Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 88/87
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Februar 1987 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,- DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit auch durch unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
1
Der Kläger stellte am 17.04.1984 einen Antrag auf Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages verbunden mit einer Berufsunfähigkeitszusatzrente. Durch Anträge vom 07. und 14.08.1984 beantragte der Kläger Erhöhung der Lebensversicherungssumme auf 68.639,- DM, verbunden mit einer jährlichen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 16.473,- DM. Den Anträgen wurde von der Beklagten jeweils entsprochen. Der Antrag vom 17.04.1984 ging bei der Beklagten am 25.04. ein; die Versicherungspolice datiert vom 09.05.1984. In den Anträgen ist auf die entsprechende Frage jeweils angegeben, daß er, der Kläger, sich vollkommen gesund und frei von Beschwerden fühle, daß er in den letzten 5 Jahren weder ärztlich untersucht noch beraten oder behandelt worden sei und daß Krankheiten oder Gesundheitsstörungen, insbesondere Alkohol- und Drogenmißbrauch nicht vorlägen. Tatsächlich ist der Kläger in hohem Maße alkohol- und medikamentenabhängig und seit 1980 in nahezu ständiger ärztlicher Behandlung mit vielfachen stationären Aufenthalten insbesondere zur Alkoholentgiftung. Hiervon erfuhr die Beklagte in der zweiten Hälfte des Monats März 1986, nachdem der Kläger einen Antrag auf Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente mit Wirkung von Februar 1986 gestellt hatte. Mit Schreiben vom 01.01.1986 erklärte sie daraufhin den Rücktritt. Mit der Klageerwiderung hat sie ferner die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt.
2Der Kläger hält die Beklagte nicht für leistungsfrei und hat deshalb in erster Instanz die Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von 1.000,- DM für die Zeit von Februar 1986 bis Mai 1987 sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihre Leistungen nicht mit der Begründung verweigern dürfe, der Kläger habe sie nicht über die vorliegende Alkoholkrankheit aufgeklärt. Er behauptet dazu, er habe den Versicherungsvertreter ..., heute verheirateter ..., umfassend aufgeklärt. Dieser habe daraufhin geantwortet, er werde das Problem mit seinem Orga-Leiter ... besprechen. Am 17.04.1986 sei dann auch mit diesem die Alkoholsucht erörtert worden. Dieser habe sich Notizen gemacht. Erst dann sei der Antrag bei der Beklagten eingereicht worden. Er meint, jedenfalls das Wissen ... müsse sich die Beklagte zurechnen lassen; jedenfalls habe er nicht schuldhaft seine Alkoholsucht verschwiegen.
3Die Beklagte hatte darauf verwiesen, daß ihr, unstreitig, lediglich der schriftliche Antrag zugegangen sei und daß auch ... keine Abschlußvollmacht gehabt habe.
4Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf das darüber erstellte Protokoll vom 14.01.1987 ... Bl. 97 ff GA verwiesen. Wegen der Begründung des Urteils und zur weiteren Sachdarstellung wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 129 ff GA) Bezug genommen.
5Mit der Berufung beantragt der Kläger,
6unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aufgrund des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer ... ab dem 1. Februar 1986 für die Dauer der Berufsunfähigkeit des Klägers, längstens bis zum 31.05.1996, eine monatliche, zum 1. eines jeden Monats fällige Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.372,28 DM nebst 4 % Zinsen aus monatlich 1.372,28 DM jeweils ab Fälligkeit der rückständigen monatlichen Rentenleistungen zu zahlen.
