Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 513/88

Tenor

Die sofortigen weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz trägt der Beteiligte zu 2) 95 %, der Beteiligte zu 1) 5 %. Die in diesem Verfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Verfahren dritter Instanz wird auf 205.000,- DM festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.