Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 U 267/88

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. April 1988 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das genannte Urteil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 99.020,25 DM nebst 8,5% Zinsen seit dem 26. Februar 1987 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- DM, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.


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