Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 UF 409/86
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 16. Juli 1986 verkündete Beschluß des Amtsgerichts Coesfeld abgeändert.
Der Versorgungsausgleich wird wie folgt durchgeführt:
Vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der xxx werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der xxx Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 113,05 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 1986, übertragen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Im übrigen werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Parteien sind britische Staatsangehörige. Die Antragsgegnerin ist in Griechenland geboren, besitzt jedoch die griechische Staatsangehörigkeit nicht mehr.
4Die Parteien haben am 3. März 1956 im Distrikt xxx (County of Gloucester, Großbritannien) die Ehe geschlossen. Der Antragsteller war damals Soldat bei den britischen Streitkräften. Bis 1959 war er in Großbritannien stationiert, von 1959 bis 1963 in Ostasien (Malaysia), von 1963 bis 1965 in Berlin und von 1965 bis 1967 in Aden. Die Antragsgegnerin hat ihn jeweils begleitet. Seit 1970 leben beide Parteien in der Bundesrepublik Deutschland.
5Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 26. Februar 1986, das noch am Tage der Verkündung rechtskräftig wurde, geschieden, nachdem ein früherer Scheidungsantrag des Antragstellers durch Urteil, desselben Gerichts vom 18. Februar 1983 (5 F 377/81 AG Coesfeld) abgewiesen worden war. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht abgetrennt und mit Beschluß vom 16. Juli 1986 den Antrag der Antragsgegnerin auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zurückgewiesen. Dieses hat das Amtsgericht damit begründet, daß für Scheidung und Scheidungsfolgen grundsätzlich englisches Recht gelte, welches eine versteckte Rückverweisung auf deutsches Recht enthalte. Die versteckte Rückverweisung gelte jedoch nicht für den Versorgungsausgleich, weil dieser dem englischen Recht fremd sei.
6II.
7Die dagegen gerichtete, gemäß §§ 621e Abs. 1, 3 zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist in der Sache begründet.
81.
9Das Amtsgericht hat die deutsche internationale Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren und die Folgesachen zu Recht bejaht. Nach bei Antragstellung gültiger Fassung des § 606b Ziff. 1 ZPO konnte von einem deutschen Gericht entschieden werden, da beide Parteien -und zwar seit langen Jahren - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und die Ehescheidung nach englischem Recht anerkannt wird. Nach der "Recognition of divorces and legal separations act 1971" (Sec. 3 Abs. 1, abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Intern. Ehe- und Kindschaftsrecht, Bd. 3 S. 151) wird eine ausländische Ehescheidung in Großbritannien schon dann anerkannt, wenn bei der Einleitung des Verfahrens wenigstens ein Ehegatte im Gerichtsstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
10Stellt man mit dem Bundesgerichtshof (FamRZ 1987, 580) auf die bei Antragstellung noch nicht in Kraft befindliche Vorschrift des § 606a Abs. 1 Ziff. 2 ZPO n.F. ab, kommt man zu keinem anderen Ergebnis.
112.
12Die Durchführung des Versorgungsausgleichs richtet sich nach deutschem Recht (§§ 1587 ff. BGB) und ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil beide Parteien britische Staatsangehörige sind und der englischen Rechtsordnung das Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs nicht bekannt ist. Die generelle Möglichkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs kann hier zwar nicht auf Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBG neuer Fassung gestützt werden. Bei Inkrafttreten der Neufassung des Art. 17 EGBGB am 1. September 1986 war das vorliegende Verfahren bereits rechtshängig, das Scheidungsurteil war sogar schon seit dem 26.02.1986 rechtskräftig. Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten der Gesetzesneufassung bereits rechtshängig waren, ist Art: 17 EGBGB neuer Fassung nicht anwendbar (Art. 220 EGBGB, vgl. Palandt/Heldrich, EGBGB, Art. 17 Anm. 1 f. m.w.N.; BGH, FamRZ 1990 S. 142).