7Er meint, die Beklagte sei beweispflichtig dafür, daß sie über die Vorerkrankungen des Klägers nicht aufgeklärt worden sei. Dieser Beweis sei nicht erbracht. Er behauptet, der Zeuge ... geborener ..., sei schon am 10.04.1984 bei ihm gewesen und bei dieser Gelegenheit sei das Formular bereits vollständig ausgefüllt worden, bis auf das Datum, das ... erst bei Abgabe des Formulars auf der Geschäftsstelle in ... eingesetzt habe. ... sei für diesen Fall durch den Zeugen ... zum Abschluß eines Vertrages ermächtigt worden. Jedenfalls deshalb müsse sich die Beklagte die Kenntnis ... zurechnen lassen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Sie verweist darauf, daß der Kläger auch medikamentenabhängig sei und behauptet, das Gespräch mit ... habe am 11.05.1984 stattgefunden. Dabei sei die Alkoholabhängigkeit nicht zur Sprache gekommen. Zweck der Unterredung sei vielmehr die Überprüfung des Zeugen ... gewesen, von dem der Verdacht bestanden habe, daß er Abwerbungen zugunsten der Beklagten und zum Nachteil der ..., bei der er früher unstreitig beschäftigt war, vorgenommen habe. Tatsächlich war auch der Kläger zuvor bei der ... versichert. Dieser Vertrag war zunächst, weil der Kläger keine Prämien zahlte, außer Vollzug und ist, als er nachträglich seine Alkoholsucht mitteilte, beendet worden.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen ... und eidliche Vernehmung der Zeugen ... und ....
131.)
14Der Zeuge ... hat ausgesagt:
15Er sei damals und sei heute wieder bei der Beklagten als Versicherungskaufmann tätig. Vom 01.07.1985 bis zum 01.07.1987 sei er selbständig gewesen. Der Name ... sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe diesen Namen erstmals gehört, als Herr ... ihn angerufen und gesagt habe, er müsse vermutlich eine Aussage vor dem Oberlandesgericht machen. Er sei Bezirksdirektor, Herr ... sei Orga-Leiter und Herr ..., jetzt ..., sei Mitarbeiter gewesen. Herr ... habe 5 bis 8 Mitarbeiter zu betreuen, habe aber keine Abschlußvollmacht gehabt. Eine solche habe nicht einmal er, der Zeuge, gehabt. Entscheidungen über Verträge der vorliegenden Art seien ausnahmslos in der Direktion getroffen worden. Er habe Herrn ... auch nicht bevollmächtigt. Allenfalls habe er ihn beauftragt, wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse zu überprüfen, ohne daß er sich heute daran ... erinnern könne.
16Auf Frage von Rechtsanwalt ..., ob er gegenteilig mit Rechtsanwalt ... (dem Rechtsvertreter des Klägers erster Instanz) gesprochen habe, erklärte der Zeuge: Ein Gespräch mit Rechtsanwalt ... habe er nicht in Erinnerung. Damals sei ein Großteil der Verträge, die von ... vermittelt worden seien, überprüft worden. Es sei damals um unerlaubte Abwerbung gegangen.
172.)
18Der Zeuge ... hat ausgesagt:
19Er sei damals für die Beklagte als Orga-Leiter tätig gewesen, jetzt aber nicht mehr. Für die Beklagte sei er nur kurzfristig, nämlich vom 01.04.1984 bis zum 31.12.1984 tätig gewesen. Er arbeite jetzt gar nicht mehr in der Versicherungsbranche. Nach seiner Erinnerung müsse er um den 09.05.1984 herum, es könne auch der 01.05.1084 gewesen sein, bei Herrn ... gewesen sein. Er habe von Herrn ... den Auftrag bekommen, bei alle durch den Zeugen ... vermittelten Verträgen zu recherchieren, wie die Verträge zustandegekommen und warum etwaige ... Vorverträge gekündigt worden seien. Es habe nämlich Abwerbungsbeschwerden gegeben. Er habe bis zum Sommer 60 bis 70 Recherchen durchgeführt. Dabei habe er ein weißes Formular gehabt, das ihm die Versicherung zur Verfügung gestellt habe und das er jeweils bei den Kunden ausgefüllt habe. Auf Vorhalt von Bl. 82 GA: Ja, das sei das Formular. Auf die Frage, daß der Inhalt des Vordruckes nicht auf die von ihm angegebene Recherche schließen lasse, entgegnete der Zeuge: Ja das stimme, aber andere Formulare habe es nicht gegeben, seien ihm jedenfalls nicht zur Verfügung gestellt worden. Das Ergebnis komme auch nur verschlüsselt zum Ausdruck. Wenn er Bedenken gehabt hätte, hätte er nicht geschrieben, VN sei mit der Beratung zufrieden, sondern, VN sei mit der Beratung unzufrieden. Über gesundheitliche Probleme des Klägers sei damals nicht gesprochen worden. Diese seien nicht zur Sprache gekommen. Dessen sei er sich ganz sicher. Wenn solche Dinge zur Sprache gekommen seien, hätte er nämlich aufgemerkt, weil dann ja zu befürchten gestanden hätte, daß ... auch in anderen Fällen bei der Aufnahme von Verträgen Fehler gemacht haben könnte. Zweck des Gespräches sei nicht die Überprüfung des Antrages des Klägers, sondern ausschließlich die Überprüfung der Tätigkeit seines Mitarbeiters ... gewesen.
