Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 335/86
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. September 1986 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- DM abzuwenden, falls nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand
2Die minderjährigen Klägerinnen nehmen die Beklagte, nachdem ihre Mutter, die Versicherungsnehmerin, durch deren Ehemann, ihren Vater, getötet worden ist, auf Auszahlung einer wegen eines Unfallzusatzes verdoppelten Lebensversicherungssumme in Anspruch.
3Aufgrund des Versicherungsantrages vom 18.11.1982, der mit ... (geb.) ..., (dies war die Mutter der Klägerinnen) als Versicherungsnehmerin unterzeichnet war, hat die Beklagte diesen Antrag mit Ausfertigung des entsprechenden Versicherungsscheines vom 17.12.1982 angenommen. Nach Antrag und Versicherungsschein war Frau ... die Versicherungsnehmerin. Für den Fall ihres Todes war ihr Ehemann, ... der Vater der Klägerinnen, bezugsberechtigt.
4In der Nacht vom 14./15.01.1983 wurde die Mutter der Klägerinnen von ihrem Ehemann, dem Vater der Klägerinnen, getötet. Dieser wurde inzwischen wegen dieser Tat wegen Mordes durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 31.08.1984 (31 Ks 41 Js 17/83 - rechtskräftig seit dem 10.06.1985 -) verurteilt.
5Unter anderem mit Anwaltsschreiben vom 20.10.1983 (Bl. 149 d.A.) verlangte ... Auszahlung der Versicherungssumme an sich. Die Beklagte lehnte durch Schreiben vom 26.10.1933 (Bl. 18 d.A.), das an ..., seine Anwälte und auch an den Vormund der Klägerinnen gerichtet war, jede Leistung mit Belehrung nach §12 III VVG ab. Sie berief sich darauf, die Unterschrift auf dem Versicherungsantrag stamme nicht von Frau .... Weiterhin focht die Beklagte den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Dazu schrieb sie:
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| "In Anbetracht der Gesamtumstände, so wie sie sich aus der eingangs erwähnten Ermittlungsakte ergeben, fechten wir darüber hinaus den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Gründe hierfür liegen in der arglistigen Täuschung über die mangelnde Bonität der Versicherungsnehmerin und damit über wesentliche Voraussetzungen für die Vertragserfüllung, wobei das Gesamtverhalten der ... als Versicherungsnehmerin und versicherte Person gewürdigt werden muß." |
7
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 01.09.1986 wurde die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch darauf gestützt, daß ... bereits bei Abschluß des Versicherungsvertrages die Absicht gehabt habe, seine Ehefrau zu ermorden, und dies sowohl dieser gegenüber als auch gegenüber der Beklagten verschwiegen habe. Diese Täuschung müsse sich die Versicherungsnehmerin zurechnen lassen, da ... zumindest auf ihrer Seite an den Vertragsverhandlungen teilgenommen habe.
8Die Versicherungsnehmerin ... wurde von ihrem Ehemann zu 1/2 und von den Klägerinnen zu je 1/4 beerbt. Ein entsprechender Erbschein wurde am 07.05.1985 erteilt (Bl. 94 d.A.). Mit Verträgen vom 20.04.1984 und 07.05.1985 (Bl. 22, 95 d.A.) trat ... seine Rechte an die Klägerinnen ab. Auf die Einzelheiten dieser Abtretungsverträge wird Bezug genommen.
9Mit am 05.04.1984 eingegangener Klageschrift verlangten die Klägerinnen zunächst Zahlung von 400.000,- DM. Dabei wurde die bei Unfalltod vertraglich vorgesehene Verdoppelung der Versicherungssumme nicht berücksichtigt. Deshalb wurde die Klage mit am 07.10.1985 eingegangenem Schriftsatz auf 800.000,- DM erhöht.
10Die Klägerinnen haben den Antrag gestellt,
11die Beklagte zu verurteilen, an sie zu Händen ihres Vormundes 800.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Oktober 1983 zu zahlen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie beruft sich wegen der Klageerweiterung auf den Ablauf der Frist des §12 III VVG und hat behauptet, die Unterschrift der Versicherungsnehmerin ... sei durch ... gefälscht worden. Außerdem sei der Versicherungsschein auch ..., ihrer Versicherungsnehmerin, nicht ausgehändigt worden.
