Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 U 267/88
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. April 1988 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das genannte Urteil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 99.020,25 DM nebst 8,5% Zinsen seit dem 26. Februar 1987 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- DM, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
1
Tatbestand
2Der Kläger befuhr am 1.8.1986 gegen 20.40 Uhr mit seinem Pkw xxx, amtliches Kennzeichen xxx den linken Fahrstreifen der BAB xxx in Fahrtrichtung xxx. In Höhe von xxx fuhren vor ihm in gleicher Fahrtrichtung auf dem rechten Fahrstreifen der Beklagte zu 1) mit seinem bei dem Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Wohnmobil xxx amtliches Kennzeichen xxx dahinter ein Lkw und hinter diesem der Zeuge xxx mit seinem Pkw xxx. Nachdem der Zeuge xxx auf dem linken Fahrstreifen ausgeschert war, um den vor ihm fahrenden Lkw zu überholen, bemerkte er den mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Kläger und fuhr wieder auf den rechten Fahrstreifen hinüber, um dem Kläger zunächst die Vorbeifahrt zu ermöglichen. Kurz darauf kollidierte der Kläger aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, mit dem Beklagten zu 1), der inzwischen seinerseits zum Überholen eines weiteren vor ihm fahrenden Lkw auf den linken Fahrstreifen ausgeschert war. Durch den Aufprall überschlug sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1) mehrfach und kam anschließend im Bereich der Mittelleitplanke zum Stehen, während das Fahrzeug des Klägers nach rechts hinüberschleuderte und dort in einem Acker landete.
3Der Kläger hat die Beklagten auf vollen Ersatz seines unter näherer Darlegung auf insgesamt 99.420,25 DM bezifferten Unfallschadens in Anspruch genommen und dazu behauptet, der Beklagte sei, während er - der Kläger - mit einer Geschwindigkeit von etwa 200 km/h den Zeugen xxx überholt habe, plötzlich und ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers auf die linke Fahrspur gefahren. Obwohl er - der Kläger - darauf sofort mit einer Vollbremsung reagiert und auch noch versucht habe, nach rechts auszuweichen, habe er das Fahrzeug des Beklagten zu 1) noch mit dem linken Vorderteil seines Ferrari erfaßt.
4Die Beklagten haben eine schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Beklagten zu 1) in Abrede gestellt und behauptet, dieser sei erst auf dem linken Fahrstreifen gewechselt, nachdem er das linke Blinklicht gesetzt und sich durch einen Blick in den Rückspiegel vergewissert habe, daß die linke Fahrspur frei gewesen sei. Als sich der Beklagte zu 1) bereits einige Zeit auf dem linken Fahrstreifen befunden habe, habe er plötzlich von hinten einen starken Anstoß erhalten, was - wie die Beklagten meinen - darauf zurückzuführen sei, daß der Kläger, der mit einer Geschwindigkeit von 200 bis 250 km/h gefahren sei, zu spät reagiert habe.
5Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen xxx und xxx (Ehefrau des Beklagten zu 1 ) und xxx (Sohn des Klägers) sowie durch Einholung eines Gutachtens, das der Sachverständige xxx unter dem 30.11.1987 schriftlich erstattet und im Termin am 4.2.1988 mündlich erläutert hat. Das Landgericht hat ferner die Ermittlungsakten 64 Js 1889/86 StA Bielefeld zu Informationszwecken beigezogen und sodann der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 69.314,18 DM stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, daß der Unfall von dem Beklagten zu 1) schuldhaft verursacht worden sei, während den Kläger zwar kein Mitverschulden treffe, er aber für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs einzustehen habe, so daß er mehr als 70% seines in Höhe von insgesamt 99.020,25 DM als berechtigt anzuerkennenden Unfallschadens nicht ersetzt verlangen könne.
6Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 543 ZPO Bezug genommen wird, richten sich die selbständigen Berufungen beider Parteien, mit denen der Kläger unter Hinnahme der vom Landgericht vorgenommenen Kürzung weiterhin vollen Ersatz seines Unfallschadens begehrt,, während die Beklagten die Abweisung der Klage erstreben, soweit diese über 15.000,- DM hinausgeht.
7Die Beklagten bleiben unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrages bei der Behauptung, daß der Pkw des Klägers bei Einleitung des Ausschermanövers des Beklagten zu 1) für diesen noch nicht wahrnehmbar gewesen sei und meinen, daß der Unfall allein von dem Kläger verschuldet worden sei, der entweder mit überhöhter Geschwindigkeit oder unaufmerksam gefahren sei, weshalb sie sich nicht für verpflichtet erachten, dem Kläger mehr als 30% seines Unfallschadens, den sie mit näheren Ausführungen auch nur in Höhe von insgesamt 50.000,- DM als berechtigt anerkennen, zu ersetzen.
