Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 337/87
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Oktober 1987 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts ... wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Zinsen nur in Höhe von einem Prozent über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank - mindestens aber 4 %, höchstens 6 % - zugesprochen werden.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 95.000,- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte kann die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen.
1
Tatbestand:
2Die Arbeitgeberin des Klägers, die ..., hatte für den Kläger bei der Beklagten eine allgemeine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 400.000,- DM abgeschlossen. Sie hat den Kläger ermächtigt, seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag im eigenen Namen geltend zu machen und einzuklagen. Die Beklagte hat dem ausdrücklich nicht widersprochen, sondern war damit einverstanden.
3Am 9. Juli 1983 erlitt der Kläger einen schweren Verkehrsunfall, durch welchen er erheblich verletzt wurde. Der Kläger erlitt Rippenserienbrüche rechts 5- 8 und links 2- 5 mit Hämatopneumothorax rechts, eine Milzruptur, Lebereinrisse, einen pertrochantären Oberschenkelbruch links, eine offene Ellenbogenverletzung mit Bursaverletzung und multiple Gesichtsverletzungen. Mit formularmäßiger Schadenanzeige vom 29. September 1983 zeigte die Arbeitgeberin des Klägers der Beklagten den Unfall an und teilte mit, daß der Kläger in der Zeit vom 9. Juli 1983 bis zum 3. August 1983 in stationärer Behandlung des Universitätsklinikums ... und des Kreiskrankenhauses ... gewesen sei. Mit Schreiben vom 4. Juni 1984 teilte der Kläger selbst der Beklagten die Anschriften der ihn bis dahin behandelnden Ärzte ... und ... mit, wies auf ein erstelltes unfallchirurgisches und internistisches Gutachten hin und bat die Beklagte, die Feststellung der Dauerfolgen und Invalidität im Krankenhaus ... zu erfragen, weil ihm die Ergebnisse der Gutachten nicht vorlägen.
4Die Beklagte forderte daraufhin bei dem Krankenhaus ... einen Arztbericht an und teilte der Arbeitgeberin des Klägers mit Schreiben vom 20. Juli 1984 mit, nach dem Bericht der Ärzte könne der Dauerzustand des Klägers im Endzustand noch nicht beurteilt werden. Der Invaliditätsgrad könne allenfalls zum Ablauf des zweiten Unfalljahres gutachtlich festgestellt werden. Weiterhin teilte die Beklagte in dem Schreiben mit, sie habe den Termin Juli 1985 notiert und werde zum genannten Zeitpunkt nach Vorlage des Arztberichtes erneut auf die Angelegenheit zurückkommen.
5Am 11. Juli 1985 holte die Beklagte bei ... vom Krankenhaus ... ein neues fachchirurgisches Gutachten über die vom Kläger erlittenen Unfallfolgen und den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit ein, welches unter dem 22. Juli 1985 erstattet wurde. Darin kam ... zu der Beurteilung, daß der Schwerpunkt der Unfallfolgen auf internistischem Gebiet mit Einschränkung der Lungenfunktion und Zustand nach Splenektomie liege, den hierdurch bedingten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit bezifferte er auf 20 %. Unfallchirursich bestehe eine leichte Minderung der Hüftmuskulatur mit leichter Einschränkung der Innendrehung im linken Hüftgelenk. Den hierdurch bedingten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit bezifferte ... auf 10 %. Insgesamt stufte er die Minderung der Erwerbsfähigkeit bis auf weiteres mit 30 % ein. Auf ausdrückliche Frage der Beklagten stellte ... fest, daß internistische Fachuntersuchungen nicht mehr erforderlich seien, hier sei eine Änderung der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr zu erwarten. Lediglich durch eine Rückbildung der Muskelminderung im Bereich der linken Hüften durch Gebrauch und Körpertraining sei noch mit einer Besserung zu rechnen, eventuell auch noch mit einer Besserung der endgradig eingeschränkten Hüftgelenksbeweglichkeit. Nach seiner Beurteilung sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers gegenüber der Norm auch über das dritte Jahr nach dem Unfall hinaus um 30 % gemindert. Falls noch eine Besserung im Bereich der linken Hüfte und der Hüftgelenksbeweglichkeit links eintreten sollte, sei hiermit bis spätestens zum Ablauf des dritten Unfalljahrs zu rechnen.
