Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 626/89
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
1
Gründe:
2Dem aus ... stammenden Angeklagten war mit der Anklage vom 18. April 1989 - ... - ein am ... begangenes Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen worden. Weiterhin war ihm mit Anklage vom 3. April 1989 - ... - ein Vergehen gegen das Ausländergesetz (Zuwiderhandlung gegen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis) vorgeworfen worden.
3Durch Beschluß vom 14. Juni 1989 hat das Amtsgericht bzgl. des letztgenannten Verfahrens das Hauptverfahren eröffnet, die Verbindung mit dem bereits zuvor eröffneten weiteren Verfahren angeordnet und - antragsgemäß - Rechtsanwalt ... aus ... als Pflichtverteidiger beigeordnet.
4In der Hauptverhandlung vom 3. Juli 1989 wurde das Verfahren wegen des Vorwurfs des Vergehens gegen das Ausländergesetz gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt und der Angeklagte im übrigen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- DM verurteilt. Hiergegen hat er Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
5Durch den angefochtenen Beschluß hat der Vorsitzende der - kleinen - Strafkammer gleichzeitig mit der Terminsbestimmung auf den 30. November 1989 "den Beschluß des Amtsgerichts ... vom 14. Juni 1989, wonach Rechtsanwalt ... dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, aufgehoben". Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, daß bei dem einfach gelagerten Sachverhalt, der jetzt noch allein Gegenstand des Verfahrens sei, bei Mitwirkung eines Dolmetschers in der Berufungshauptverhandlung der Angeklagte in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen und auch im übrigen ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne von § 140 StPO nicht vorliege.
6Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten, der der Vorsitzende der Strafkammer nicht abgeholfen hat, kann keinen Erfolg haben.
7Das Rechtsmittel ist zulässig; der Zulässigkeit steht nicht die Vorschrift des § 305 StPO entgegen.
8Zwar haben früher der hiesige 3. Strafsenat (Beschlüsse vom 9. Mai 1985 - 3 Ws 277/85 - = NStZ 1985, 518 und vom 2. März 1987 - 3 Ws 100/87 -) sowie bislang noch ihm folgend der 4. Strafsenat (vgl. Beschlüsse vom 21. Mai 1987 - 4 Ws 271/87 und vom 10. Juni 1987 - 4 Ws 288/87 - = NStZ 1987, 476) die Auffassung vertreten, daß die vom Vorsitzenden des erkennenden Gerichts außerhalb der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung im Zusammenhang mit der Bestellung oder Abberufung eines Pflichtverteidigers gemäß § 305 Satz 1 StPO nicht der Beschwerde unterliegt. Der 3. Strafsenat hat diese Ansicht im Beschluß vom 14. Februar 1989 - 3 Ws 68 u. 70/89 - jedoch aufgegeben und sich im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung der herrschenden Auffassung sowie der ständigen Rechtsprechung des hiesigen 1. Strafsenats (vgl. Beschlüsse vom 16. Juni 1987 - 1 Ws 197/87 - und 13. August 1987 - 1 Ws 235/87 - = StV 1987, 478) angeschlossen, nach der Beschwerden gegen solche Entscheidungen zulässig sind (vgl. auch OLG Hamm, NStZ 1986, 328 - Beschl. des. früheren 6. Strafsenats vom 30. Januar 1986; Kleinknecht/Meyer, StPO, 39. Aufl., § 141 Rdn. 10; KK-Laufhütte, StPO, 2. Aufl., § 141 Rdn. 12; KK-Engelhardt, StPO, 2. Aufl., § 305 Rdn. 8 jeweils m.w. Hinw.).
9Der Senat tritt dieser die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine solche jedenfalls außerhalb der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung des Vorsitzenden bejahenden Ansicht nicht zuletzt auch im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung der hiesigen Strafsenate bei, zumal auch der 4. Strafsenat auf Anfrage mitgeteilt hat, daß er dazu neige, an seiner gegenteiligen Rechtsansicht nicht mehr festzuhalten.
10Die somit zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Dabei geht der Senat zunächst aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Gründe des angefochtenen Beschlusses davon aus, daß trotz der Formulierung im Tenor die Pflichtverteidigerbestellung nur für die Zukunft aufgehoben werden sollte, zumal weder eine rückwirkende Bestellung (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 43) noch eine rückwirkende Aufhebung der Bestellung zulässig oder gesetzlich vorgesehen ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 16. Juni 1987 - 1 Ws 197/87 -).
11Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist anerkanntermaßen die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung dann möglich und zulässig, wenn infolge einer wesentlichen Veränderung der Umstände ein Fall notwendiger Verteidigung nicht mehr vorliegt.
12Das ist hier der Fall. Jedenfalls nach Wegfall des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das Ausländergesetz geht es nur noch um den Vorwurf eines einmaligen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Insoweit hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils weitgehend geständig gezeigt. Danach soll dem Angeklagten aufgrund einer Reihe von Eintragungen im Verkehrszentralregister mit Verfügung der Stadt ... vom 7. Februar 1989 ..., die er nicht verstanden haben will, die Fahrerlaubnis entzogen worden sein. Um die Sache zu klären, soll er sich am 6. März 1989 zum Straßenverkehrsamt der Stadt ... begeben haben, wo ihm mit Hilfe eines Dolmetschers die Verfügung erläutert ... und ... ihm klargemacht worden sein soll, daß er im Straßenverkehr kein Kraftfahrzeug mehr fahren dürfe, er sich trotz Aufforderung jedoch geweigert haben soll, seinen Führerschein herauszugeben und sich statt dessen in einen Pkw gesetzt und davongefahren sein soll. Trotz dieser festgestellten Umstände habe sich der Angeklagte zum Führen eines Kraftfahrzeugs berechtigt gefühlt, weil er die Verfügung der Stadt für rechtswidrig gehalten habe. Dieser Einlassung folgend ist das Amtsgericht dann auch von einem - wenn auch vermeidbaren - Verbotsirrtum ausgegangen.