13Ob und nach welchem Recht der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, beurteilt sich somit im vorliegenden Fall nach Art. 17 alter Fassung EGBGB. Die früher zum Teil auch vertretene Auffassung, der Versorgungsausgleich falle als güterrechtliche Folge der Ehescheidung unter Art. 15 EGBGB (vgl. die Nachweise bei OLG München NJW 1978 S. 2450), kann als nicht mehr aktuell betrachtet werden, nachdem der Gesetzgeber durch die Neufassung des Art. 17 EGBGB ausdrücklich klargestellt hat, daß es sich beim Versorgungsausgleich um eine Scheidungsfolge handelt. Die Neufassung des Art. 17 begründet insoweit keine neue Rechtslage, sondern stellt die bisherige lediglich klar (vgl. die Nachweise für die schon früher n.M. bei Jayme, NJW 1978 S. 2417). Sowohl die Scheidung als auch die Folgesachen unterliegen somit gemäß Art. 17 Abs. 1 alter Fassung EGBGB dem Recht, das bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend war (sogenanntes Wirkungsstatut). Dies ist gemäß Art. 14. Abs. 1 EGBGB das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören, d.h. hier das englische Recht. Dieses wiederum enthält eine sogenannte versteckte Rückverweisung. Dies wird nach allgemeiner Auffassung aus der bereits erwähnten Anerkennung der deutschen internationalen Zuständigkeit nachdem Wohnsitzprinzip des § 606a Abs. 1 Nr. 2 ZPO (früher § 606b Nr. 1 ZPO) gefolgert (vgl. z.B. OLG Oldenburg, FamRZ 1984 S. 715; OLG Stuttgart, FamRZ 1986 S. 687; Adam IPrax 1987 S. 98 ff.; MK-Winkler von Mohrenfels, Art. 17 EGBGB Rz. 194; Erman/Kegel, EGBGB, Art.- 27 Rz. 29). Auch eine solche versteckte Rückverweisung ist grundsätzlich zu beachten, (vgl. Staudinger/Graue, 12. Aufl., Art. 27 EGBGB Rz. 84 m.w.N.; OLG Oldenburg, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.), jedoch sind die Folgen der versteckten Rückverweisung im einzelnen in Rechtsprechung und Literatur streitig. Fraglich ist schon, ob die versteckte Rückverweisung zur Folge hat, daß deutsches Sachrecht anwendbar ist, oder ob englisches Sachrecht anwendbar bleibt (vgl. dazu Adam, IPrax a.a.O. S. 101; Erman/Kegel, EGBGB, Art. 27 Rz. 29). Streitig ist sodann weiterhin, ob die versteckte Rückverweisung, sofern auf die Scheidung deutsches Sachrecht anzuwenden ist, auch die Scheidungsfolgen, insbesondere den Versorgungsausgleich erfaßt, der dem endlichen Recht unbekannt ist, so daß insoweit eine Rückverweisung nicht gewollt sein könnte (so z.B. OLG Oldenburg, a.a.O. m.w.N. MK-Winkler v. Mohrenfels a.a.O.; OLG Bamberg - FamRZ 1979, 930 f.; Staudinger/Graue, Rdz. 98 zu Art. 27 EGBGB; für peruanisches Recht AG Hamburg NJW-RR 1986, 374; Jayme, NJW 1978, S. 2419 spricht von einer versteckten Teilrückverweisung; kritisch Henrich in einer Anmerkung zu einem Urteil des AG Pforzheim vom 11.02.1982, IPrax 1982, S. 81, 82).
14Höchstrichterlich sind diese Zweifelsfragen noch nicht geklärt.