6Mit Schreiben vom 6. August 1985 teilte die Beklagte der Arbeitgeberin des Klägers den Eingang des Gutachtens vom 22. Juli 1985 mit und erklärte sich bereit, aufgrund der in dem Gutachten getroffenen Aussage einen Vorschuß in Höhe von 60.000,- DM zu zahlen, der im November 1985 an den Kläger ausgezahlt wurde. Gleichzeitig machte die Beklagte den Vorbehalt, daß die Zahlung auf die möglichen Ansprüche aus dem Vertrag unter dem Vorbehalt vollständiger oder teilweiser Rückforderung erfolge, falls die Ermittlungen zum medizinischen Beweisverfahren den gezahlten Betrag nicht oder nur zum Teil zu rechtfertigen vermöchten. Schließlich kündigte die Beklagte in dem Schreiben an, bedingungsgemäß zum Ablauf des dritten Unfalljahres eine Endgebutachtung durchführen zu lassen.
7Im Juni/Juli 1986, kurz vor Ablauf der Dreijahresfrist, sollte die Endbegutachtung des Klägers durchgeführt werden. Obwohl der Kläger die Beklagte bereits mit Schreiben vom 2. November 1985 über seinen Wohnsitzwechsel unterrichtet und seine neue Anschrift mitgeteilt hatte, wollte sich die Beklagte noch einmal vergewissern und teilte deshalb der Arbeitgeberin des Klägers erst mit Schreiten vom 29. August 1986 mit, daß die Endbegutachtung des Klägers erfolgen solle und daß mit der Erstattung des Gutachtens Herr Oberarzt ... aus ... beauftragt worden sei. Dieser wurde von der Beklagten unter dem gleichen Datum mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt. Als Untersuchungstermin wurde von dem Gutachter der 6. Oktober 1986 festgesetzt. Der Kläger weigerte sich unter Hinweis auf die Dreijahresfrist des §13 Abs. 3 a AUB, diesen Untersuchungstermin wahrzunehmen. Als auch eine Mahnung der Beklagten vom 17. November 1986 mit Fristsetzung von einem Monat erfolglos blieb, lehnte die Beklagte die Zahlung weiterer Versicherungsleistungen mit Schreiben vom 22. Mai 1987 endgültig ab.
8Der Kläger ist der Ansicht, das Verlangen der Beklagten vom 29. August 1986 nach einer Endbegutachtung sei offensichtlich verspätet. Eine Neufeststellung des Invaliditätsgrades müsse so rechtzeitig verlangt werden, daß die neue Untersuchung bei normalem Verlauf noch innerhalb der Fristen möglich sei. Darüber hinaus habe es die Beklagte unterlassen, eine Feststellung der Entschädigung herbeizuführen. Das hätte sie tun müssen, um von der Möglichkeit der jährlichen Neufeststellung Gebrauch machen zu können. Die Beklagte habe sich dem Untersuchungsbefund des Bescheides der Maschinenbau- und Kleinindustrie-Berufsgenossenschaft vom 17. April 1985 angeschlossen, aus welchem sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % ergebe. Weitere Erkenntnisse lägen nicht vor.
9Der Kläger hat beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an ihn 60.000,- DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Februar 1984 zu zahlen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte ist der Ansicht, das Verlangen nach Neufeststellung innerhalb der Dreijahresfrist mit Schreiben vom 6. August 1985 ausgesprochen zu haben. Das Verlangen nach Neufestsetzung müsse nicht unmittelbar vor der Untersuchung erfolgen, sondern könne auch von vornherein erklärt werden. Darüber hinaus sei das Verlangen nach Neufestsetzung und Begutachtung des Klägers im Jahre 1986 rechtzeitig vor Fristablauf auch telefonisch erfolgt. Eine Änderung in der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers sei im Jahre 1986 eingetreten, weil der Berufsgenossenschaft vorliegende Gutachten nur noch von einem Invaliditätsgrad von 20 % ausgingen. Dies sei dem Kläger bekannt gewesen und habe zu seiner Weigerung geführt.
14Der Kläger hat diese Behauptungen der Beklagten bestritten.
15Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, weil die Frist zur erneuten Begutachtung des Klägers nach Ablauf der Dreijahresfrist des §13 Abs. 3 a AUB verstrichen sei. Die Behauptung der telefonischen Aufforderung des Klägers, sich begutachten zu lassen, sei unsubstantiiert. Das Schreiben vom 6. August 1985 beinhalte keine Aufforderung an den Kläger, sich begutachten zu lassen. Der Kläger habe sich einer erneuten ärztlichen Untersuchung nicht mehr zu stellen brauchen. Wegen der weiteren Einzelheiten des angefochtenen Urteils wird auf Bl. 54- 60 d.A. Bezug genommen.
16Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, §13 Abs. 3 a AUB sei für ihr Verlangen vom 29. August 1986 nicht einschlägig, weil es sich nicht um ein Verlangen nach Neufeststellung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers, sondern um ein Verlangen nach Erstfeststellung gehandelt habe. Dieses sei in §13 AUB nicht geregelt und müsse einer Neufeststellung vorausgehen. Zudem sei eine Erstfeststellung der Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Klägers Voraussetzung für einen Anspruch aus der Unfallversicherung. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Das Gutachten von ... sei keine Feststellung der dauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers gewesen, weil ihm diese Beurteilung noch nicht möglich gewesen sei. Der Vorbehalt einer weiteren Untersuchung reiche nicht aus. Erst mit Gutachten vom 22. Juli 1985 sei die dauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers ärztlich festgestellt worden, dies sei außerhalb der Fünfzehnmonatsfrist des §8 Nr. 2 Abs. 1 AUB geschehen. In der Vorauszahlung der 60.000,- DM sei kein Anerkenntnis zu sehen. Zudem habe der Kläger seine Obliegenheiten verletzt, weil er eine Untersuchung am 6. Oktober 1986 abgelehnt habe. Eine Untersuchung sei auch noch nach Ablauf der Dreijahresfrist möglich. Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, die Weigerung des Klägers, sich erneut untersuchen zu lassen, verstoße gegen Treu und Glauben, weil ihm bekannt gewesen sei, daß für die Berufsgenossenschaft erstellte Gutachten zu einem geringeren Grad der Arbeitsunfähigkeit als 30 % gekommen seien.
17Die Beklagte beantragt,
18das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen;
19ihr im Falle des Unterliegens zu gestatten, eine zu erbringende Sicherheit durch Bürgschaft einer Großbank, einer öffentlichen Sparkasse oder einer Genossenschaftsbank zu erbringen.
20Der Kläger beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Der Kläger bestreitet die Behauptungen der Beklagten und verteidigt im übrigen das angefochtene Urteil mit näherer Begründung.
23Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die in den nachstehenden Entscheidungsgründen weiter mitgeteilten näheren Einzelheiten Bezug genommen.
24Der Senat hat die Sozialversicherungsakten der ... Aktenzeichen ..., auf deren Inhalt Bezug genommen wird, beigezogen.
25Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und .... Der Zeuge ... hat bekundet:
26Ich bin als ...-Schadenssachbearbeiter der Beklagten in deren Vertriebsbüro ... tätig. Die Schadenakte des Klägers habe ich nach Einholung eines Gutachtens im Juli 1985, wie das üblich ist, auf Frist genommen. Meinen Akten entnehme ich, daß der Termin, der zur Wiedervorlage eingetragen war, der 1. Juli 1986 war. Am 1. Juli 1986 war ich in Urlaub. Mein Urlaub dauerte bis ca. 20./21. Juli 1986. Wegen meines Urlaubs ist mir die Akte gar nicht vorgelegt worden, sondern meinem Abteilungsleiter ... Jedenfalls gehe ich davon aus, daß die Akte diesem vorgelegt wurde. Was Herr ... veranlaßt hat, ergibt sich aus den mir vorliegenden Akten nicht. In meinen Akten findet sich auch kein schriftlicher Auftrag an das Katharinenhospital in ... zur Begutachtung des Klägers. Das Doppel eines derartigen schriftlichen Auftrags kommt grundsätzlich immer zu den Akten, es sei denn, das Original des Schriftstücks geht nicht heraus.
27Auf Frage von Rechtsanwalt ...
28Ich habe mehrfach mit Frau ... von der Arbeitgeberin des Klägers telefoniert und ihr erklärt, daß noch ein Gutachten eingeholt werden solle. Wann diese Telefonate stattfanden, weiß ich heute nicht mehr. Jedenfalls muß das aber vor meinem Urlaub gewesen sein. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich die Schadensakte des Klägers nicht vorliegen. Auf Vorhalt will ich aber nicht ausschließen, daß mir die Akte doch schon vorher vorlag. Der Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens an das Krankenhaus in ... ist geschrieben, aber offenbar nicht abgeschickt worden. Wann die Rückfrage nach dem Ort der Begutachtung und dem Wohnsitz des Klägers erfolgte, weiß ich heute nicht mehr.
