Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 30 U 16/88

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. November 1987 verkündete Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen 2.705,75 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. April 1986 zu zahlen.

Der weitergehende bereits bezifferte Zahlungsantrag (Klageantrag zu 1)) wird abgewiesen.

Die Beklagte bleibt weiter verurteilt, den Klägerinnen Auskunft über den Frischwasserverbrauch der von der Beklagten im Hause ... in ... angemieteten Räumlichkeiten für die Jahre 1983 bis 1985 zu erteilen.

Die Klageanträge zu 4) (Unterlassung) und zu 5) (Schlüsselübergabe) werden abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägerinnen je zur Hälfte auferlegt.

Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt dem landgerichtlichen Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerinnen liegt unter 40.000,- DM.


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