Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 8 WF 642/89
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird - soweit den Klägern die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert worden ist - aufgehoben und die Sache zur erneuten Bescheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde mußte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führen.
31.
4Die rechtlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs der Kläger richten sich gemäß Art. 10 Nr. 1 Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 02.10.1973, inhaltlich gleichlautend mit Art. 18 Abs. 6 Mr. 1 EGBGB. Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrages sind gemäß Art. 11 Abs. 2 Haager Übereinkommen (= Art. 18 Abs. 7 EGBGB) die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten auch unabhängig vom anzuwendenden Recht zu berücksichtigen. Das bedeutet, daß grundsätzlich von den Geldbeträgen auszugehen ist, die der Berechtigte an seinem Aufenthaltsort aufwenden muß, um den ihm gebührenden Lebensstandard aufrechtzuerhalten (BGH FamRZ 1987, 682, 683), daß aber eine gewisse Teilhabe des Berechtigten an dem höheren Lebensstandard des Verpflichteten gerechtfertigt ist (Senatsurteil v. 07.06.1989 FamRZ 1989, 1333 m.Nw.).
52.
6Letzteres setzt gewisse Mindestangaben zum Lebensstandard des Verpflichteten voraus, der in der Regel durch das tatsächlich erzielte oder das erzielbare Einkommen manifestiert wird. An solchen Angaben fehlt es bislang. Die Erfolgsaussicht der Klage im Sinne von § 114 ZPO kann ohne solche Angaben nicht beurteilt werden. Folglich kann dem Berechtigten auch nicht abverlangt werden, quasi ins Blaue hinein an der Unterhaltstabelle der Hammer Leitlinien orientierte Anträge auf "Mindestunterhalt" zu stellen. Unstreitig bezieht die Beklagte derzeit nur Leistungen der Sozialhilfe. Sollte es auf ihre erzielbaren fiktiven Einkünfte aus Erwerbstätigkeit ankommen, müßten die Kläger zunächst Angaben zur beruflichen Qualifikation der Beklagten machen. Allenfalls hilfsweise könnte auf das von ungelernten Kräften erzielbare Einkommen zurückgegriffen werden, wobei gegebenenfalls auch die unstreitig mangelhaften Sprachkenntnisse der Beklagten zu berücksichtigen wären.
73.
8Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß angesichts der unter 1. dargelegten Bemessungsgrundsätze eine schematische Orientierung an den für Unterhaltsberechtigte mit inländischem Aufenthalt aufgestellten Tabellensätzen mit ebenso schematischen Abzügen von 1/3 oder 2/3 nicht in Betracht kommt. Das wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn dem entsprechende Erfahrungswerte über den tatsächlichen Geldbedarf im Aufenthaltsstaat zugrundelägen, was im Verhältnis zu XXX zumindest für die letzten Jahre nicht mehr der Fall ist. Der Senat hat bislang in ständiger Rechtsprechung (FamRZ 19 87, 1303, 1306; FamRZ 1989, 1334) die vom Statistischen Bundesamt ermittelten sog. Verbrauchergeldparitäten herangezogen (ebenso OLG München mit ausdrücklicher Billigung des BGH, FamRZ 1987, 6 82, 6 84, Heinrich, Internationales Familienrecht, 1989, S. 152). Diese bislang im Statistischen Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland veröffentlichten Vierte (zuletzt St.Jb. 1988, 721 f bis einschließlich 1987) bieten jedoch angesichts der rapiden Veränderung der Wirtschafts- und Lebensverhältnisse in Polen für die hier geltend gemachten Ansprüche ab 01.07.1989 keine brauchbare Bemessungsgrundlage mehr. Unter diesen Umständen muß dem im Ausland lebenden Berechtigten abverlangt werden, Angaben über die inzwischen für die Aufrechterhaltung des ihm gebührenden Lebensstandards erforderlichen Geldbeträge zu machen. Dem sind die Kläger mit Schriftsatz vom 04.12.19 89 bereits ansatzweise nachgekommen. Insoweit sind aber ergänzende Angaben erforderlich. Eine Hilfestellung könnten ggfls. die von Gralla/Leonhardt (Das Unterhaltsrecht in Osteuropa, Bonn 1989, S. 157/8) angesprochenen Eckwerte bieten. Nach Ansicht dieser Autoren "sollten sich die deutschen Gerichte bei der Bemessung des Unterhalts für in XXX wohnhafte Berechtigte an den vom XXX periodisch bekanntgegebenen Durchschnittsalters - oder - invalidenrenten unter Berücksichtigung der von der XXX wöchentlich in der Tagespresse veröffentlichten Wechselkurstabellen orientieren. Keinesfalls sollten die Unterhaltsraten niedriger sein als die Mindestaltersrente, andererseits aber auch nicht höher als die Durchschnittsvergütung in der vergesellschafteten Wirtschaft". Auch diese Werte könnten allerdings, angesichts der derzeit äußerst angespannten Versorgungslage in XXX überholt sein. Gegebenenfalls muß auf der Grundlage der verfügbaren Daten auf Schätzwerte zurückgegriffen werden, die nach den Vorstellungen des Senates im Bereich zwischen 100,- und 200,- DM liegen dürften.
9Nach alledem mußte der angefochtene Beschluß teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur Vervollständigung der für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage erforderlichen Feststellungen an das Amtsgericht zurückverwiesen werden.
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