29Die Zeugin ... hat bekundet:
30Ich habe mit Herrn ... vom ... nicht direkt wegen der Unfallversicherung des Herrn ... telefoniert, sondern wegen eines Schreibens, welches an unsere Firma gerichtet war. Das Schreiben selbst habe ich nie gesehen. Herr Kahmann rief mich an und sagte, daß an Herrn ... ein Schreiben gerichtet worden sei, wonach er sich begutachten lassen sollte. Ich habe Herrn ... daraufhin geantwortet, daß Herr ... in Urlaub sei. Nach meiner Erinnerung war dies im Jahre 1986. Herr ... hatte bis Ende August 1986 Urlaub. Das von mir geschilderte Telefongespräch fand in dessen Urlaub statt. An sich habe ich mit der Abwicklung von Versicherungssachen in unserem Betrieb gar nichts zu tun. Wenn mir vorgehalten wird, daß in dem Telefonat angekündigt worden sein soll, ein Gutachten über Herrn ... einzuholen, so kann dieses Telefonat Ende Juni 1986 nicht stattgefunden haben. Ich habe das eigens nachgeschaut. Im Juni 1986 war Herr ... nicht in Urlaub. Richtig ist dagegen, daß Herr ... zu diesem Zeitpunkt wohl auf Montage war. Es ist auch darüber gesprochen worden, daß Herr ... im süddeutschen Raum ärztlich begutachtet werden sollte. Herr ... sprach davon. Ich habe daraufhin gesagt, daß Herr Schwarze zurückgekehrt sei und daß die Begutachtung hier stattfinden solle. Wegen dieser Versicherungsangelegenheiten habe ich selbst nur ein Telefongespräch geführt. Jedenfalls kann ich mich nur an ein einziges Telefongespräch erinnern.
31Entscheidungsgründe:
32Die zulässige Berufung der Beklagten hat bis auf den Zinsausspruch keinen Erfolg.
33Die Beklagte ist gemäß §§8 Nr. 2 Abs. 5; 1 AUB; Abs. 1 VVG verpflichtet, an den Kläger weitere 60.000,- DM aus der allgemeinen Unfallversicherung zu zahlen.
34I.
35Der Kläger kann gemäß §8 Nr. 2 AUB von der Beklagten die Zahlung einer Invaliditätsentschädigung verlangen, weil er infolge seines Verkehrsunfalls vom 9. Juli 1983 in seiner Arbeitsfähigkeit dauernd beeinträchtigt ist, die Invalidität des Klägers innerhalb eines Jahres vom Unfallzeitpunkt an gerechnet eintrat, innerhalb einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und auch vom Kläger geltend gemacht wurde.
361.
37Der Eintritt einer dauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers infolge des Verkehrsunfalls vom 9. Juli 1983 ist zwischen den Parteien nicht streitig. Streitig ist vielmehr, ob der Grad der Invalidität des Klägers 20 % oder 30 % beträgt. Mit Berufungsbegründung vom 25. Januar 1988 trägt die Beklagte selbst vor, der Sachverständige ... habe in seinem Gutachten vom 14. April 1986 die Minderung der Erwerbsfähigkeit nur noch auf 20 % statt zuvor 30 % festgestellt, ohne daß die Beklagte diese Feststellungen angreift oder als falsch bezeichnet. Die Beklagte geht selbst davon aus, daß durch das Gutachten des Arztes ... vom 22. Juli 1985 die dauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers festgestellt wurde. Aufgrund der genannten Sachverständigengutachten und der in den beigezogenen Akten der ... befindlichen Rentengutachten sowie fachärztlichen Gutachten, die sämtlich zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers gelangen, kann nicht zweifelhaft sein, daß innerhalb eines Jahres nach dem Verkehrsunfall des Klägers eine dauernde Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit eingetreten ist.
382.