8Die Beklagten beantragen,
91.
10abändernd die Klage abzuweisen, soweit sie als Gesamtschuldner verurteilt sind, an den Kläger mehr als 15.000,- DM nebst 4% Zinsen zu zahlen,
112.
12die gegnerische Berufung zurückzuweisen,
133.
14ihnen nachzulassen, die gemäß § 711 ZPO oder § 712 ZPO zu bestimmende Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
15Der Kläger beantragt,
161.
17das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner über den ausgeurteilten Betrag von 69.31,10 DM hinaus weitere 29.706,07 DM, insgesamt 99.020,25 DM nebst 8,5% Zinsen ab 26.2.1987 an ihn zu zahlen,
182.
19die gegnerische Berufung zurückzuweisen,
203.
21ihm zu gestatten, Sicherheit gemäß §§ 709 - 711, 720a Abs. 3 ZPO durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
22Er wiederholt und ergänzt seinen erstinstanzlichen Vortrag zum Unfallhergang, meint, daß ihm weder ein Mitverschulden noch eine Mitverantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr anzulasten, der Unfall für ihn vielmehr unabwendbar gewesen sei und verteidigt mit näheren Ausführungen die Höhe des von ihm geltend gemachten Schadens, wobei er seinen in Höhe von 91.000,- DM geltend gemachten Fahrzeugschaden nunmehr ausdrücklich als erstrangigen Teilbetrag deklariert.
23Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24Der Senat hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen xxx und xxx und xxx sowie durch Einholung von Gutachten, die der Sachverständige xxx mündlich und schriftlich erstattet hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 10.4.1989 und 22.1.1990, die Vermerke der Berichterstatterin zu diesen Sitzungsniederschriften und, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 8.11.1989 verwiesen.
25Die Ermittlungsakten 64 Js 1889/86 StA Bielefeld haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Berufung der Beklagten hat keinen, die Berufung des Klägers hat vollen Erfolg.
28Die Beklagten sind gemäß den §§ 823 BGB, 7 StVG, 3 PflVG verpflichtet, dem Kläger vollen Ersatz seines Unfallschadens zu leisten, der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls in Höhe der verlangten 99.020,25 DM begründet ist.
29Der Senat ist nach ergänzender Beweisaufnahme mit dem Landgericht davon überzeugt, daß der Unfall allein von dem Beklagten zu 1) verschuldet worden ist, indem dieser sich bei dem von ihm vorgenommenen Fahrstreifenwechsel nicht so verhalten hat, daß eine Gefährdung des Klägers ausgeschlossen war (§§ 5 Abs. 4 Satz 1, 7 Abs. 5 Satz 1 StVO). Diese Überzeugung stützt sich im wesentlichen auf die glaubhaften Bekundungen des Zeugen xxx der als Beifahrer in dem xxx seines Bruders xxx saß und den Unfallhergang zuverlässig beobachtet und wiedergegeben hat. Danach ist der Zeuge xxx zwischen der Raststätte xxx und der Ausfahrt xxx auf die linke Fahrspur gewechselt, um einen vor ihm auf der rechten Fahrspur fahrenden Lkw zu überholen, als er hinter sich den Kläger herannahen sah. Mit der Bemerkung, daß sie für den, der jetzt komme, nicht schnell genug seien, hat der Zeuge xxx daraufhin von seinem Überholmanöver zunächst Abstand genommen und sich wieder auf die rechte Fahrspur eingeordnet, um dem Kläger die Vorbeifahrt zu ermöglichen. Unmittelbar nach dieser Vorbeifahrt ist der Zeuge xxx wieder nach links ausgeschert. Etwa zeitgleich ist der Beklagte zu 1) ebenfalls nach links ausgeschert, wobei sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt nach Schätzung des Zeugen xxx nur noch ca. 100 bis 150 m hinter dem Beklagten zu 1) und damit nach den Feststellungen des Sachverständigen xxx voll in dessen Sichtbereich befand. Unter Zugrundelegung dieser Darstellung, die in sich widerspruchsfrei ist, in keinerlei Widerspruch, zu den Bekundungen der Zeugen xxx und xxx steht, sondern von diesen ergänzt wird und sich auch mit den technischen Feststellungen des Sachverständigen xxx volle Übereinstimmung bringen läßt, steht fest, daß der Beklagte zu 1) den Kläger entweder übersehen oder aber dessen Geschwindigkeit völlig unterschätzt hat, was beides die Feststellung eines unfallursächlichen Verschuldens begründet.