15Das Landgericht hat unter Berücksichtigung einer unstreitigen Prämienaufrechnung in Höhe von 10.720,- DM die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Es hält für bewiesen, daß ... den Versicherungsantrag unterschrieben habe und daß ihr auch der Versicherungsschein ausgehändigt worden sei. Die Anfechtung wegen fehlender Bonität greife nicht durch. Die Berufung auf §12 III VVG widerspreche Treu und Glauben. Deshalb sei der Versicherungsanspruch nicht zum Teil verfristet.
16Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegtenund begründeten Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil.
17Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte führt insbesondere aus, die Klägerinnen müßten sich das Verhalten des ... entgegenhalten lassen. Dieser habe auf Seiten der Versicherungsnehmerin an den Vertragsverhandlungen teilgenommen. Deshalb sei sie, die Beklagte, zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt. Außerdem ständen ihr Schadensersatzansprüche auf Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß zu.
18Die Beklagte stellt den Antrag,
19unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
20Die Klägerinnen beantragen,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Die Klägerinnen bestreiten, daß ... bereits bei Abschluß des Versicherungsvertrages und bei Abgabe des Versicherungsantrages beabsichtigt habe, seine Ehefrau zu töten. Dazu habe keine Veranlassung bestanden, da ... nicht überschuldet gewesen sei und die Versicherungsprämien immer habe zahlen können.
23Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen und auch auf die beigezogenen Strafakten verwiesen.
24Der Senat hat Beweis erhoben. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk (Bl. 359 d.A.) Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe
26Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist in der ausgeurteilten Höhe aus dem Lebensversicherungsvertrag leistungspflichtig.
27A
28Die Beklagte ist nicht schon wegen Fristversäumung nach §12 III VVG in Höhe des zunächst nicht eingeklagten Teilbetrages von 400.000,- DM leistungsfrei. Die Anwendbarkeit des §12 III VVG gegenüber den Klägerinnen scheitert schon daran, daß die Klägerinnen vor der Fristsetzung durch die Beklagte noch keine Ansprüche gegen sie erhoben hatten. (§12 III 2 VVG). Im Schreiben vom 20.10.1983 des Rechtsanwaltes ... im Auftrage des ... das Anlaß der Leistungsablehnung durch die Beklagte war, wurden nur Ansprüche des ... geltend gemacht. Dieser machte als Bezugsberechtigter geltend, alleiniger Anspruchsinhaber zu sein. Daraus folgt, daß er auch nur in dieser Eigenschaft Ansprüche stellte. Es wurden nicht gleichzeitig Ansprüche der Erbengemeinschaft geltend gemacht.
29Entgegen der Meinung der Beklagten haben die Klägerinnen auch nicht dadurch, daß sie innerhalb der Frist Klage erhoben, die Fristsetzung selbst "anerkannt". Ein solches "Anerkenntnis" ist der Regelung des §12 Abs. 3 VVG fremd. Es würde im übrigen mindestens das Wissen der Klägerinnen um die Unwirksamkeit der Fristsetzung voraussetzen, und ein solches Wissen des Vormunds ist nicht behauptet.
30Außerdem wäre hier nach Auffassung des Senats der Beklagten nach Treu und Glauben auch die Berufung auf die Fristversäumung verwehrt. Es ist zwar grundsätzlich zutreffend, daß eine Zahlungsklage nur bis zur Höhe der Klagesumme anspruchswahrend ist. Hier liegt auch die Ausnahme, daß die Klage ausdrücklich als Teilklage bezeichnet wurde und die Höhe des Gesamtanspruches zwischen den Parteien an sich unstreitig ist, nicht vor. Andererseits besteht aber keinerlei sinnvoller gedanklicher Ansatz für die Annahme, daß die Beklagte nur aus der Lebensversicherung oder nur aus der Unfallzusatzversicherung in Anspruch genommen werden sollte. Es war von vornherein klar, daß sie entweder aus beiden Verträgen oder gar nicht leistungspflichtig war. Hinzu kommt, daß zwischen den Parteien über die Höhe keinerlei Streit bestand. Aus der Klageerhebung über 400.000,- DM ergab sich daher für die Beklagte eindeutig, daß die Klägerinnen sich mit der Leistungsablehnung nicht zufrieden geben und ihre Ansprüche klageweise geltend machen wollten. In Anbetracht dessen mußte die Beklagte erkennen, daß die vertraglich vorgesehene Verdoppelung der Versicherungssumme nur versehentlich außer acht gelassen war. Es bestand dann für die Beklagte kein Anlaß für die Annahme, sie werde wegen des zweiten Teils des Versicherungsvertrages leistungsfrei bleiben und könne sich entsprechend einrichten.
