Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 20 W 62/87
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... in ... Prozeßkostenhilfe für eine auf Zahlung von 19.679,- DM nebst 4 % Prozeßzinsen gerichtete Klage bewilligt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen sind nicht zu erstatten.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger nimmt den Beklagten aus einer Hausratsversicherung auf Entschädigung wegen eines Einbruchsdiebstahls in Anspruch.
4Der Kläger ist gemeinsam mit einer Frau ... Versicherungsnehmer einer Hausratsversicherung für eine bei Vertragsschluß von beiden gemeinsam bewohnte Wohnung in .... Dem Versicherungsvertrag liegen die VHB 84 zugrunde.
5Am 19.02.1986 brachen unbekannte Täter in diese Wohnung ein (Ermittlungsverfahren 71 UJs 273/86 StA Köln). Den ermittelnden Polizeibeamten gab der Kläger an, es seien folgende Gegenstände entwendet worden: Ein Videorecorder (Grundig VHS), eine Schwarzwalduhr, drei Teppichbrücken, zwei Goldketten, fünf Ringe sowie 8.400,- DM Bargeld in Scheinen. Ein Täter wurde nicht ermittelt.
6Der vom Kläger aus der Hausratsversicherung in Anspruch genommene Beklagte lehnte mit Schreiben vom 15.12.1986 die Schadensregulierung mit der Begründung ab, der Kläger habe seine vertraglichen Obliegenheiten verletzt, denn er habe es versäumt, der Polizei eine Liste der abhandengekommenen Gegenstände (sog. Stehlgutliste) vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 17.12.1986 reichten die vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte bei der Staatsanwaltschaft eine formularmäßige Schadensaufstellung ein, die die Unterschrift des Klägers und das Datum des 25.02.1986 trägt. In dieser Schadensaufstellung werden außer den den ermittelnden Polizeibeamten bereits genannten Gegenständen weitere Gegenstände, u.a. Textilien, ein Fotoapparat und weiterer Schmuck als gestohlen angegeben.
7Mit seiner am 16.06.1987 beim Landgericht eingereichten Klage hat der Kläger einen Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 22.429,- DM nebst Prozeßzinsen an sich angekündigt und u.a. ausgeführt, er habe die Stehlgutliste alsbald ausgefüllt, aber wegen eines Umzugs vergessen, sie der Polizei einzureichen. Dies sei zwar sicherlich grob fahrlässig gewesen, habe aber keinen Einfluß auf den Umfang der Entschädigungsleistung haben können. Vorsorglich beschränke er seinen Anspruch auf Entschädigung für die Gegenstände, die er den am Tatort ermittelnden Polizeibeamten bereits im Rahmen der Strafanzeige angegeben habe.
8Der Beklagte ist dem Anspruch entgegengetreten und hat ausgeführt, der Kläger könne nicht Zahlung an sich verlangen, weil er nicht alleiniger Versicherungsnehmer sei. Er hat bestritten, daß die vom Kläger als gestohlen gemeldeten Gegenstände entwendet worden seien, und sich mit näherer Begründung auf Leistungsfreiheit wegen unterbliebener Vorlage der Stehlgutliste berufen. Vorsorglich hat er sich darüber hinaus auf vertraglich vereinbarte Leistungsgrenzen für Wertgegenstände berufen und ausgeführt, der Anspruch des Klägers könne sich allenfalls auf 21.599,- DM belaufen.
9Mit dem angefochtenen Beschluß ist das Landgericht der Argumentation des Beklagten gefolgt und hat Prozeßkostenhilfe wegen Nichtvorlage der Stehlgutliste verweigert.
10Im Rahmen der hiergegen gerichteten Beschwerde hat der Kläger seinen Zahlungsantrag auf 20.000,- DM ermäßigt und nunmehr vortragen lassen, ein oder zwei Tage nach dem Einbruch sei ein Vertreter des Beklagten, der Zeuge ..., bei ihm gewesen, habe die vom Kläger erstellte Schadensaufrechnung mitgenommen und erklärt, er - der Kläger - brauche sich um nichts mehr zu kümmern; er - der Zeuge - werde diese Schadensaufstellung in dreifacher Ausfertigung kopieren, und zwar für sich, für die Zentrale des Beklagten und für die Polizei. Einige Tage später habe er ihm - dem Kläger - auch das Original der Schadensaufstellung zurückgeschickt. Er - der Kläger - sei davon ausgegangen, daß er nunmehr alles Erforderliche getan habe. Daher treffe ihn jedenfalls kein Verschulden an der verspäteten Einreichung der Stehlgutliste bei der Polizei.