39Die Invalidität des Klägers infolge seines Verkehrsunfalls ist innerhalb von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt worden. Bereits in seinem ersten Rentengutachten vom 23. Februar 1984 kam der Oberarzt ... zu den Ergebnis, daß bei dem Kläger in der Zeit vom 1. Februar 1984 bis zum 15. Juni 1984 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % und für die Zeit danach bis zur Beendigung des zweiten Jahres nach dem Unfall eine solche von voraussichtlich noch 20 % festzustellen ist. Die Frage, ob die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch geeignete Maßnahmen wiederhergestellt oder gebessert werden könne, verneinte .... Zum gleichen Ergebnis kam ... in seinem Gutachten vom 28. Mai 1984. Er führte zusätzlich aus, daß allein durch den infolge des Unfalls des Klägers verursachten Verlust der Milz bis zum Ablauf des ersten Jahres nach dem Unfall von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % auszugehen ist und für die Zeit danach auf Dauer von 10 %. Entsprechend ist auch der von der Beklagten mit Schreiben vom 20. Juli 1984 mitgeteilte Arztbericht der Ärzte des Krankenhauses ... zu verstehen. Wenn es darin heißt, der Invaliditätsgrad des Klägers sei allenfalls zum Ablauf des zweiten Unfalljahres gutachtlich festzustellen, so bezieht sich das nicht auf die Feststellung der Invalidität selbst, sondern nur auf deren Grad. Innerhalb der Frist des §8 Nr. 2 Abs. 1 AUB ist demzufolge die Invalidität des Klägers zumindest dem Grunde nach ärztlich festgestellt worden. Eine ärztliche Feststellung dem Grunde nach reicht zur Fristwahrung aus (vgl. Prölss-Martin, VVG, 24. Aufl., §8 AUB, Anm. 6). Die genannten ärztlichen Feststellungen geben auch nicht lediglich die erhobenen Befunde wieder, es wird vielmehr ausdrücklich aus den erhobenen Befunden die dauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers infolge seines Verkehrsunfalls geschlossen und festgestellt (vgl. Grimm, Unfallversicherung, §8, Rdnr. 18).
403.
41Der Kläger hat seine Invalidität der Beklagten gegenüber ordnungsgemäß und rechtzeitig mit Schreiben vom 4. Juni 1984 geltend gemacht. In seinem Schreiben beruft sich der Kläger auf die ärztlich festgestellten Dauerfolgen seines Unfalls, benennt die ihn behandelnden und begutachtenden Ärzte und begehrt, wie aus dem Zusammenhang des Schreibens ersichtlich ist, von der Beklagten die Zahlung einer Invaliditätsentschädigung. In diesem Sinne hat die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 4. Juni 1984 auch verstanden. Zum Inhalt der Geltendmachung eines Invaliditätsanspruchs enthalten die AUB keine Bestimmungen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist es, wenn der Versicherte die Zahlung einer Invaliditätsentschädigung unter Berufung auf die fristgemäß eingetretene und ärztlich festgestellte oder noch festzustellende dauernde Beeinträchtigung verlangt (vgl. Grimm, a.a.O., §8, Rdnr. 25). Da im Juni 1984 der Grad der endgültigen Invalidität des Klägers noch nicht feststand, war es ausreichend, wenn der Kläger die Zahlung einer Invaliditätsentschädigung dem Grunde nach verlangte, ohne seinen Anspruch zu beziffern. Nach allem steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte aus §8 Nr. 2 AUB auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung zu.
42II.
43Dem Kläger stehen Versicherungsleistungen nach einem Invaliditätsgrad von 30 % zu. Das auf Veranlassung der Beklagten erstattete Sachverständigengutachten des Oberarztes ... vom 22. Juli 1985 stellte den Grad der dauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers auf 30 % fest. Diese Feststellung war bis zur Neufeststellung des Invaliditätsgrades gemäß §13 Abs. III a AUB bindend. Dieses Gutachten haben beide Parteien als sachlich richtig akzeptiert, den Schreiben der Beklagten und ihrer Vorschußzahlung vom 6. August 1985 lagen das Sachverständigengutachten vom 22. Juli 1985 zugrunde. Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 22. Juli 1985 stellte auf ausdrückliche Frage der Beklagten fest, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers infolge seines Verkehrsunfalls voraussichtlich auch über das dritte Jahr nach dem Unfall hinaus zu 30 % gemindert ist. Dies ist nichts anderes als eine Feststellung des Grades der dauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Das hat auch die Beklagte nicht anders gesehen. Sie hat den Feststellungen des Gutachtens nicht nur nicht Widersprochen, sondern sich das Gutachten zu eigen gemacht, zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 25. Januar 1988, und auf der Grundlage dieses Gutachtens den Vorschuß von 60.000,- DM an den Kläger gezahlt. Unter diesen Umständen konnte der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 6. August 