15Der Senat geht für seine Entscheidung von folgender Erwägung aus: Da im vorliegenden Fall beide Parteien ihren auf Dauer angelegten Wohnsitz in Deutschland hatten - insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom OLG Stuttgart a.a.O. entschiedenen Fall - und beide Parteien auf Dauer hier bleiben wollen, hatte keiner von ihnen sein "Domizil" im Sinne des englischen Rechts in Großbritannien (vgl. zum Domizilbegriff Kropholler, Intern. Privatrecht, § 37 I 2 a). Die englische Jurisdiktion war somit für die Scheidungsklage nicht zuständig (See. 5 (2) des Domicile and Matrimonial Proceedings Act 1973). Dies gilt auch für Scheidungsfolgesachen. Gleiches würde i.ü. auch gelten, wenn der Versorgungsausgleich nach englischer Rechtsauffassung güterrechtlich zu qualifizieren wäre (vgl. Adam/Prax. 1987 S. 100). Die englische Rechtsordnung lehnt somit für Fälle der vorliegenden Art eine eigene Entscheidung sowohl über die Scheidung als auch die Folgesache Versorgungsausgleich ab. Damit ist zwar nichts zwingend darüber ausgesagt, welches Recht anzuwenden ist. Der Anwendung englischen Rechts steht indessen entgegen, daß für die deutschen Gerichte die Anwendung englischen Rechts mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, weshalb jede Rechtsordnung bestrebt ist, bei eigener Entscheidungskompetenz auch eigenes Sachrecht anzuwenden, zumal materielles Recht und Prozeßrecht vielfach miteinander verzahnt sind (sogenanntes "Heimwärtsstreben", vgl. Adam a.a.O. S. 101 m.w.N.). Lehnt das ausländische Recht eine eigene Entscheidungskompetenz gänzlich ab und überläßt es die Entscheidung dem deutschen Gericht, .so nimmt es nach Auffassung des Senats auch in Kauf, daß deutsches Sachrecht sowohl für die Scheidung als auch für die Scheidungsfolgen angewandt wird (vgl. Adam a.a.O.). Der Senat folgt aus diesen Erwägungen heraus nicht der Auffassung, daß im Falle einer versteckten Rückverweisung generell Rechtsinstitute, die dem ausländischen Recht nicht bekannt sind, nicht gelten (vgl. im Ergebnis auch Palandt/Heldrich, Art. 17 EGBGB, Anm. 1 a m.w.N.; Lüderitz, IPrax 1987, 80; MK-Lorenz, Art. 17 EGBGB Rdz. 338; Soergel/Schurig, Art. 17 EGBGB, Rdz. 140; Staudinger/v. Bar, Art. 17 EGBGB Rdz. 129; OLG Stuttgart, FamRZ 1986, 687; vgl. auch Jayme, Anm. zu einem Urteil des AG Hamburg in IPrax: 1984 , 103).
16Der genannten Auffassung kann zumindest dann nicht, gefolgt werden, wenn - wie es der wohl überwiegenden Meinung entspricht - aus der versteckten Rückverweisung der Schluß gezogen wird, daß jedenfalls für die Scheidung deutsches Recht gilt. Eine Diskrepanz zwischen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht ist nach Möglichkeit zu vermeiden, was auch für den Versorgungsausgleich gilt (vgl. BGH FamRZ, 1980, .29 ff.; FamRZ .1990, 386 ff.). Der Senat wendet deshalb hier auf den Versorgungsausgleich deutsches Recht an.
174.
18Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist allerdings - wie von der Antragsgegnerin auch nicht anders beantragt - beschränkt auf die in Deutschland erworbenen Versorgungsanwartschaften der Parteien. Ausländische Versorgungsanwartschaften können von deutschen Gerichten weder durch Splitting noch durch Quasi-Splitting ausgeglichen werden (BGHZ 75, 246 ff.; Palandt/Heldrich, Art. 17 EGBGB Anm. 6 d). Auch eine Ausgleichung durch erweitertes Splitting ist nicht möglich (§§ 36 Abs. 2, 3 a Abs. 5 VAHRG). Insoweit bleibt nur der schuldrechtliche Versorgungsausgleich, den die Antragsgegnerin gegebenenfalls beantragen muß.