20Es sei richtig, daß er später noch einmal beim Kläger gewesen sei, dabei sei es aber nur um private Dinge gegangen. Über Alkohol sei auch da nicht gesprochen worden. Er sei sicher, daß das Gespräch nicht im April, sondern im Mai stattgefunden habe und daß er das Formular bereits beim Gespräch und nicht etwa 3 Wochen später ausgefüllt habe. Auf Vorhalt von Bl. 175: Wenn in dem Terminkalender ... stehe, daß er auch am 25.04. bei Herrn ... gewesen sei, könne er dazu nichts sagen. Er wisse nicht, wie und wann die Eintragung gemacht worden sei. Jedenfalls sei er nicht beim Kläger gewesen.
21Der Kläger persönlich erklärte:
22Herr ... habe den Vertrag aufgenommen, er habe ihn unterschrieben. Er habe vor der Unterschrift nicht über seine Alkoholprobleme geredet. Das sei erst später gewesen, und zwar habe er am nächsten Tag bei ... angerufen und ihm von seiner Alkoholsucht erzählt. Später sei dann ... mit ... vorbeigekommen. Den Antrag habe ... dabei in der Hand gehabt. Ob das Antragsformular schon voll ausgefüllt gewesen sei, als er unterschrieben habe, wisse er nicht mehr.
23Der Zeuge erklärte weiter: Bei meiner Recherche lag mir der Original-Antrag nicht vor; ich hatte nur eine Fotokopie von dem Antrag dabei.
243.)
25Der Zeuge ..., geborener ..., hat ausgesagt:
26Er sei heute nicht mehr in der Versicherungsbranche tätig. Damals sei er in der Gruppe ... eingesetzt gewesen. Er habe den Vertrag ... aufgenommen. Dieser sei früher bei der ... versichert gewesen, für die auch er, der Zeuge, früher tätig gewesen sei. Er habe Herrn ... gefragt, ob er nicht bei der ... versichert werden wolle. Herr ... habe zugestimmt. Er, der Zeuge, habe gewußt, daß Herr ... gelegentlich etwas trank. Er sei zunächst allein zu Herrn ... gefahren. Er wisse nicht mehr, ob er da schon den Antrag fertig ausgefüllt gehabt habe, er meine aber ja, denn er habe zu Hause eine Kundenkartei gehabt, von der er die notwendigen Angaben immer abgeschrieben habe. Ob in seiner Kundenkartei, die Alkoholprobleme vermerkt gewesen seien, wisse er nicht. Er habe die Kundenkartei nicht mehr. Wahrscheinlich habe aber etwas darüber drin gestanden. Bei dem Gespräch mit dem Kläger sei ihm von diesem ... vor dessen Unterschrift ausführlich mitgeteilt worden, daß dieser stark alkoholkrank gewesen sei. Daß der Antrag insbesondere in diesem Punkt falsch ausgefüllt gewesen sei, sei ihm egal gewesen, weil er gewußt habe, daß ... ohnehin recherchieren würde. Er habe dann den vollständig ausgefüllten Antrag auf der Geschäftsstelle in ... abgegeben und Herrn ... daraufhin angesprochen. Er sei dann zusammen mit diesem zum Kläger gefahren. Aus seinem Terminkalender entnehme er, daß er am 10.04.1984 vormittags bei dem Kläger gewesen sei, daß er am 17.04.1984 zusammen mit ... erneut hingefahren sei. Das müsse der Termin gewesen sein, an dem über den Alkohol ausführlich gesprochen