13Demzufolge hat auch der Verteidiger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht Freispruch, sondern eine mildere als vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe beantragt, was jedenfalls hinsichtlich der Höhe eines Tagessatzes auch geschehen ist.
14Mit dem angefochtenen Beschluß ist der Senat der Ansicht, daß die Sache tatsächlich und rechtlich einfach gelagert ist und daß der Angeklagte in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß er der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ... ein Recht auf ein faires Verfahren hat und nicht zu einem unverstandenen Objekt des Verfahrens herabgewürdigt werden darf (vgl. BVerfG NRW 1983, 2762).
15Der Angeklagte hat nach seinen eigenen Angaben in seinem Heimatland 10 Jahre lang die Schule besucht, bezeichnet sich als Elektriker und hält sich nunmehr seit mehr als vier Jahren als inzwischen abgewiesener Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er war seit Ende 1986 im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis und verstand es, sich hier und im benachbarten Ausland mit einem Pkw am Straßenverkehr zu beteiligen. Da der Angeklagte bislang mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist er auch mit dem deutschen Rechtssystem zumindest in groben Zügen vertraut. So ist er im Jahre 1986 - wenn auch möglicherweise jeweils durch Strafbefehl - zweimal wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Geldstrafen von jeweils 15 Tagessätzen verurteilt worden. Ferner wurde er im Mai 1987 - möglicherweise ebenfalls durch Strafbefehl - wegen Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 5. Februar 1988 wegen eines weiteren Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit dreijähriger Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. In den beiden letztgenannten Verfahren wurde er bereits von Rechtsanwalt ... verteidigt. Darüber hinaus sind gegen den Angeklagten mehrfach Bußgeldbescheide wegen Verkehrsverstößen ergangen. Dadurch, daß der Angeklagte zwar aus einem fremden Kulturkreis entstammt, sich jedoch bereits längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und durch zahlreiche Kontakte zumindest in groben Zügen mit dem hiesigen Rechtssystem vertraut ist, unterscheidet sich der Fall von den von der Verteidigung zahlreich zitierten ähnlich, letztlich jedoch anders gelagerten Fällen und auch von der Entscheidung des OLG Hamm, abgedruckt im AnwBl 1980, 31.
16Der Senat vermag auch nicht der u.a. vom OLG Zweibrücken (StrafVert. 1988, 378) vertretenen Ansicht zu folgen, einem mittellosen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten sei unabhängig vom Gewicht des Verfahrensgegenstandes und der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage stets ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Diese Ansicht kann weder auf den Grundsatz des fairen Verfahrens gestützt werden noch ist sie durch § 140 Abs. 1 und 2 StPO gedeckt. Andernfalls wäre damit, wollte man dieser Ansicht folgen, praktisch eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Erweiterung des in § 140 Abs. 1 StPO aufgestellten Katalogs vorzunehmen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 22. Nov. 1988 - 1 Ws 313/88) und ein in gleicher Weise intelligenter Angeklagter, der der deutschen. Sprache mächtig ist, schlechter gestellt als derjenige, der bei sonst gleichen Voraussetzungen der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Dem allein sprachlichen Defizit wird bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß in der Hauptverhandlung ein Dolmetscher tätig ist.
17Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK). Sie gewährt nämlich in Art. 6 Abs. 3 Buchst. e ein Recht auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers ohne jede Einschränkung, dagegen in Buchstabe c ein Recht auf Bestellung eines Verteidigers nur für den Fall, daß der Beistand eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Insoweit sind die entsprechenden Kriterien in § 140 StPO aufgeführt, (vgl. zutreffend LG Koblenz MDR 1987, 431). Wenn unter den dort aufgestellten Kriterien die Mitwirkung eines Verteidigers nicht erforderlich ist, kann dies nicht dadurch möglich gemacht und erforderlich werden, daß die hiervon unabhängige Notwendigkeit der Mitwirkung eines Dolmetschers an der Verhandlung die Notwendigkeit einer Verteidigung durch einen Rechtsanwalt nach sich zieht. Es ist nämlich ein Unterschied, ob einerseits jemand der Aufgabe der Verteidigung in eigener Sache gewachsen ist oder ob andererseits er diejenige Sprache versteht oder sich darin ausdrücken kann, in der seine Sache vor Gericht zu verhandeln und die Verteidigung zu führen ist. Die Verständigung des Angeklagten mit einem Verteidiger ist nur dann von Bedeutung, wenn der Angeklagte einen Verteidiger braucht. Daher ist es auch nicht von Belang, ob ein Angeklagter mittellos ist und einen Dolmetscher nicht bezahlen kann (vgl. LG Koblenz a.a.O.).
18Letztlich liegt auch darin, daß der Vorsitzende der Strafkammer vor seiner Entscheidung dem Angeklagten bzw. seinem Verteidiger keine Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben hat, kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ..., da ... die Voraussetzungen für eine Anhörung des Angeklagten nach § 33 Abs. 3 StPO nicht gegeben sind, weil die die Rechtslage verändernden Tatsachen sämtlich dem Angeklagten bekannt waren und er zudem in der Beschwerdeinstanz hinreichend gehört worden ist.
19Nach alledem war die Beschwerde, wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
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