Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 18 U 157/86

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Februar 1986 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.498,-- DM nebst 4% Zinsen seit dem 15.03.1985 zu zahlen.

Der weitergehende Zinsanspruch wird abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des 1. Rechtszuges tragen der Kläger 1/5, der Beklagte 4/5;

von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 1/15; der Beklagte 14/15. Der Kläger trägt jedoch die durch die Anrufung des Landgerichts Bochum entstandenen Mehrkosten vorweg.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,-- DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 750,-- DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagte kann die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Westdeutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

Die Revision wird zugelassen.


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