worden sei. Am 25.04. sei er dann noch einmal mit ... zum Kläger gefahren; dabei sei es aber ausschließlich um Funkgeräte gegangen, für die sich ... interessiert habe. Am 10. Mai sei er noch einmal bei ... gewesen, am 11.05. mit ... wieder bei .... Wann das Gespräch mit ... über den Alkohol gewesen sei, könne er nicht sicher sagen. Sicher sei aber, daß er den Antrag am 17.04. ausgefüllt habe. Er setze das Datum immer dann ein, wenn der Antrag unterschrieben werde. Zu diesem Zeitpunkt sei klar gewesen, daß der Antrag falsch gewesen sei. Gerade weil er das gewußt habe, sei er zu ... gegangen. Ob er diesem das mit den Entziehungskuren so deutlich gesagt habe, wisse er nicht mehr genau. Ihn habe die Erklärung des Klägers zum Alkohol zunächst gar nicht interessiert; er habe erst aufgemerkt, als die Entziehungskur zur Sprache gekommen sei. Das sei insbesondere auch bei dem Gespräch gewesen, an dem ... beteiligt gewesen sei. Das Gespräch sei mindestens 1 1/2 Stunden lang gewesen. ... habe auch geschrieben, was, könne er nicht sagen, weil er es ihm nicht gezeigt habe. Es habe sich um einen Recherchenbericht gehandelt. Der Antrag habe zusammen mit dem Bericht ... nach ... gehen sollen, so habe er sich das jedenfalls vorgestellt.
27Auf Frage: Herr ... sei damals Filialdirektor und damit auch Herrn ... noch übergeordnet gewesen. Im Laufe des Rechtsstreits sei er von Herrn ... nach den Vorfällen damals gefragt worden. Dem habe er dasselbe gesagt, wobei er den Eindruck gehabt habe, daß Herr ... damit nicht recht zufrieden gewesen sei.
28Auf Vorhalt Bl. 98 GA: Er könne sich nicht vorstellen, daß er beim Landgericht gesagt habe, erst zwei Wochen nach Abschluß des Versicherungsantrages sei ihm vom Kläger erstmals gesagt worden, daß er Alkoholprobleme habe. Das müsse beim Landgericht alles falsch aufgenommen worden sein.
294.)
30Die Zeugin ... hat ausgesagt:
31Sie sei die Ehefrau des Klägers. Bei der Antragsaufnahme sei sie nicht anwesend gewesen, weil sie arbeiten müsse. Ihr Mann habe ihr aber berichtet, daß schon damals über seine Alkoholprobleme gesprochen worden sei. ... habe dann entgegnet, das könne er nicht beurteilen und müsse deshalb einen weiteren Herrn der Beklagten zuziehen. Ca. 1 Woche später sei dann Herr ... mit Herrn ... ins Haus gekommen. Es sei ein langes Gespräch geführt worden, wobei es ausschließlich um Alkoholprobleme gegangen sei. Der Antrag habe auf dem Tisch gelegen. Ihr Mann habe alles gesagt, um später keine Schwierigkeiten mit der Versicherung zu bekommen. Ob der Antrag im Original oder als Ablichtung vorgelegen habe, wisse sie nicht. Es habe sich um ein Blatt Papier DIN A 4 gehandelt. Da habe oben Antrag oder so was ähnliches draufgestanden. Sie habe das Blatt nicht in die Hand genommen. Herr ... habe auf das Blatt Papier etwas geschrieben. Ihres Erachtens habe es sich nicht um einen Vordruck gehandelt.