1985 von dessen Empfängern nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte die Feststellungen des ärztlichen Sachverständigen ... in seinem Gutachten vom 22. Juli 1985 akzeptierte, daraufhin ihre Leistungspflicht dem Grunde nach anerkannte und diesem Anerkenntnis durch Zahlung eines Vorschusses entsprach. Die in dem Schreiben vom 6. August 1985 enthaltenen Vorbehalte dienten allein dem Zweck, den endgültigen Grad der Arbeitsunfähigkeit des Klägers nach Ablauf des dritten Jahres nach dem Verkehrsunfall von einer Neufeststellung im Sinne von §13 Abs. 3 a AUB abhängig zu machen und die Rückforderung von sich danach möglicherweise ergebenden Überzahlungen vorzubehalten. In diesem Sinne hat die Beklagte ihr Schreiben vom 6. August 1985 selbst verstanden, wie ihr weiteres Verhalten und ihr Vortrag zeigen. Wenn die Beklagte in ihrem Schreiben vom 6. August 1985 davon spricht, sie werde "bedingungsgemäß zum Ablauf des dritten Unfalljahres eine Endbegutachtung durchführen lassen", so zielt dies erkennbar auf das Verfahren zur Neufeststellung des Grades der Arbeitsunfähigkeit und auf die Fristen des §13 Abs. 3 a AUB ab. Es findet sich in den Versicherungsbedingungen keine andere Regelung mit einer Dreijahresfrist, die in dem Schreiben der Beklagten vom 6. August 1985 hätte angesprochen werden können. Entsprechend hat die Beklagte noch mit Berufungsschrift vom 25. Januar 1988 vorgetragen, ihre Erklärung in dem Schreiben vom 6. August 1985 stelle nicht lediglich eine bloße Absichtserklärung dar, sie sei vielmehr als Verlangen im Sinne des §13 Abs. 3 a AUB zu verstehen. Die Beklagte ging demzufolge selbst davon aus, daß eine Erstfeststellung des Grades der Arbeitsunfähigkeit des Klägers erfolgt war und daß nur noch eine Neufeststellung im Sinne von §13 Abs. 3 a AUB in Betracht kam. Die in dem ärztlichen Sachverständigengutachten des Arztes ... vom 22. Juli 1985 getroffenen Feststellungen waren demzufolge bis zur Neufeststellung des Grades der dauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers entsprechend §13 Abs. 3 a AUB bindend. Da eine Neufeststellung des Grades der dauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht erfolgt ist, ist von dem festgestellten Invaliditätsgrad von 30 % auszugehen. Bei einer Versicherungssumme von 400.000,- DM stehen dem Kläger also Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 120.000,- DM zu, abzüglich der von der Beklagten bereits gezahlten 60.000,- DM verbleibt ein Anspruch in Höhe von 60.000,- DM.
44III.
45Die Beklagte ist nicht nach §17 AUB leistungsfrei, weil der Kläger seine Obliegenheiten aus §15 Nr. 2 Abs. 6 a AUB verletzt hätte. Dies scheidet bereits deshalb aus, weil, einer Obliegenheitsverletzung des Klägers unterstellt, der Kläger weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hätte. Als Obliegenheitsverletzung des Klägers kommt insoweit nur dessen Weigerung in Betracht, sich noch nach Ablauf von drei Jahren seit dem Verkehrsunfall vom 9. Juli 1983 ärztlich untersuchen und begutachten zu lassen. Zum Vorsatz des Klägers gehört das Bewußtsein, zu dieser ärztlichen Untersuchung und Begutachtung verpflichtet zu sein. Dieses Bewußtsein hatte der Kläger erkennbar nicht. Dem Kläger ist auch nicht als grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar, daß er der Überzeugung war, zu einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung nach Ablauf von drei Jahren seit dem Verkehrsunfall nicht mehr verpflichtet gewesen zu sein. Zu berücksichtigen ist hierbei, daß die Ansicht des Klägers zumindest vertretbar ist. Immerhin hat das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil den Standpunkt des Klägers geteilt und diesen nicht für verpflichtet gehalten, sich einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung nach dem 9. Juli 1986 zu unterziehen.
46IV.
47Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer weiteren Invaliditätsentschädigung in Höhe von 60.000,- DM ist fällig. Der Grad der Invalidität des Klägers ist endgültig festgestellt. Eine Neufeststellung gemäß §13 Abs. 3 a AUB kann die Beklagte nicht mehr verlangen.
481.
49Auf das Verlangen der Beklagten an den Kläger, sich erneut einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung des Grades seiner Invalidität zu unterwerfen, ist §13 Abs. 3 a AUB, insbesondere dessen Dreijahresfrist anwendbar. Mit Schreiben vom 29. August 1986 verlangte die Beklagte eine Begutachtung des Klägers zum Zwecke der Neufeststellung des Grades der dauernden Arbeitsunfähigkeit und nicht zum Zwecke der erstmaligen Feststellung des Grades der dauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Diese war, wie bereits zuvor ausgeführt, längst durch zahlreiche, auch der Beklagten bekannte Gutachten erfolgt.
502.
