Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 20 W 46/86
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller nach einem Beschwerdewert von 2.400,- DM.
1
Gründe:
2Die nach §127 Abs. II S. 2 ZPO zulässige Beschwerde gegen den Beschluß, mit dem das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zurückgewiesen hat, ist unbegründet.
3Dem Antragsteller steht ein fälliger Zahlungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus der Bootskaskoversicherung noch nicht zu. Nach Ziffer 7.2 der unstreitig vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kasko-Versicherung von Wassersportfahrzeugen (AVB Wassersportfahrzeuge 1976) kann der Versicherer die Zahlung der Entschädigung bis zum Abschluß einer aus Anlaß des Versicherungsfalls gegen den Versicherungsnehmer eingeleiteten behördlichen Untersuchung verweigern.
4Diese Regelung entspricht der Regelung in vergleichbaren Sparten der Sachversicherung, z.B. in §17 Abs. 2 b AFB.
5Danach ist die Entschädigung nicht fällig, solange beispielsweise noch polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen den Versicherungsnehmer geführt werden, etwa wegen des Verdachts des Betruges.
6Solche Ermittlungen werden hier aber noch gegen den Antragsteller geführt. Seine Behauptung, das Ermittlungsverfahren sei inzwischen eingestellt, trifft nicht zu. Das von ihm mitgeteilte Aktenzeichen ... bezieht sich, wie schon das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 27. Mai 1986 ausgeführt hat, auf ein anderes, mit dem Versicherungsfall nicht in Zusammenhang stehendes Ermittlungsverfahren. Die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem streitigen Versicherungsfall werden unter dem Aktenzeichen ... geführt und sind, wie der Senat nach Beiziehung der Akten festgestellt hat, noch nicht abgeschlossen, sondern - nach Übernahme von der Staatsanwaltschaft ... - im Juli 1986 von der jetzt zuständigen Staatsanwaltschaft erst aufgenommen worden.
7Dem Antragsteller steht auch kein fälliger Anspruch auf Zahlung eines Abschlags auf die Gesamtentschädigung zu. Denn vor rechtskräftigem Abschluß der behördlichen Ermittlungen im Sinne von Ziff. 7.2 AVB Wassersport 1976 werden ebenso wie im Falle des §17 Abs. 2 b AFB auch Abschlagszahlungen nicht fällig (vgl. Prölss-Martin, VVG, 23. Aufl. 1984, §17 AFB Anm. 2). Die gemäß §15 a VVG grundsätzlich nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abdingbare Bestimmung des §11 Abs. 2 VVG steht dem nicht entgegen. Denn §11 Abs. 2 VVG setzt die Feststellung eines Entschädigungsbetrages voraus, der "mindestens zu zahlen" ist. Ein solcher Mindestbetrag ist jedoch nicht feststellbar, solange die Möglichkeit besteht, daß die behördlichen (staatsanwaltschaftlichen) Ermittlungen zur Feststellung eines Sachverhalts führen, der die völlige Leistungsfreiheit des Versichers begründet.
8Die Beschwerde muß daher mit der gesetzlichen Kostenfolge aus §49 GKG in Verbindung mit Nr. 1181 des Kostenverzeichnisses erfolglos bleiben. Der hierfür festzusetzende Beschwerdewert entspricht den überschlägig ermittelten Kosten, die der Antragsteller bei Durchführung des Rechtsstreits auf eigene Kosten aufzuwenden hätte.
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