Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 221/87

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. Mai 1987 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, einen Teil seiner Aufwendungen anläßlich des Verkehrsunfalls vom 22. März 1986 in ... hinsichtlich der Schadensersatzansprüche der Geschädigten ... und ... in Höhe von insgesamt 16.160,50 DM, beschränkt auf den Betrag von 5.000,- DM, vom Kläger zu verlangen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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