Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 200/87

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird unter Zurückweisung der weiteren sofortigen Beschwerde im übrigen teilweise aufgehoben und unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts ... vom 21.11.1986 wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß die Beteiligte zu 1) berechtigt ist, einmal jährlich rechtzeitig vor der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung des Verwalters in die hierfür bedeutsamen Verwaltungsunterlagen Einsicht zu nehmen, und zwar beginnend mit der Jahresabrechnung 1986.

Der weitergehende Antrag der Antragstellerinnen wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten aller 3 Rechtszüge tragen die Beteiligten zu 3) bis 13) zu 9/10 und die Beteiligten zu 1) und 2) zu 1/10. Der Gegenstandswert für alle 3 Rechtszüge wird auf je 500,- DM festgesetzt.


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