11Der Beklagte ist dieser Darstellung unter Vorlage der vorgerichtlichen Korrespondenz entgegengetreten und hat ausgeführt, die Darstellung des Klägers sei unglaubhaft.
12Mit Beschluß vom 16.11.1987 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, die Darstellung des Klägers sei widersprüchlich und unglaubhaft. Außerdem sei die Klage jetzt unzulässig, weil nicht mitgeteilt werde, welcher Teil des Schadens mit dem jetzt angekündigten Antrag auf Zahlung von 20.000,- DM ersetzt verlangt werde.
13Dem trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 17.12.1987 Rechnung und beziffert seinen Schaden unter näherer Bezeichnung der einzelnen Gegenstände auf 19.679,- DM. Außerdem fügt er eine Abtretungserklärung von Frau Trabelsi vom 15.05.1987 bei.
14II.
15Die Beschwerde ist zulässig (§127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und begründet.
161.
17Es ist glaubhaft, daß der Kläger nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln die Kosten der Prozeßführung aufzubringen. Der Kläger befindet sich seit längerer Zeit und bis auf weiteres in Strafhaft, so daß er nicht über nennenswerte Einkünfte verfügen kann.
182.
19Die Klage bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO).
20a)
21Der Eintritt des Versicherungsfalls (Einbruchsdiebstahl §3 Ziffer 2, §5 Ziffer 1 a VHB 84) ist unstreitig. Dies entspricht dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen, die es hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, daß unbekannte Täter gewaltsam in die Wohnung des Klägers eingedrungen sind. Dies folgt nicht nur aus den an der Tür festgestellten Beschädigungen, sondern insbesondere auch daraus, daß entsprechende Beschädigungen an der Wohnungstür einer Nachbarwohnung gefunden worden sind.
22Soweit der Beklagte bestreitet, daß die vom Kläger als gestohlen angegebenen Gegenstände entwendet worden sind, hat der Kläger Beweis durch Zeugnis der Frau ... angeboten. Das genügt, um die Klage insoweit hinreichend erfolgreich erscheinen zu lassen.
23b)
24Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen jetzt nicht mehr, nachdem der Kläger im einzelnen beziffert hat, wie sich sein Anspruch im einzelnen zusammensetzt. Der Kläger ist auch nicht gehindert, Zahlung an sich selbst zu verlangen, nachdem er eine Abtretungserklärung von Frau ... beigebracht hat. Im übrigen könnte die Erfolgsaussicht der Klage hieran auch deshalb nicht scheitern, weil der Kläger nicht gehindert wäre, notfalls seinen Antrag auf Zahlung an sich und an Frau Trabelsi umzustellen (§432 Abs. 1 Satz 1 BGB).
25c)
26Nach dem gegenwärtigen Sachstand scheitert die Erfolgsaussicht der Klage auch noch nicht daran, daß der Kläger die sogenannte Stehlgutliste verspätet vorgelegt hat.
27Nach §21 Ziff. 1 b VHB 84 hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich einen Schaden durch Einbruchsdiebstahl der Polizei anzuzeigen und dieser ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, "so kann der Versicherer gemäß §§6 Abs. 3, 62 Abs. 2 VVG leistungsfrei sein" (§21 Ziff. 3 Satz 1 VHB 84).
28Der Kläger hat diese Obliegenheit objektiv verletzt, weil er die sog. Stehlgutliste erst im Dezember 1986 bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hat. Dies wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Daraus allein folgt jedoch noch nicht die vollständige Leistungsfreiheit des Beklagten.