195. Der Durchführung des Versorgungsausgleichs steht auch nicht entgegen, daß nicht festgestellt werden könnte, welcher Ehegatte in der Ehezeit die höheren Anwartschaften auf Altersversorgung erworben hat. Es kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, daß hier der Antragsteller in der Ehezeit, die; gemäß § 1587 Abs. 2 BGB vom 01.03.1956 bis 31.01.1986 zu rechnen ist, die höheren Anwartschaften erlangt hat. Es kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werde, daß hier der Antragsteller in der Ehezeit die gemäß § 1587 Abs. 2 BGB vom 01.03.1956 bis 31.01.1986 zu rechnen ist, die höheren Anwartschaften erlangt hat. Nach der Eheschließung im Jahre 1956 haben die Parteien rund 3 Jahre lang (bis 1959) in Großbritannien gelebt. In dieser Zeit hat die Antragsgegnerin dort gearbeitet und auch Anwartschaften auf Altersversorgung erworben. Die Höhe dieser und der von ihr sonst gebildeten Versorgungsanwartschaften liegt jedoch so niedrig, daß ausgeschlossen werden kann, daß die Antragsgegnerin in der Ehezeit gleich hohe oder gar höhere Anwartschaften erworben hat wie bzw. als der Antragsteller. Gemäß Bescheid des Department of Social Security vom 07.11.1989 (BT. 200. d.A.) bezieht die Antragsgegnerin bis März 1990 eine wöchentliche Pension von 33,59 englischen Pfund und ab April 1990 eine Pension von 36,14 Pfund. Wie sich aus dem weiteren Bescheid aus November 1989 (BT. 201 d.A.) ergibt, handelt es sich dabei um eine zusammengefaßte Pension aus der eigenen Altersversorgung der Antragsgegnerin und aus der Altersversorgung des Antragstellers ("on your and your former husband's insurance"), das heißt die von der Antragsgegnerin selbst erworbenen Anwartschaften liegen jedenfalls unter dem Zahlbetrag. In der griechischen Altersversorgung hat die Antragsgegnerin in der Ehezeit keine Anwartschaften erlangt. Sie hat nach der Heirat der Parteien nicht in Griechenland gearbeitet, sondern unstreitig nur in Großbritannien und der Bundesrepublik Deutschland. Es ist davon auszugehen, daß sie auch durch freiwillige Weiterversicherung in Griechenland keine Rentenanwartschaften gebildet hat. Sie selbst hat bei ihrer Anhörung vor dem Senat erklärt, sie habe sich in Griechenland nicht freiwillig weiterversichert. Der Antragsteller hat Gegenteiliges nicht behauptet. Er hat vielmehr erklärt, er müßte eigentlich wissen, wenn die Antragsgegnerin freiwillig Zahlungen zur griechischen Rentenversicherung geleistet hätte. Aus dem Schreiben der griechischen Rentenversicherungsanstalt vom 22.11.1935 (Bl. 204 d.A.) ergibt sich, daß man dort, ohne weitere Unterlagen keine Feststellungen zu eventuellen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin treffen konnte. Die Antragsgegnerin hat dazu erklärt, sie besitze keinerlei Unterlagen, da sie keine Anwartschaften in Griechenland erworben habe. Insgesamt kann nach allem davon ausgegangen werden, daß die Antragsgegnerin jedenfalls in der Ehezeit keinerlei Anrechte in der griechischen Altersversorgung gebildet hat.
20Neben den bereits erwähnten Anwartschaften in der britischen Altersversorgung hat die Antragsgegnerin lediglich in der deutschen Rentenversicherung Anwartschaften erworben. Von 1959 (bis dahin war sie gemeinsam mit dem Antragsteller in Großbritannien) bis 1963 hat die Antragsgegnerin sich gemeinsam mit dem Antragsteller in Ostasien (Malaysia) aufgehalten, von 1965 bis 1967 in Aden (Südjemen). Die Antragsgegnerin hat in dieser Zeit unstreitig nicht gearbeitet und keinerlei Rentenanwartschaften erlangt. In der Zwischenzeit von 1963 bis 1965 war der Antragsteller in Berlin stationiert. Die in dieser Zeit erworbenen Anwartschaften in der deutschen Rentenversicherung sind in der die Antragsgegnerin betreffenden Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 09.10.1989, auf die noch einzugehen sein wird, enthalten. Nach der Rückkehr aus Aden hat die Antragsgegnerin - auch dies ist unstreitig - erst 1971 wieder in Deutschland zu arbeiten begonnen, so daß sie in der Zwischenzeit, d.h. von der Versetzung des Antragstellers nach Aden (Südjemen) an bis zum Jahre 1971, keine Anrechte in der Altersversorgung erlangt hat. Damit steht fest, daß die Antragsgegnerin in der Ehezeit neben den Anwartschaften in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung lediglich in der britischen Sozialversicherung Anrechte auf Altersversorgung erworben hat.
