Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ss 716/88
Tenor
Das Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere große Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.
1
Gründe:
2Der Angeklagte ist durch Urteil des Schöffengerichts Paderborn vom 2. Oktober 1987 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden. Durch das angefochtene Urteil hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Paderborn den Angeklagten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 70,00 DM verurteilt und zum Tathergang im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
3Der Angeklagte war als Sicherheitsfachkraft der in ... tätig. Am 5. April 1985 kam es in der Halle 19 der ... zu einem Betriebsunfall, als der für einen Subunternehmer tätige Zeuge ... trotz unzureichender Sichtmöglichkeiten mit einem Schlacketransporter rückwärts in die Werkshalle fuhr und dabei gegen einen quer zu seiner Fahrtrichtung stehenden Eisenbahnwaggon stieß. Der an diesem Waggon mit dem Einhängen von Schrottkörben beschäftigte Arbeiter ... wurde von dem Schlacketransporter erfaßt und erlitt tödliche Verletzungen.
4Die Revision des Angeklagten hat schon mit der in zulässiger Weise begründeten Verfahrensrüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO (vorläufigen) Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und auf die Sachrüge nicht bedarf. Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Berufungshauptverhandlung in wesentlichen Teilen ohne die Anwesenheit des Verteidigers stattgefunden hat, obwohl ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vorlag. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erschien der Wahlverteidiger des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung erst nach dem Vortrag des Berichterstatters, der Verlesung der Urteilsformel des Urteils 1. Instanz, der Vernehmung des Angeklagten zur Person und seiner Erklärung, er sei ohne seinen Anwalt zur Äußerung in der Sache nicht bereit. Die Erörterung von Verfahrensvorgängen kann aber ebenso wie die Vernehmung des Angeklagten zur Person und zur Sache Einfluß auf die Überzeugungsbildung der Richter nehmen, so daß es sich bei diesen Verfahrensabschnitten um wesentliche Teile der Berufungshauptverhandlung handelt (vgl. Kleinknecht/Meyer, Strafprozeßordnung, 38. Aufl., § 338 Rdn. 37 m.w.N.; KMR, Komm, zur Strafprozeßordnung, 3. Ergänzungslieferung 1987, § 338 Rdn. 55).
5Die Abwesenheit des Wahlverteidigers begründet auch die Revision, da wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO gegeben sind; die Mitwirkung eines Verteidigers war daher gesetzlich vorgeschrieben im Sinne des unbedingten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO. Hier ist zunächst schon zu berücksichtigen, daß in 2. Instanz auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil verhandelt wurde (dazu: KK, StPO, 2. Aufl.; § 140, Rdn. 23; Kleinknecht, a.a.O., § 140, Rdn. 26; OLG Bremen NJW 1957, 151; LG Bonn StrafVert. 1986, 246). Darüber hinaus sind im gegebenen Fall bei einer Schuldfeststellung haftungsrechtliche Konsequenzen erheblichen Umfanges bei Regreßansprüchen der Berufsgenossenschaft nicht auszuschließen. Die Urteilsfeststellungen belegen darüber hinaus auch, daß in der Berufungshauptverhandlung vor allem im Hinblick auf die Frage der Garantenstellung des Angeklagten rechtlich schwierige Probleme des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Arbeitssicherheitsgesetzes und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu klären waren. Die Gesamtwürdigung der Sach- und Rechtslage ergibt daher hier, daß die Mitwirkung eines Verteidigers geboten war. Da eine Heilung des Verfahrensmangels nicht erfolgt ist, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere große Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückzuverweisen.
6Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
7Auf Grund der bisherigen Urteilsfeststellungen kann die erforderliche Kausalität zwischen dem unterlassenen Einschreiten des Angeklagten und dem eingetretenen Erfolg nicht zweifelsfrei bejaht werden. Dem Angeklagten wird lediglich zur Last gelegt, daß er die bereits seit Jahrzehnten geübte Praxis beim Zurücksetzen der Schlacketransporter ohne Einsatz eines Einweisers bei der Betriebsleitung hätte beanstanden müssen. Es fehlen jedoch ausreichende Feststellungen dazu, daß bei einem entsprechenden Vorgehen durch die Firmenleitung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der generelle Einsatz eines Einweisers - wie seit dem Unfalltag praktiziert - angeordnet worden wäre. Nach der Aussage des Zeugen ... hatte es in der Vergangenheit zwar bei begründeten Sicherheitsbedenken nie wesentliche Probleme mit der Umsetzung der von der Sicherheitsabteilung gemachten Verbesserungsvorschläge gegeben. Die vorliegende "Normalsituation" sei aus seiner Sicht aber nicht besonders gefahrenträchtig gewesen, weil es in der Halle hell gewesen sei und sich in dem befahrenen Bereich keine Arbeitsplätze befunden hätten. (Seite 17 der Urteilsgründe). Auch die in der Hauptverhandlung vernommenen Betriebsangehörigen hatten die "Normalsituation" nicht als sonderlich gefährlich erkannt. Es erscheint danach zweifelhaft, ob die von der Betriebsleitung nach dem Unfall getroffenen organisatorischen Maßnahmen auch bei einer zuvor erfolgten Beanstandung des Angeklagten bereits ergriffen worden wären. Dies wird in der neuen Hauptverhandlung insbesondere durch die Vernehmung der Zeugen ... und ... aufzuklären sein.
8Im übrigen lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, daß die Strafkammer die Milderungsmöglichkeit der §§ 13 Abs. 2, 49 StGB bei der Strafzumessung berücksichtigt hat bzw. sich dieser Milderungsmöglichkeit bewußt war.
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