31B
32Den Klägerinnen steht aus dem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag mit Unfallzusatz der geltend gemachte Anspruch zu.
33I.
34Der Vertrag ist zwischen ... als Versicherungsnehmerin, der Erblasserin, und der Beklagten wirksam geschlossen worden.
35Der Versicherungsantrag stammt von ... und ist auch von ihr unterschrieben worden. Insoweit folgt der Senat der überzeugenden Beweiswürdigung des Landgerichts, auf die zu verweisen ist. Außerdem ist der Versicherungsschein auch in den Einflußbereich der Versicherungsnehmerin gelangt und ihr damit zugegangen. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden.
36Darüber hinaus wäre im übrigen der Vertrag selbst dann zustande gekommen, wenn der Ehemann ... mit dem Namen seiner Frau ohne deren Wissen und Willen unterschrieben hätte. Er hätte dann bewußt als Vertreter ohne Vertretungsmacht und sogar in der Absicht, den Vertretenen zu schädigen, gehandelt. Auch eine solche Erklärung bleibt jedoch genehmigungsfähig nach §177 BGB. Diese Genehmigungsmöglichkeit geht auf die Erben über. Sie haben durch die Klage und die Anspruchserhebung die Genehmigung erteilt.
37Für eine Sittenwidrigkeit des Vertrages zwischen Frau ... und der Beklagten fehlt jeder Anhalt. Der Vertrag stellt inhaltlich einen normalen Lebensversicherungsvertrag dar.
38II.
39Der Versicherungsvertrag ist auch nicht wirksam angefochten worden.
401.
41Soweit die Beklagte sich auf eine arglistige Täuschung durch ... ihre Versicherungsnehmerin, persönlich beruft, ist ihr Vortrag zumindest nicht bewiesen.
42a)
43Die Versicherungsnehmerin hat über ihre wirtschaftliche Bonität nicht getäuscht. Sie hat nicht erklärt, persönlich die Versicherungsprämie zahlen zu wollen oder zu können. Dies folgt eindeutig aus dem Versicherungsantrag. Schon die Angabe "Hausfrau" als Berufstätigkeit sprach dafür, daß sie kein eigenes Einkommen hatte. Dies entsprach auch der Wirklichkeit. Daß weiterhin die Prämie von dem Konto des Ehemannes, der die Einzugsermächtigung unterschrieb, abgebucht werden sollte, ist ein weiterer deutlicher Hinweis darauf, daß nicht die Versicherungsnehmerin, sondern ihr Ehemann, ... die Prämien aufbringen sollte, wie es auch sonst bei Eheleuten häufiger ist. Daraus folgt, daß die Versicherungsnehmerin ihre eigene Bonität nicht vorgespiegelt hat. Eine ausdrückliche Erklärung wird insoweit von der Beklagten auch nicht behauptet. Aus den Umständen des Antrags folgt, daß es nicht auf die Bonität der Versicherungsnehmerin, sondern auf die ihres Ehemannes, des Zeugen ... ankam.
44b)
45Daß die Versicherungsnehmerin persönlich die Beklagte über die Bonität ihres Ehemannes arglistig getäuscht habe, ist nicht vorgetragen. Dafür wäre erforderlich, daß sie eine etwaige Überschuldung oder Leistungsunfähigkeit ihres Mannes gekannt hätte. Das ist nicht behauptet und auch nicht von vornherein anzunehmen. Dafür gibt es auch in den übrigen Anlagen und den beigezogenen Strafakten keine Anhaltspunkte.
46c)
47Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Versicherungsnehmerin dadurch arglistig getäuscht hatte, daß sie ihren Verdacht, ihr Ehemann hege gegen sie Mordabsichten, der Beklagten nicht anzeigte. Obwohl der hinterlegte Brief, der nach ihrem Tod der Staatsanwaltschaft zugeleitet wurde, einen gewissen vagen Verdacht beweist, steht damit nicht fest, daß sich ihr Verdacht so weit verdichtet hätte, daß sie eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens befürchtete, die anzeigepflichtig sein könnte. Dagegen spricht ihr übriges Verhalten. Bei einem ernsthaften Verdacht einer unmittelbaren Bedrohung hätte sie wahrscheinlich Schutzmaßnahmen getroffen und vor allen Dingen keinen Lebensversicherungsvertrag zugunsten des Ehemannes unterschrieben, durch den sie sich dann offensichtlich zusätzlich gefährdet hätte. Deshalb ist nicht nachgewiesen, daß ein ernsthafter Verdacht bestand und daß sie einen solchen nicht anzeigte, um dadurch die Beklagte zu bewegen, den Vertrag mit ihr abzuschließen.