29aa)
30Nach §6 Abs. 3 VVG tritt bei Verletzung von Obliegenheiten, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen sind, Leistungsfreiheit nur dann ein, wenn dies im Versicherungsvertrag vereinbart worden ist. Es handelt sich also nicht um eine zwingende gesetzliche Folge, sondern setzt eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparter voraus. Es ist zumindest nicht unzweifelhaft, ob §21 Ziff. 3 VHB 84 eine entsprechende Vereinbarung enthält. Denn die Formulierung: " ... so kann der Versicherer gemäß §§6 Abs. 3, 62 Abs. 2 VVG leistungsfrei sein" enthält ihrem Wortlaut nach keine Vereinbarung, sondern nur einen (richtigen) Hinweis auf die Rechtslage, wonach Leistungsfreiheit eintreten "kann", nämlich dann, wenn dies vereinbart ist. Ob §21 Ziff. 3 Satz 1 VHB 84 gleichwohl über den Wortlaut hinaus als Vereinbarung ausgelegt werden kann - insbesondere unter Berücksichtigung der anders, aber sprachlich eindeutig gefaßten entsprechenden Regelung in §13 Ziff. 3 VHB 74 -, wird näherer rechtlicher Erörterung, insbesondere unter Berücksichtigung der sog. Unklarheitenregelung des §§5 AGBG bedürfen. Im gegenwärtigen Stand des Verfahrens bedarf die Frage keiner weiteren Vertiefung, weil die Erfolgsaussicht der Klage auch dann nicht verneint werden kann, wenn man in §21 Ziff. 3 Satz 1 VHB 84 die wirksame Vereinbarung eines Leistungsausschlusses sieht.
31bb)
32Wenn nämlich bestimmte abhandengekommene Sachen der Polizeidienststelle nicht angezeigt wurden, so kann der Versicherer die Entschädigung nur für diese Sachen verweigern (§21 Ziff. 3 Satz 2 VHB 84). Danach wird der Versicherer nur hinsichtlich der Gegenstände leistungsfrei, die der Polizei nicht angegeben worden sind.
33Der Kläger hat der Polizei zwar kein Verzeichnis der entwendeten Gegenstände eingereicht, er hat jedoch den ermittelnden Polizeibeamten verschiedene Gegenstände benannt, die entwendet worden seien. Auf diese Gegenstände beschränkt er seinen Klageanspruch.
34Der Zweck der Obliegenheit des §21 Ziff. 1) b VHB 84 besteht darin, der Polizei die Fahndung nach den entwendeten Gegenständen zu ermöglichen. Es wird daher zu prüfen sein, ob die Obliegenheit nicht bereits dadurch erfüllt wird, daß den ermittelnden Polizeibeamten entwendete Gegenstände bezeichnet werden, ohne daß es dann noch einer schriftlichen Schadensaufstellung bedürfte. Unabhängig davon wird der Kläger aber möglicherweise auch geltend machen können, daß die Nichteinreichung einer schriftlichen Schadensliste auf die Schadensregulierung keinen Einfluß gehabt hat (§6 Abs. 3 Satz 2 VVG), weil auch die Einreichung einer schriftlichen Schadensaufstellung nicht zur Wiederbeschaffung der entwendeten Gegenstände geführt oder wenigstens die Fahndung danach erleichtert hätte.
35cc)
36Im übrigen hat der Versicherungsnehmer nach §6 Abs. 3 VVG die Möglichkeit, nachzuweisen, daß er die vertragliche Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Hierzu trägt der Kläger vor, er habe dem Vertreter der Beklagten die Schadensliste ausgehändigt, und dieser habe ihm gesagt, er - der Kläger - brauche sich um nichts mehr zu kümmern. Wenn das richtig ist, wird dem Kläger der Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der vertraglichen Obliegenheit nicht gemacht werden können.
37Richtig ist zwar, daß der Kläger zunächst eine andere Erklärung für die verspätete Einreichung der schriftlichen Stehlgutliste gegeben hat. Daraus allein folgt jedoch noch nicht, daß die zweite Version falsch ist. Immerhin ergibt sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 14.01.1987 (Bl. 31 GA), daß dem Beklagten tatsächlich bereits mit der Schadensmeldung die vom Kläger gefertigte Schadensaufstellung zugegangen ist. Das spricht dafür, daß die Darstellung des Klägers jedenfalls insoweit richtig ist, als er dem Vertreter des Beklagten die Schadensaufstellung übergeben haben will. Ob der Vertreter des Beklagten dann auch gesagt hat, der Kläger brauche sich um weiteres nicht zu kümmern, läßt sich nach Aktenlage nicht beurteilen. Hierzu bedarf es zunächst der Vernehmung des vom Kläger hierfür benannten Zeugen .... Damit hängt die Entscheidung letztlich vom Ergebnis der Beweisaufnahme und einer Beweiswürdigung ab, die im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht vorgenommen werden kann. Die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme begründet in der Regel und so auch hier die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage und läßt die Klage auch nicht mutwillig erscheinen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.