51Gemäß §13 Abs. 3 a AUB kann der Versicherer eine neue Feststellung des Grades der dauernden Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers nur bis zum Ablauf des dritten Jahres vom Unfalltage an verlangen. Diese Frist ist für den Versicherer bindend. Bei dieser Befristung handelt es sich um eine von den Versicherern in ihren den allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechenden allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen selbst gesetzten Frist, an welcher sich die Beklagte festhalten lassen muß. Die Geschäftsbedingungen der Beklagten sind nicht zu ihren Gunsten auszulegen. Dem Wortlaut des §13 Abs. 3 a AUB entspricht zunächst nur eine Verfahrensweise, bei der die Neufeststellung so rechtzeitig verlangt wird, daß die abschließende ärztliche Untersuchung noch bis zum Ablauf der Frist stattgefunden hat (vgl. Grimm, a.a.O., §13 AUB, Rdnr. 9). Weitergehend wird auch für ausreichend gehalten, wenn die Neufeststellung gemäß §13 Abs. 3 a AUB so rechtzeitig verlangt wird, daß die neue Untersuchung bei normalem Verlauf noch innerhalb der Fristen möglich ist (vgl. Prölss-Martin, a.a.O., §13 AUB, Anm. 3). An der nach dieser für den Versicherer günstigeren Auffassung müssen die zur Neufeststellung erforderlichen Maßnahmen wenigstens so rechtzeitig eingeleitet werden, daß nach normalem Lauf der Dinge die Neufeststellung vor Ablauf der Frist erfolgen kann (vgl. Wussow-Pürckhauer, AUB, 5. Aufl., §13, Anm. 4). Nur wenn das Verlangen des Versicherers rechtzeitig war, muß die Untersuchung, wenn sie sich ausnahmsweise verzögert, auch noch nach Fristablauf geduldet werden. Selbst wenn man allein das Verlangen nach Neufeststellung gemäß §13 Abs. 3 a AUB für die Fristwahrung als ausreichend ansehen wollte (so für die Kraftfahrtversicherung Stiefel-Hoffmann, AKB, 13. Aufl., §21, Rdnr. 14), so müßte sich dieses Verlangen jedoch zumindest auf konkrete Untersuchungen und durchzuführende Maßnahmen beziehen. Letztlich kann im vorliegenden Fall dahinstehen, welcher Ansicht der Vorzug zu geben ist, weil das Verlangen der Beklagten nach Neufeststellung des Invaliditätsgrades des Klägers in jedem Fall gemäß §13 Abs. 3 a AUB verspätet war.
52a)
53Die Beklagte hat den Sachverständigen Oberarzt Dr. Petersen aus Osnabrück erst mit Schreiben vom 29. August 1986, mehr als einen Monat nach Fristablauf, mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Die Beklagte kann sich nicht damit entschuldigen, sich zuvor noch über die gegenwärtige Anschrift des Klägers vergewissert zu haben. Die neue Anschrift des Klägers war der Beklagten unstreitig bekannt. Die Beweisaufnahme hat vielmehr ergeben, daß die Fristversäumung einmal darauf zurückzuführen ist, daß sich der zuständige Sachbearbeiter die Versicherungsakte erst am 1. Juli 1986, neun Tage vor Fristablauf, vorlegen ließ und zum anderen zu diesem Zeitpunkt in Urlaub war, so daß eine sachgemäße und rechtzeitige Bearbeitung des Versicherungsfalls schon im Ansatz nicht gewährleistet war.
54b)
55Das Schreiben der Beklagten vom 6. August 1985 stellt keine wirksame Aufforderung an den Kläger zur Neufeststellung des Grades seiner Arbeitsunfähigkeit im Sinne von §13 Abs. 3 a AUB dar. Die Aufforderung im Sinne von §13 Abs. 3 a AUB muß für den Versicherungsnehmer erkennbar einen klaren inhaltlichen Bezug und zeitlichen Zusammenhang mit einer bevorstehenden und konkret durchzuführenden ärztlichem Untersuchung und Begutachtung zum Zwecke der Neufeststellung des Grades der Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers haben. Sie muß die Neufeststellung konkret ermöglichen und die erforderlichen Maßnahmen bezeichnen und vorbereiten. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben vom 6. August 1985 nicht. Es enthält lediglich eine vage Ankündigung einer später durchzuführenden Endbegutachtung. Eine Aufforderung an den Kläger, sich ärztlich untersuchen und begutachten zu lassen, findet sich in dem Schreiben nicht. Die Beklagte entsprach mit der Ankündigung, "bedingungsgemäß zum Ablauf des dritten Unfalljahres eine Endbegutachtung durchführen zu lassen", lediglich dem Erfordernis, zugleich mit ihrer Erklärung nach §11 AUB über ihre Leistungspflicht zu erkennen zu geben, ob sie von dem Recht, eine Neufeststellung zu verlangen, eventuell Gebrauch machen wird (vgl. Wussow-Prückhauer, a.a.O.). Wollte man diese Ankündigung als Verlangen im Sinne von §13 Abs. 3 a AUB ausreichend sein lassen, würde so die Dreijahresfrist unterlaufen.