21Die ehezeitlich erworbenen Anrechte der Antragsgegnerin in der deutschen Rentenversicherung machen ausweislich der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 09.10.1989 (Bl. 182 ff. d.A.) 416,- DM im Monat aus. Die ehezeitlich erworbenen Anrechte in der britischen Altersversorgung sind nicht genau bekannt. Die Antragsgegnerin bezieht - wie erwähnt - wöchentlich 33,59 englische Pfund, ab 09.04.1990 36,14 Pfund, und zwar aus der eigenen und der Altersversicherung des Antragstellers zusammengenommen ("on your and your former husband's Insurance", vgl. Schreiben aus November 1989, Bl. 201 d.A.). Umgerechnet auf den Monat waren dies vor dem 09.04.1990 rund 145 Pfund, danach rund 156 Pfund. Umgerechnet in DM macht dies - der Wechselkurs schwankt fortlaufend - derzeit etwa 406, DM bzw. 437,- DM aus. Selbst wenn man diese Rente - was gewiß nicht zulässig ist - voll auf von der Antragsgegnerin in der Ehezeit erworbene Anrechte zurückführen wollte, so ergäben sich zusammen mit den Anwartschaften aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften von etwa 850,- DM - 860,-DM insgesamt im Monat. Der Antragsteller hat dagegen allein in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 01.11.1972 bis 31.01.1986 Anwartschaften von monatlich 642,60 DM erworben (vgl. Auskünfte der BfA vom 26.02.1987, Bl. 99 d.A., und vom 08.08.1989, Bl. 144 d.A.), d.h. er hat in kürzerer Zeit, in der er in Deutschland berufstätig war höhere Anwartschaften erlangt, als die Antragsgegnerin hier in einem längeren Zeitraum bilden konnte. Er bezieht aus seiner 25jährigen Dienstzeit in der britischen Armee darüber hinaus eine monatliche Versorgung von derzeit schwankend um 700,- DM monatlich. Diese Versorgung ist überwiegend in der Ehezeit erworben worden. Der Antragsteller war von 1974 bis 1972 Armeeangehöriger, geheiratet haben die Parteien am3. März 1956. Von den 25 Dienstjahren in der britischen Armee fallen somit rd. 16 Jahre in die Ehezeit, so daß die in dieser Zeit erworbenen Anwartschaften überwiegend in der Ehezeit erlangt sind. Auch wenn man diese Versorgungsbezüge außer Betracht läßt, weil es sich nicht um eine Altersrente im üblichen Sinn handeln mag, so wird der Antragsteller nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wie er selbst bei seiner Anhörung eingeräumt hat, eine zusätzliche Rente erhalten. Es ist unvorstellbar, daß der Antragsteller während seiner 16jährigen in die Ehezeit fallenden Tätigkeit in der britischen Armee eine wesentlich niedrigere Altersversorgung erworben hat als die Antragsgegnerin binnen dreier Jahre in Großbritannien. Eine solche Annahme wäre lebensfremd. Auch der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vordem Senat derartiges nicht behauptet. Es kann damit als gesichert angesehen werden, daß der Antragsteller in der Ehe die deutlich höheren Anwartschaften auf Altersversorgung erworben hat.
226.
23Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs (§ 1587h BGB) kommt nicht in Betracht; auch die Voraussetzungen von Ziffer 1 dieser Vorschrift sind nicht gegeben.