48Im übrigen hat sich auch die Beklagte auf diesen Gesichtspunkt zur Begründung ihrer Anfechtungserklärung nicht rechtzeitig berufen (§124 BGB).
492.
50Die Beklagte kann eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch nicht auf das Verhalten des ... stützen.
51a)
52Nach Auffassung des Senats ist der Ehemann Dritter im Sinne des §123 II 1 BGB, so daß eine eventuelle arglistige Täuschung seinerseits der Beklagten kein Anfechtungsrecht gegenüber der Versicherungsnehmerin gab, da diese die Täuschung ihres Ehemannes über die schon bei Vertragsabschluß gehegten Mordabsichten und das dadurch erhöhte Versicherungsrisiko weder kannte noch kennen mußte.
53Es mag zwar zutreffen, daß aus dem Kreis der Dritten entgegen einer früheren Ansicht nicht nur der Empfänger der anfechtbaren Willenserklärung und sein Vertreter auszuschließen sind. Nach inzwischen herrschender Meinung zumindest für den Bereich des allgemeinen Zivilrechts ist auch derjenige nicht (unbeteiligter) Dritter, der mit Willen des Erklärungsempfängers in die Verhandlungen eingeschaltet wird und an dem Zustandekommen des Vertrages nicht unmaßgeblich beteiligt ist (Palandt-Heinrichs, Anm. 2 f., Soergel-Hefermehl, Rdn. 32 ff., MK-Kramer, Anm. 19 - jeweils zu §123 und jeweils mit weiteren Nachweisen). Auch bei Übernahme dieser allgemeinen Grundsätze auf das Versicherungsvertragsrecht bliebe eine Anfechtung hier jedoch ausgeschlossen.
54Der Ehemann ... hat nämlich nicht maßgebend an den Verhandlungen über den Vertragsschluß mitgewirkt. Nach Angaben des Zeugen ... der für die Beklagte als Versicherungsvertreter handelte, war es ... selbst, die anläßlich eines Besuches wegen einer Krankenversicherung den möglichen Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages ansprach. Dabei wurde die Absicht, keine verbundene Lebensversicherung abzuschließen, von ihr geäußert. Daß bei diesem Gespräch auch ... anwesend war, besagt noch nichts dafür, daß er auf der Seite seiner Frau in die Verhandlungen eingeschaltet war. Allein die Anwesenheit eines Ehepartners macht ihn noch nicht zum Vertragsgehilfen. Es entspricht nur dem üblichen Bild, daß eine Ehegatte die wirtschaftlich bedeutsamen und längerfristigen Verträge in der Regel nach Rücksprache und im Einverständnis mit dem anderen Ehegatten abschließt. Es mag zwar sein, daß ... einem schon damals gefaßten Gesamtplan entsprechend intern das Interesse und die Bereitschaft der Versicherungsnehmerin geweckt hat, den Lebensversicherungsvertrag abzuschließen. Davon geht auch der Senat nach dem Inhalt der Strafakten trotz der entgegenstehenden Aussage des Ehemannes als Zeugen aus. Das liege aber im Vorfeld der Vertragsverhandlungen und des Vertragsabschlusses und stelle keine Mitwirkung an den Verhandlungen selbst dar. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, daß nach den Aussagen der Zeugen der Ehemann den von dem Zeugen ... ausgefüllten Vertragsantrag der Versicherungsnehmerin, ... überbracht und ihn nach der Unterschrift dem Zeugen ... wieder zuleitet hat. Dies ist eher einer Botentätigkeit gleichzustellen, die zudem den zu diesem Zeitpunkt schon abgeschlossenen Verhandlungen über den Versicherungsantrag nachfolgte. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, daß ... eine Einziehungsermächtigung auf sein Konto erteilte. Auch daraus ist nicht mehr als sein Einverständnis mit dem Vorgehen seiner Ehefrau und dem Vertragsabschluß zu sehen, zumal er, wie dargelegt, ohnehin die Prämien bezahlen sollte. Insgesamt ist daher der Ehemann nicht als Vertragsgehilfe hinzugezogen worden. Er bleibt damit Dritter im Sinne des §123 II 1 VVG.