32Erneut hervorgerufen erklärte der Zeuge ...: Ihm sei von Alkoholproblemen nichts bekannt gewesen; darüber sei zu keiner Zeit gesprochen worden, das könne er nur wiederholen.
33Nach Verkündung des Beschlusses über die Vereidigung der Zeugen und vor Abnahme des Eides erklärte der Zeuge ...: Er müsse seine Aussage in einem Punkte berichtigen. Es könne sein, daß der Kläger ihn doch angerufen und dabei über Alkoholprobleme gesprochen habe.
34Entscheidungsgründe:
35Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist mit Schreiben vom 01.04.1986 wirksam wegen Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag zurückgetreten, §6 AVB, §§16 f VVG.
36Der Kläger mußte, wie ihm nach seinem eigenen Sachvortrag auch bekannt war, die vorliegende Alkoholsucht angeben und durfte die sachdienliche Frage in dem Antragsformular (derzeitiger Gesundheitszustand, Behandlungen in den letzten Jahren, Alkohol- und Drogenmißbrauch) nicht unrichtig beantworten. Der Beklagten ist der Antrag, ebenso wie die späteren Erhöhungsanträge, unstreitig ohne irgendwelche Zusätze zugegangen und sie hat hierüber auch ausschließlich aufgrund ihrer Kenntnisse aus dem Antrag befunden. Der Kläger hat damit objektiv über für die Entschließung der Beklagten erhebliche Umstände unrichtige Angaben gemacht, §17 Abs. 1 VVG. Dies rechtfertigt den Rücktritt, es sei denn, daß die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist, §17 Abs. 2 VVG. Beides liegt nicht vor.
37a)
38Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß die Unrichtigkeit der Angaben des Klägers der Beklagten nicht bekannt war. Die Kenntnis des Zeugen ... braucht sich die Beklagte nicht zurechnen zu lassen, §44 VVG. Denn dieser war unstreitig lediglich mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betraut. Nichts anderes gilt für den Zeugen ....
39Denn der Zeuge ... war weder Angestellter bei der Beklagten, sondern Handlungsgehilfe im Sinne des §59 HGB ohne Abschlußvollmacht, wie sich aus dem vorgelegten Anstellungsvertrag (Bl. 124 GA) ergibt, und er war auch nicht im Einzelfall, wie der Kläger in der Berufungsinstanz behauptet hatte, zum Vertragsschluß ermächtigt. Dies hat der Zeuge ... glaubhaft ausgesagt. Davon abgesehen ist, worauf noch zurückzukommen sein wird, auch nicht erwiesen, daß der Zeuge ... überhaupt Kenntnis der in Rede stehenden Umstände hatte.
40b)
41Der Kläger hat auch keine Tatsachen bewiesen, die die unrichtigen Angaben als entschuldigt erscheinen lassen könnten.
42aa)
43Es erscheint schon zweifelhaft, ob das Verhalten des Klägers überhaupt als entschuldigt angesehen werden könnte. Der Senat kann nicht feststellen, daß der Kläger wenigstens den Zeugen ... vor Unterzeichnung des Antrages vollständig informiert hat. Der Kläger selbst hat im Senatstermin der entsprechenden Darstellung seiner Anwälte widersprochen und erklärt, erst am nächsten Tag ... fernmündlich informiert zu haben. Der Zeuge ... hat seine abweichende Darstellung vor der Beeidigung selbst in Zweifel gezogen. Die anderen Zeugen konnten hierzu keine Angaben machen. Bei einem solchen Sachverhalt spricht aber viel dafür, daß der Kläger bei Meidung des Vorwurfes, zumindest fahrlässig die Anzeigepflicht verletzt zu haben, alles daransetzen mußte, den, wie er wußte, unrichtigen Antrag richtigzustellen. Da ... wie er gegenüber dem Kläger ... erklärt hatte und wie sich im übrigen auch von selbst versteht, über den Antrag nicht entscheiden konnte, mußte der Kläger deshalb alles tun, daß die Beklagte Kenntnis vom wahren Sachverhalt erhielt. Selbst wenn das vom Kläger behauptete Gespräch mit dem Zeugen ... stattgefunden und der Kläger davon ausgegangen sein sollte, daß sein Antrag mit der Stellungnahme ... nach ... geschickt werden würde, spricht viel für die Wertung daß allein die Erwartung des Versicherungsnehmers, die Richtigstellung bezüglich eines bewußt falsch ausgefüllten Versicherungsantrages werde diesem beigefügt, diesen nicht entschuldigen kann. Er muß sich vergewissern, daß das auch geschieht, wenn nicht sogar verlangt werden muß, daß er auf die Berichtigung seines Antrags besteht, weil nur dann für ihn feststehen kann, daß seine Anzeigepflichtverletzung nicht zu einer Fehlinformation seines Vertragspartners, des Versicherers, führen kann. Letztlich kann das aber offenbleiben.