30Zutreffend macht der Kläger demgegenüber geltend, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG darstellte. Allerdings ermöglichen die Feststellungen des Sachverständigen xxx eine dahingehende Feststellung nur unter der Prämisse, daß sich der Kläger zum frühestmöglichen Zeitpunkt zur spontanen Bremsung entschlossen hat, das heißt zu dem Zeitpunkt, zu, welchem der Fahrstreifenwechsel des Beklagten zu 1) für ihn erkennbar wurde, weil sich das Unfallgeschehen technisch nur insoweit zuverlässig hat rekonstruieren lassen. Dieser frühestmögliche Zeitpunkt liegt nach den Ausführungen des Sachverständigen bei etwa 1/3 des von dem Beklagten zu 1) für den Fahrspurwechsel insgesamt benötigten Weges, das heißt bei Zugrundelegung der von dem Kläger selbst eingeräumten Ausgangsgeschwindigkeit von rund 200 km/h, knapp 100 m vor der Unfallstelle, weil sich die Kollisionsgeschwindigkeit des Klägers nach den Feststellungen des Sachverständigen zuverlässig mit 157 km/h hat ermitteln lassen und der Kläger 9.9 m gebraucht hat, um aus einer Ausgangsgeschwindigkeit von rund 200 km/h auf diese Kollisionsgeschwindigkeit zu kommen. Daß der Kläger tatsächlich zu diesem frühestmöglichen Zeitpunkt gebremst hat, entnimmt der Senat den Bekundungen des Zeugen xxx dessen Schätzung des Abstandes des Klägers zu dem ausscherenden Beklagten zu 1) mit 100 bis 150 m sich auch insoweit als zuverlässig erweist und der desweiteren bekundet, daß der Kläger bereits mit dem Bremsvorgang begonnen habe, als der Zeuge xxx nach der Vorbeifahrt des Klägers wieder nach links ausgeschert sei, was etwa zeitgleich mit dem Ausscheren des Beklagten zu 1) der Fall war. Bei Zugrundelegung dessen war der Unfall für den Kläger nach den Ausführungen des Sachverständigen unvermeidbar, so daß die Beklagten dem Kläger dem Grunde nach zum vollen Ersatz seines Unfallschadens verpflichtet sind.
31Auch zur Höhe erweist sich das Schadensersatzbegehren des Klägers in vollem Umfang als begründet.
32Soweit die Beklagten den von dem Kläger unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen xxx auf 91.000,- DM bezifferten Fahrzeugschaden für übersetzt halten, ist der Sachverständige xxx in seinem schriftlichen Gutachten vom 8.11.1989 zwar zu dem Ergebnis gelangt, daß dieser Schaden nur 73.000,- DM betrage. Wie sich im Senatstermin herausgestellt hat, hat der Sachverständige seiner Bewertung dabei aber den Unfallzeitpunkt zugrunde gelegt, während der Kläger, dessen xxx unstreitig einen Totalschaden erlitten hat, gemäß § 251 Abs. 1 BGB den derzeit zur Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Insoweit hat der Sachverständige im Senatstermin bestätigt, daß - wie von dem Kläger behauptet - heute Aufpreise von 100.000,- DM und mehr gezahlt werden, so daß auch unter Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers keine Bedenken bestehen, dessen Fahrzeugschaden jedenfalls in Höhe der nunmehr ausdrücklich als erstrangiger Teilbetrag geltend gemachten 91.000,- DM als berechtigt anzuerkennen.
33Entsprechendes gilt für die vom Landgericht zuerkannten Beträge von 3.398,- DM für das Schadensgutachten des Sachverständigen xxx und 3.780,- DM für 30 Tage à 126,- DM Nutzungsausfallentschädigung, gegen die von den Beklagten substantiierte Einwendungen in der Berufungsinstanz nicht erhoben worden sind.
34Die verlangte Kostenpauschale ist in erster Instanz in Höhe von 100,- DM als berechtigt anerkannt worden und in dieser Höhe auch in der Berufungsinstanz unstreitig.
35Schließlich sieht der Senat unter Berücksichtigung der Erklärungen des Klägers im Senatstermin am 10.4.1989 als glaubhaft an, daß dessen Brille bei dem Unfall zerstört worden ist, so daß auch die belegten Kosten für die Anschaffung einer Ersatzbrille in Höhe von 742,25 DM als berechtigt anzuerkennen sind.
36Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 I, 284 I, 288 II BGB.
37Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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