55b)
56Selbst wenn man aber ... nicht als Dritten ansehen sollte, rechtfertigt das die Anfechtung der Beklagten nicht.
57aa)
58Zwar läge dann auf Seiten des Ehemannes ... eine arglistige Täuschung vor. Er hatte nämlich bereits bei Vertragsabschluß die Absicht, ..., die Versicherungsnehmerin zu ermorden. Er hat das zwar als Zeuge verneint. Jedoch folgt das nach Überzeugung des Senates aus dem insoweit unstreitigen Inhalt der Strafakten. In den ersten Oktobertagen 1982 hatte ... nämlich zusätzliche Anträge gestellt, aufgrund deren das Leben seiner Ehefrau mit insgesamt 1.095.783,- DM versichert wurde, wobei sich bei Unfalltod die Summe auf 2.190.783,- DM erhöhte. Das geschah teilweise durch Umwandlung zunächst nur auf ihn lautenden Lebensversicherungen in solche auf verbundene Leben, teilweise durch Neuanträge. Unter Berücksichtigung der bereits für die Ehefrau bestehenden Lebensversicherungsverträge erhöhten sich deren Versicherungssummen durch diese Vertragsänderungen oder Neuabschlüsse auf 1.350.283,- DM bei Tod und auf 2.559.783,- DM bei Unfall. Noch im Oktober 1982 wurden dann zusätzliche Anträge bei der ... und bei der Beklagten gestellt, durch die sich die Versicherungssummen für ... auf 2.185.283 DM bei Tod und 4.229.783,- DM bei Unfall erhöhten. Diese den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute nicht entsprechende Höhe der Lebensversicherung wird nur erklärlich, wenn angenommen wird, daß der Ehemann zumindest bei Abschluß des Vertrages mit der Beklagten, der der letzte dieser Reihe der Lebensversicherungsverträge war, den Gedanken erwog, seine Ehefrau zu ermorden. Dafür sprechen vor allem die späteren Ereignisse, da unstreitig ist, daß er sie auch später getötet hat. Daß diese spätere Tat auf einem völlig neuen Entschluß beruhte, hält der Senat für ausgeschlossen. Selbst wenn aber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Entschluß des Ehemannes noch nicht endgültig gewesen sein sollte, verursachte die zumindest weit fortgeschrittene Planung schon eine solche Erschwerung des versicherten Risikos, daß dies hätte offenbart werden müssen.
59bb)
60Obwohl damit eine arglistige Täuschung durch eine Person, die nicht Dritte wäre, vorläge, würde dies im konkreten Fall nicht zur Anfechtung berechtigten. Die Anrechnung des Verhaltens des Vertragsgehilfen beruht nämlich auf dem Rechtsgedanken des §278 BGB (BGH NJW 62, 2195/6; Schubert AcP 168, 481), nach dem der Geschäftsherr seinen Vertragspartnern für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen einstehen muß. Diese (ausdehnende) Anwendung des §278 BGB erscheint nicht gerechtfertigt, wenn sich die Schädigungsabsicht des Gehilfen in erster Linie gerade gegen seinen Auftraggeber richtet und sogar zur Planung und Durchführung von dessen Ermordung führt. Hinter dieser Absicht tritt die als Folge gewollte Schädigung des Vertragspartners, der Beklagten, zurück. Daß in einem solchen Falle dem Geschäftsherrn das Verhalten des Erfüllungsgehilfen zugerechnet werden sollte, wäre nicht gerechtfertigt.
61cc)
62Zusätzlich scheitert die Anfechtung des Beklagten daran, daß die Anfechtungserklärung, die mit der Mordabsicht des Ehemannes ... begründet wird, nicht innerhalb der Jahresfrist des §124 BGB abgesehen worden ist. Auf die Mordabsicht des ... hat sich die Beklagte erstmals mit dem nach Abschluß der letzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 01.09.1986 berufen, obwohl sie von diesen Umständen spätestens seit April 1985 Kenntnis hatte, als ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ausweislich der Strafakten (Strafakte IX, Bl. 111) eine Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Hagen übersandt wurde.
63Das Anfechtungsschreiben vom 26.10.1983 ist nicht fristwahrend. Darin stützt die Beklagte die Behauptung einer arglistigen Täuschung auf ein Fehlverhalten und eine arglistige Täuschung durch die Versicherungsnehmerin persönlich, während sie jetzt mit einer zwar nach ihrer Auffassung zurechenbaren, aber von der Versicherungsnehmerin nicht erkannten Täuschung durch ... argumentiert. Dieser Grund ist in dem ersten Schreiben weder ausdrücklich noch konkludent angesprochen. Deshalb reicht es als Anfechtungserklärung selbst nicht aus.
64Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob in der Anfechtungserklärung überhaupt Gründe angegeben werden müssen oder ob diese unabhängig von dem Lauf der Anfechtungsfristen nachgeschoben werden dürfen (zum Meinungsstand: Palandt-Heinrichs, Anm. 2 b; MK/Mayer-Maly, Rdn. 7-10, Soergel-Hefermehl, Anm. 2 - alle §143). In der Regel wird allerdings für den Anfechtungsgegner erkennbar sein müssen, auf welche tatsächlichen Gründe die Anfechtung gestützt wird. Zumindest dann, wenn die Anfechtung im einzelnen begründet wird, ist das Vorbringen neuer Tatsachen, die mit den ersten nicht im Zusammenhang stehen, als neue Anfechtungserklärung zu werten, deren Rechtzeitigkeit erneut zu prüfen ist. Das hat auch der BGH (NJW 66, 39) für den Fall anerkannt, daß die Anfechtung zunächst auf arglistige Täuschung und dann auf Inhaltsirrtum gestützt wird. Diese Fallgestaltung ist mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. In beiden Fällen werden nämlich die tatsächlichen Grundlagen für das geltend gemachte Gestaltungsrecht ausgewechselt, die durch den allgemeinen Vorwurf der Arglist nicht hinreichend gekennzeichnet werden. Eine solche Klärung verlangt das schutzwürdige Interesse des Anfechtungsgegners. Nun mag ein Vertragspartner, der selbst arglistig täuscht, nur beschränkt schutzwürdig sein und in der Regel auch bei einer allgemein auf arglistige Täuschung gestützten Anfechtung wissen, aus welchen Umständen Anfechtungsrechte hergeleitet werden sollen. Es mag sein, daß es dann keiner näheren Konkretisierung bedarf.
65Hier aber sind die minderjährigen Klägerinnen schutzwürdig, da weder sie noch ihre Rechtsvorgängerin selbst arglistig getäuscht haben täuschten. Außerdem lag hier auch die Annahme nicht fern, daß sich die Beklagte gegenüber den minderjährigen Kindern nicht darauf berufen wollte, ihr Vater habe von Anfang an beabsichtigt, ihre Mutter umzubringen. Ein solcher eventueller Verzicht lag auch deshalb nahe, weil aus dem Anfechtungsschreiben selbst durch den Hinweis auf §170 II VVG folgte, daß der Beklagten dieser Vorwurf aus den Ermittlungsakten durchaus bekannt war.
66Deshalb ist die Anfechtungserklärung gegenüber dem Vormund der Kinder auf die geltend gemachten Gründe beschränkt. Die nachgeschobenen Gründe sind verfristet.
67b)
68Aus diesen Gründen scheitert letztlich auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, die sich darauf stützt, ... habe über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht. Auch dies wird in der Anfechtungserklärung vom 26.10.1983 nicht angesprochen, in der ausdrücklich nur die wirtschaftliche Bonität der Versicherungsnehmerin erwähnt wird.
69Vor allem sind hier aber die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung unabhängig von der oben schon erörterten und verneinten Frage, ob sich ... und ihre Rechtsnachfolger das Verhalten des ... überhaupt zurechnen lassen müssen, nicht bewiesen. Dazu wäre erforderlich, daß ... bei Vertragsschluß voraussichtlich nicht in der Lage gewesen wäre, die Versicherungsprämien zu bezahlen, und daß er dies auch erkannt hätte. Der Zeuge ... hat dies verneint. Der Inhalt der Strafakte und die dortigen Feststellungen vermögen den Senat nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Daraus folgt zwar, daß sich die Firma des ... in Schwierigkeiten befand. Daß diese aber nicht überwindbar waren und vor allem, daß ... dies erkannte, ist nicht festgestellt worden und kann heute nicht mehr werden. Daß ... die Klägerin ermordete, um die Versicherungssumme zu kassieren und um so seine Schulden abzudecken und darüber hinaus wirtschaftlich gesichert zu sein, besagt noch nichts gegen seine jetzige Darstellung, wirtschaftlich zur Zahlung der Prämien in der Lage gewesen zu sein.