56c)
57Die Beklagte hat nicht bewiesen, ihren Versicherungsnehmer, die Firma ... oder den Kläger selbst rechtzeitig telefonisch aufgefordert zu haben, sich einer ärztlichen Begutachtung zu unterziehen. Die Beweisaufnahme hat nicht bestätigt, daß der Sachbearbeiter der Beklagten deren Versicherungsnehmer Ende Juni 1986 angerufen hätte. Zwar bestätigte der Zeuge ... die entsprechende Behauptung der Beklagten, die Aussage des Zeugen ... steht jedoch im Widerspruch zur Aussage der Zeugin ..., die auf Seiten des Versicherungsnehmers der Beklagten mit dem Zeugen ... telefonierte. Die Zeugin ... schloß aus, daß das Telefongespräch mit dem Zeugen ... Ende Juni 1986 stattfand. Gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen ... spricht auch, daß dieser Ende Juni 1986 gar keine Veranlassung hatte, mit der Firma ... zu telefonieren, weil er sich in seiner Versicherungsakte eine Frist zum 1. Juli 1986 notiert hatte und demzufolge zuvor die Versicherungsakten kaum vorliegen hatte. Abgesehen davon hat die Beweisaufnahme nicht bestätigt, daß das von der Beklagten behauptete Telefonat mit ihrem Versicherungsnehmer inhaltlich den an eine Aufforderung im Sinne von §13 Abs. 3 a AUB zu stellenden Anforderungen entsprochen hätte.
58Beide Zeugen stimmten darin überein, daß in dem Telefongespräch im wesentlichen über den Aufenthalt des Klägers gesprochen wurde, nicht dagegen über konkrete Maßnahmen und Untersuchungen, denen sich der Kläger unterziehen sollte. Nach allem ist nicht einmal die Aufforderung an den Kläger, den Grad seiner Invalidität neu feststellen zu lassen, innerhalb der Frist des §13 Abs. 3 a AUB erfolgt, so daß dahingestellt bleiben kann, ob diese Aufforderung allein überhaupt zur Fristwahrung ausreichend ist.
59V.
60Der Kläger ist aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht gehindert, sich auf den Ablauf der Dreijahresfrist des §13 Abs. 3 a AUB zu berufen, unabhängig davon, ob er von der Minderung des Grades seiner dauernden Arbeitsunfähigkeit von 30 % auf 20 % wußte oder nicht. Der Kläger hat keinen Anschein erweckt, sich nicht auf den Ablauf der Frist zu berufen. Er hat durch sein Verhalten der Beklagten auch keinerlei Veranlassung gegeben, die Frist nicht einzuhalten. Es liegt allein in der Sphäre der Beklagten und ist auch allein von ihr zu vertreten, daß die Dreijahresfrist ungenutzt verstrich. Abgesehen davon steht aber auch bisher nicht endgültig fest, ob der Grad der dauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers nun 20 % oder 30 % beträgt. Der Kläger hat, wie sich aus den beigezogenen Akten der ... ergibt, das Sachverständigengutachten des Arztes ... vom 14. April 1986 und dessen zweites Rentengutachten vom 6. Mai 1988 nicht akzeptiert und den Änderungsbescheid der ... vom 14. Januar 1987 angefochten. Es verstieß daher nicht gegen Treu und Glauben, sich auf den Fristablauf zu berufen.
61VI.
62Nach allem konnte die Berufung der Beklagten zur Hauptsache keinen Erfolg haben.
63Allerdings stehen dem Kläger Zinsen nicht in Höhe von 6 %, sondern gemäß §13 Abs. 3 b AUB lediglich in Höhe von 1 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank - mindestens aber 4 %, höchstens 5 % - zu.
64Die Kostenentscheidung beruht auf §92 Abs. 2 ZPO.
65Das Urteil war gemäß §§708 Nr. 10/711 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
66Die Beschwer der Beklagten beträgt 60.000,- DM.
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