Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 UF 279/86
Tenor
Die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Westfalen vom
20. Juni 1986 gegen die den Versorgungsausgleich betreffende Entscheidung des am 20. Mai 1986 verkündeten Verbundurteils des Amtsgerichts
- Familiengericht – Dortmund wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
Der Beschwerdewert beträgt 1.000,00 DM.
1
Gründe:
2Die am 31. Mai 1958 geborene Antragstellerin und er am 29. Oktober 1951 geborene Antragsgegner haben am 28. April 1981 miteinander die Ehe geschlossen, aus der die am 6. Mai 1981 geborene Tochter X hervorgegangen ist.
3Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 23. Juli 1985 zugestellt worden.
4Für die Ehezeit vom 1. April 1981 bis 30. Juni 1985 hat das Amtsgericht von der Landesversicherungsanstalt Westfalen und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Auskünfte über die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften angefordert. Beide haben mitgeteilt, dass bestimmte Zeiten des Versicherungsablaufs bei beiden Parteien noch ungeklärt seien, die auch in der Folgezeit im ersten Rechtszug von den Parteien nicht völlig aufgeklärt worden sind. Die BfA hatte unter dem 18.11.1985 mitgeteilt, bei dem Antragsgegner sei u.a. die Zeit vom 01.01.1979 bis 30.06.1985 ungeklärt. Die Antragstellerin hat sodann beantragt, den Versorgungsausgleich im Einvernehmen mit dem Antragsgegner auszuschließen, und zur Begründung angeführt, sie selbst sei während der Ehe lediglich 1 ½ Jahre, vor der Ehe überhaupt nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Auch der Antragsgegner habe während der Ehe keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt, sondern als selbständiger Kaufmann gearbeitet.
5In dem Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht vom 20.05.1986 hat der Antragsgegner erklärt: Während der Ehezeit sei er nicht versicherungspflichtig tätig gewesen. Er sei mit den von der Antragstellerin gestellten Anträgen "sämtlich einverstanden", damit auch bezüglich des Antrages auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
6Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die Tochter X auf die Antragstellerin übertragen und festgestellt, der Versorgungsausgleich finde nicht statt. Seine Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat es damit begründet, allein die Antragstellerin habe Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, so dass allenfalls sie ausgleichspflichtig sei, obwohl sie in der Ehe auch noch den Haushalt versorgt und das gemeinsame Kind betreut habe. Der Ausschluss entspreche dem Wunsch beider Parteien, da sie eine Durchführung des Versorgungsausgleichs für unbillig halten würden.
7Mit ihrer Beschwerdeschrift vom 20. Juni 1986 beantragt die Landesversicherungsanstalt Westfalen, die angeführte Entscheidung zum Versorgungsausgleich abzuändern und den Versorgungsausgleich durchzuführen. Sie führt aus, das Amtsgericht habe die entsprechenden Auskünfte nicht abgewartet, so dass sie – Beschwerdeführerin – nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner irgendwie geartete Anwartschaften erworben habe, die Einfluss auf den Umfang des Versorgungsausgleichs der bei ihr versicherten Antragstellerin haben könnten, so dass sie – Beschwerdeführerin – beschwert sei. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c BGB sei nur dann möglich, wenn die Durchführung grob unbillig wäre. Eine solche Beurteilung sei aber nur dann möglich, wenn die jeweils erworbenen Anwartschaften geklärt seien.
8Der Senat hat die Landesversicherungsanstalt Westfalen u.a. auf Bedenken hinsichtlich ihrer Beschwerdebefugnis hingewiesen.
9Mit Auskunft vom 15.08.1986 hat die LVA Westfalen bezüglich des Antragsgegners gem. § 1304 RVO eine Auskunft dahin erteilt, dass die auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaft monatlich 3,90 DM betrage; aus der Ehezeit sind dabei Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01.04.1981 bis 30.11.1981 berücksichtigt. Die LVA Westfalen hat weiterhin mitgeteilt: Im Versicherungskonto der Antragstellerin sei die Zeit vom 01.01.1979 bis 31.12.1979 ungeklärt; die Antragstellerin habe zwar bei dem Antrag auf Kontoklärung angegeben, bei der Trinkhalle L beschäftigt gewesen zu sein, eine Anfrage bei der Y und beim angegebenen Arbeitgeber habe zu keinem positiven Erfolg geführt, "die Firma L existierte noch nicht im Jahre 1979". Zu diesem Hinweis der LVA und zu der ungeklärten Zeit des Jahres 1979 hat keine der Parteien Stellung genommen. Die BfA hat unter dem 22.08.1986 mitgeteilt, dass "von hier keine Bedenken gegen einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs" bestehen.
10Die Beschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Versorgungsausgleichsentscheidung nicht beschwert ist.
11Im Verfahren vor dem Familiengericht sind die Rentenversicherungsträger Beteiligte im materiellen Sinne, wenn die Entscheidung unmittelbar in ihre Rechte eingreift, da nur dann ihre Rechte beeinträchtigt sein können (§ 20 Abs. 1 FGG). Solche Eingriffe in die Rechtsstellung eines Rentenversicherungsträgers liegen immer dann vor, wenn bei ihm bestehende Anwartschaften auf ein Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigten bei einem anderen Versicherungsträger oder auch bei ihm selbst übertragen werden, sei es, dass bei ihm zugunsten des Ausgleichsberechtigten ein Versicherungsverhältnis begründet oder ein bestehendes Verhältnis inhaltlich verändert wird. Bei einer Übertragung von Anwartschaften gem. § 1587 b Abs. 1 BGB, § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG oder Begründung ohne Beitragspflicht gem. § 1587 b Abs. 2 BGB, §§ 1 Abs. 3 und 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ergibt sich der Eingriff in die Rechtsstellung schon aus der rechtsgestaltenden Wirkung der Entscheidung. Auch bei einer Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung z.B. gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG liegt ein Eingriff vor, da der Versicherungsträger zur Annahme von Beiträgen verpflichtet wird. Der Versicherungsträger muss in diesen Fällen befugt sein, einen im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung durch Einlegung von Rechtsmitteln abzuwehren, ohne dass es insoweit auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (vgl. BGH FamRZ 1981, 132 ff, 133, 134 = NJW 1981, 1274, 1275; Johannsen/Henrich, Eherecht, 1987, § 621 e ZPO Rn. 9; s. auch Michaelis/Sander in Sonderdruck aus "Die Angestelltenversicherung" Nr. 7/8 aus 1987, Nr. 1.1.2.).
12Diese Erwägungen treffen aber im vorliegenden Fall nicht zu, da die Entscheidung des Amtsgerichts nicht in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingreift, weil der Versorgungsausgleich völlig ausgeschlossen worden ist (vgl. BGH a.a.O., 134 bzw. 1275; Sonderdruck a.a.O.). Die Anwendung oder Nichtanwendung der Vorschrift des § 1587 c BGB beeinträchtigt nur die Rechtsstellung der beteiligten Ehegatten, nicht hingegen diejenige der beteiligten Sozialversicherungsträger (OLG München FamRZ 1982, 1029, 1030). Eine mögliche Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung reicht dagegen für eine Beschwer der Sozialversicherungsträgerin nicht aus, da damit ihre Rechtsstellung in keiner der oben beschriebenen Formen beeinträchtigt und eine Popularbeschwerde durch das Gesetz nicht eröffnet ist. Eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Träger der Rentenversicherung wäre in Fällen wie dem vorliegenden nur denkbar, wenn ihnen ein Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zustehen würde. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht.
13Demnach gehen die Beanstandungen durch die Beschwerdeführerin ins Leere.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.