44bb)
45Der Kläger hat nicht bewiesen, daß der Zeuge ... überhaupt über die bestehende Alkoholsucht informiert worden ist. Zwar haben die Zeugen ... und ... den entsprechenden Vortrag des Klägers unter Eid bestätigt, der Zeuge ... hat ihn aber ebenfalls unter Eid abgestritten. Der Senat sieht sich nicht in der Lage, dem Kläger (möglicherweise) günstige Feststellungen zu treffen. Der Zeuge ... ist unglaubwürdig, seine Aussage unglaubhaft. Sie widerspricht nicht nur in wesentlichen Punkten seiner Aussage vor dem Landgericht, der Zeuge mußte auch im Senatstermin in einem nicht unwesentlichen Punkt (Telefongespräch des Klägers) von seiner Aussage wieder abrücken. Unglaubhaft ist auch, daß es dem Zeugen gleichgültig gewesen sein will, daß die Angaben im Antragsformular unrichtig waren. Sowohl in seinem Interesse als auch in dem des Klägers wäre eine umgehende Berichtigung zu erwarten gewesen. Seine Erklärung, der Zeuge ... werde ohnehin recherchieren, erklärt ein solches Vorgehen nicht. Auffallend ist auch, daß er sich nicht daran erinnern kann oder will, ob er ... überhaupt deutlich aus das Alkoholproblem des Klägers hingewiesen hat, bevor er mit ihm zum Kläger gefahren ist. Demgegenüber hat die Zeugin ..., die Ehefrau des Klägers, vor dem Senat keinen schlechten Eindruck hinterlassen. Das gilt aber auch für den Zeugen .... Auch seine Aussage ist in sich schlüssig. Seine Erklärung, er hätte die Alkoholsucht schon deshalb in den Recherchenbericht aufgenommen, weil dieses für die Beurteilung der Arbeit ... von erheblichem Gewicht gewesen wäre, ist nachvollziehbar. Weiter geht der Senat davon aus, daß es sich bei dem Formular (Bl. 802) um die während des Gespräches gefertigten Aufzeichnungen des Zeugen handelt. Der Senat hat sich, zumal die Zeugin ... auch ein erhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreites hat, nicht davon überzeugen könne, welcher der Zeugen - nach Lage der Dinge bewußt - die Unwahrheit gesagt hat.
46Ist aber nicht erwiesen, daß der Kläger den wahren Sachverhalt gegenüber dem Zeugen ... aufgedeckt hat, kann eine Erklärung gegenüber dem Zeugen ... ihn nicht entlasten. Denn dieser Zeuge hatte dem Kläger ... erklärt, daß er die Sache nicht entscheiden könne und deshalb mit einem weiteren Herrn wiederkommen werde.
47Bei dieser Sachlage kam die von dem Kläger angeregte eigene Parteivernehmung nicht in Betracht; der dafür zumindest erforderliche Anbeweis ist nicht erbracht. Es muß vielmehr bei der angefochtenen Entscheidung sein Bewenden haben.
48Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§97 I, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
49Die Beschwer des Klägers übersteigt 40.000,- DM.
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