Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 28 U 104/87

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 28. Januar 1987 verkündete Schlußurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die im Anerkenntnis-Teil-Urteil vom 07. Januar 1987 und im angefochtenen Urteil zuerkannten Beträge hinaus weitere 486,50 DM (vierhundertsechsundachtzig 50/100 Deutsche Mark) nebst 4% Zinsen seit dem 12. November 1986 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 1/11 und die Beklagte 10/11.

Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 4/7 und die Beklagte 3/7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beträgt für den Kläger 540,60 DM und für die Beklagte 486,50 DM.


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