70c)
71Die Anfechtung der Beklagten ist auch nicht auf §123 II 2 BGB zu stützen. ... hat aus dem Versicherungsvertrag nicht unmittelbar mit dessen Abschluß ein Recht erworben. Da die Bezugsberechtigung des ... gemäß §13 Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen von der Versicherungsnehmerin ... jederzeit frei widerruflich war, erwarb ... zu Lebzeiten seiner Frau noch kein Recht, sondern hatte nur eine unsichere Chance auf einen, eventuellen künftigen Rechtserwerb (BGH NJW 82, 1808 m.w.N.).
72Insgesamt ist damit der Versicherungsvertrag nicht wegen Anfechtung nichtig.
73III.
74Die Beklagte ist auch nicht wegen Anzeigepflichtverletzung nach §§6 AVB, 16 II, 20, 21 VVG leistungsfrei geworden.
75Dabei können falsche Angaben zur Bonität der Versicherungsnehmerin oder ihres Ehemannes von vornherein außer Betracht bleiben, da diese Umstände jedenfalls auf den Eintritt des Versicherungsfalles keinen Einfluß hatten (§21 VVG) und deshalb nicht zur Leistungsfreiheit führen. Anzeigepflichtige Umstände könnten allein die Mordabsicht des Ehemannes und der Verdacht der Ehefrau gegen ihn sein.
76Wegen dieses Verdachtes kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. Es steht nicht fest, daß der Verdacht über das Stadium einer vagen, letztlich nicht ernstgenommenen Befürchtung hinausging, die nicht angezeigt zu werden brauchte.
77Die Mordabsicht des Ehemannes und dessen Plan waren der Versicherungsnehmerin nicht bekannt. Sie braucht sich auch nicht dessen Verhalten zurechnen zu lassen. Dies folgt aus §19 VVG, wonach nur die Kenntnis eines Vertreters ohne Vertretungsmacht (bei einem Vertreter mit Vollmacht folgt das gleiche aus §166 BGB) dem Versicherungsnehmer zuzurechnen ist. Entgegen der Auffassung von Prölss-Martin (§19 Anm. 1) sind die in Rechtsprechung und Lehre für §123 BGB entwickelten Grundsätze bei einer arglistigen Täuschung, die nach §22 auch für das Versicherungsvertragsrecht gelten, nicht auch auf §§16, 19 VVG zu übertragen, da hier einfaches Verschulden ausreicht. Dadurch würde nämlich entgegen diesen durch Versicherungsbedingungen nicht abänderbaren halbzwingenden Gesetzesvorschriften (§34 a VVG) der Kreis der Anzeigepflichtigen zu Lasten des Versicherungsnehmers ausgedehnt (zweifelnd auch Bruck-Möller, §16 Anm. 59; §19 Anm. 14).
78Deshalb sind diese Vorschriften schon im Ansatz nicht anwendbar, da ... weder als Vertreter noch als Vertreter ohne Vertretungsmacht aufgetreten ist. Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, daß er tatsächlich (weitgehend) in die Verhandlungen von Seiten der Versicherungsnehmerin einbezogen worden ist. Insoweit kann auf das Vorangegangene verwiesen werden.
79Letztendlich fehlt es an einer rechtzeitigen Rücktrittserklärung der Beklagten innerhalb der Monatsfrist des §20 VVG. Das Anfechtungsschreiben vom 26.10.1983 erhält weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Rücktrittserklärung.
80Es kann auch nicht in eine solche umgedeutet werden (§140 BGB). Anfechtung und Rücktritt sind von ihren Voraussetzungen und ihren Folgen unterschiedlich. Schon das spricht gegen eine Umdeutung. Vor allem kann ohne besondere Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, daß ein Versicherer, der eine Vertragsannahme wegen arglistiger Täuschung anficht, sich auch dann von dem Vertrag lösen will, wenn seinem Versicherungsnehmer anstelle der zunächst vermuteten Arglist eventuell nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
81IV.
82Aus dem Inhalt des Lebensversicherungsvertrages folgt keine Leistungsfreiheit der Beklagten.
83Die Ermordung des Versicherungsnehmers und Versicherten durch den Bezugsberechtigten (Michael Augst) läßt nach §170 II VVG nur die Bezugsberechtigung entfallen. Der Anspruch selbst wird dadurch nicht berührt und fällt in den Nachlaß.
