat der Beklagte der Klägerin auch die Schlüssel des von ihr benutzten Pkw genommen, so daß ihr kein Wagen mehr zur Verfügung stand. Gerade der letzte Umstand zeigt, wie sehr das eheliche Verhältnis belastet war und in welcher als kleinlich zu bezeichnenden Weise der Beklagte der Klägerin gegenübergetreten ist. Die Angaben des Beklagten, die Klägerin habe zeitweilig mit ihm überhaupt nicht gesprochen, und die Aussage des Zeugen xxx, in den Sommerferien 1983 seien die Parteien im Urlaub jeweils ihre eigenen Wege gegangen, runden dieses Bild von einer weitgehend gescheiterten Ehe, wie sie schon vor der Trennung bestanden hat, nur noch ab.
373.
38Der Senat hat es im vorliegenden Falle als sachangemessen erachtet, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin gemäß § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich bis zum Ende des Jahres 1993 begrenzt wird. Die Ehe der Parteien hat etwa 9 1/2 Jahre gedauert und ist kinderlos geblieben. Unter diesen Umständen erscheint es billig, wenn der über den Zeitpunkt der Scheidung hinausreichende Zeitraum, für den der Beklagte der Klägerin Unterhalt zu gewähren hat, auf einen Zeitraum, der in etwa der Dauer der Ehe entspricht, beschränkt bleibt. Dies erscheint im Hinblick darauf, daß die Klägerin in der Lage ist, ihren Unterhalt selbst zu verdienen, wie ausgeführt worden ist, der Klägerin auch zumutbar.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziff. 10 ZPO.
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