84Der Umstand, daß auch ... Miterbe ist, führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einer entsprechenden Anwendung des §170 I VVG, der auf dem allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsatz fußt, daß ein Versicherungsnehmer den Versicherungsfall nicht ohne Anspruchsverlust vorsätzlich herbeiführen darf. Jemand, der nach Eintritt des Versicherungsfalles den Versicherungsnehmer beerbt, ist dem Versicherungsnehmer selbst nicht gleichzusetzen.
85Daß der Ehemann trotz des Mordes an der Erblasserin Mitglied der Erbengemeinschaft ist, setzt das Erbrecht voraus. Es schließt den Mörder des Erblassers nicht von vornherein aus dem Kreis der möglichen Erben aus. Nur die Miterben oder die an seine Stelle tretenden Berechtigten können nach §§2339 I Nr. 1, 2341 BGB die Erbunwürdigkeit des Mörders geltend machen. Auf die Verpflichtung des Versicherers den Erben gegenüber kann dies keinen Einfluß haben.
86Die Klägerinnen sind auch trotz §2039 BGB Inhaber des Anspruchs. Die Abtretung des ... ist nach Auffassung des Senats als Teilauseinandersetzung hinsichtlich des Anspruchs gegen die Beklagte zu werten, durch die die Klägerinnen alleinige Anspruchsinhaberin neu wurden. Zumindest haben sich die Miterben damit dahingehend geeinigt, daß damit die Klägerinnen zu der damals schon anhängigen Klage ermächtigt wurden.
87V.
88Die Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin auch keine Gegenrechte entgegenhalten.
891.
90Die Beklagte hat keinen Schadensersatzanspruch aus cic in Verbindung mit §278 BGB auf Freistellung von den vertraglichen Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungsvertrag. Dies entfällt nach Auffassung des Senates aus mehreren Gründen.
91a)
92Schon tatsächlich ist nicht festzustellen, daß ... maßgeblich an den Vertragsverhandlungen beteiligt war.
93b)
94Außerdem kann die schon allgemein nicht unbedenkliche Ansicht, dem Getäuschten stehe auch nach Versäumung der Anfechtungsfrist noch ein Schadensersatzanspruch auf Befreiung von der anfechtbar übernommenen Verpflichtung zu (vgl. Palandt-Heinrichs, §123 Anm. 5 c) für das Versicherungsvertragsrecht jedenfalls nicht übernommen werden. Hier sind nämlich, soweit es die Nichtanzeige von anzeigepflichtigen Umständen betrifft, die allgemeinen Grundsätze des Verschuldens beim Vertragsschluß durch die §§16 ff. VVG besonders geregelt. Bei Versäumung der Anfechtungsfrist kann daher nur auf diese besondere gesetzliche Regelung zurückgegriffen werden, die nur unter den dort normierten und hier nicht gegebenen Voraussetzungen zur Leistungsfreiheit führt (Köbler VersR 69, 773/776; Prölls-Märtin, §§16, 17 Anm. 10, Bruck-Möller, §16 Anm. 55, §1 Anm. 90).
952.
96Ein Anspruch gegen ... und damit auch gegen die Klägerinnen (§1967 BGB) aus unerlaubter Handlung (§§823 II, 826 BGB) entfällt ebenfalls. ... traf persönlich kein Verschulden. Eine Anwendung des §831 BGB entfällt, da der Ehemann nicht ihr Verrichtungsgehilfe war. Er war nicht weisungsgebunden. Da der Versicherungsnehmerin damit nicht selbst eine unerlaubte Handlung anzulasten ist, entfällt auch eine Einrede der Beklagten nach §853 BGB.
973.
98Ob die Beklagte Schadensersatzansprüche gegen ... aus §§823 II, 826 BGB haben kann - vertragliche Ansprüche entfallen von vornherein -, braucht nicht näher geprüft zu werden. Mit diesen Ansprüchen kann nicht gegenüber dem Anspruch der Erbengemeinschaft, der hier geltend gemacht wird, aufgerechnet werden (§2040 II BGB). Auch die Möglichkeit, den Erbanteil des Ehemanns zu pfänden, dürfte wegen der zwischenzeitlichen Teilauseinandersetzung ins Leere gehen. Jedenfalls hat die Beklagte davon keinen Gebrauch gemacht.
99Insgesamt ist damit die Beklagte zur Leistung verpflichtet.
100Die Zinsen rechtfertigen sich aus den Gründen des Verzuges.
101C
102Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§97, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
103Der Wert der Beschwer beträgt 789.280,- DM.
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