24a)
25Es ist schon fraglich, ob die Antragsgegnerin den nach ihren Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus ihren eigener Einkünften und ihrem eigenen Vermögen bestreiten kann. Ihre eigenen Einkünfte aus der deutschen und britischen Altersversorgung machen zusammengenommen noch nicht einmal 900,- DM im Monat aus und sichern der Antragsgegnerin nicht das Existenzminimum. Ob die Antragsgegnerin - wie der Antragsteller behauptet - Kleinmöbel und Elfenbeinartikel im Wert von 8.000,- DM bis 10.000,- DM nach der Trennung der Parteien behalten hat, kann dahinstehen. Gleiches gilt für Orientteppiche, Brücken und Schmuckstücke, zu deren Wert der Antragsteller nichts mitgeteilt hat. Es ist nicht ersichtlich, daß die Antragsgegnerin aus dem Veräußerungserlös derartiger Gegenstände langfristig in nennenswertem Umfang ihren Lebensunterhalt wesentlich aufbessern könnte. Bei einer Anlage zu 7% Zinsen würden 10.000,- DM lediglich Einnahmen von knapp 60,- DM im Monat erbringen. Selbst ein Dreifaches dieses Betrages würde der Antragsgegnerin zusammen mit den Renteneinkünften, den vom Antragsteller behaupteten Mieteinnahmen von 250,- DM monatlich und etwaigen Einkünften aus Lebensversicherungen, zu deren Höhe nichts vorgetragen ist, allenfalls ein bescheidenes Auskommen ermöglichen. Es ist nicht ersichtlich, daß schon ein solches Einkommen den nach den Lebensverhältnissen der Antragsgegnerin, zu denen der Antragsteller im übrigen nichts vorgetragen hat, angemessenen Unterhalt abdeckt.
26b)
27Selbst wenn man davon ausgehen wollte, so kann nicht angenommen werden, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Antragsteller unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeutet.
28Die Altersversorgung des Antragstellers erscheint auch bei Durchführung des Versorgungsausgleichs schon jetzt hinreichend gesichert. Er bekommt schon heute ohne die Altersrente aus der britischen Sozialversicherung monatlich 700,- DM Pension von der britischen Armee und verfügt darüber hinaus nach Durchführung des Versorgungsausgleichs schon jetzt über eine weitere deutsche Rentenanwartschaft von rund 530,- DM im Monat, bezogen auf das Ende der Ehezeit, die bis zum Erreichen der Altersgrenze noch steigen wird. Zusammen mit den Bezügen aus seiner Armeezugehörigkeit hat der Antragsteller schon nach heutigem Stand feststellbare Bezüge von über 1.200,- DM, die sich noch beträchtlich erhöhen, weil er nach Erreichen der Altersgrenze die Altersrente aus der britischen Altersversorgung bekommt und die Anwartschaften aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung weiter anwachsen. Die Einkünfte der Antragsgegnerin werden dahinter selbst bei Durchführung des Versorgungsausgleichs und unter Einbeziehung der vom Antragsteller behaupteten monatlichen Mieteinnahmen von 250,- DM und gewisser Einkünfte aus Vermögen einschließlich der zugunsten der Antragsgegnerin bestehenden Lebensversicherungen voraussichtlich zurückbleiben.
29Auch andere Umstände rechtfertigen nicht die Annahme einer unbilligen Härte. Daß dem Antragsteller aus der Ehezeit Schulden von 16.700,- DM verblieben sind, macht die Durchführung des Versorgungsausgleichs keineswegs unbillig, zumal die Schulden unbestritten aus der Anschaffung eines vom Antragsteller im wesentlichen allein benutzten Pkw herrühren. Auch kann der Antragsteller sich zur Darlegung einer unbilligen Härte nicht darauf stützen, daß die Antragsgegnerin, bei der Verteilung des Hausrates und des Zugewinnes mehr erhalten habe als er und er Geld in die Eigentumswohnung der Antragsgegnerin in Griechenland investiert habe. Über Hausrat und Zugewinn haben die Parteien, sich schriftlich geeinigt, wie sich aus den gewechselten Schreiben vom 20.06.1986 (Bl. 175 d.A.) und 29.07.1986 (Bl. 178 d.A.) in Verbindung mit der unstreitigen Tatsache der Zahlung des vom Antragsteller angebotenen Abfindungsbetrages von 3.500,- DM ergibt. In dem Schriftwechsel sind alle streitigen Punkte wie die Bewertung des vom Antragsteller zurückgelassenen Mobiliars, seine Aufwendungen für die Eigentumswohnung der Antragsgegnerin, die bestehenden Schulden und die Lebensversicherungen erörtert worden. Der Antragsgegner kann sich nicht darauf berufen, die seinerzeit von ihm selbst angeregte Einigung habe der Antragsgegnerin ungerechtfertigte Vorteile verschafft. Abgesehen davon, daß für etwas derartiges substantiiert nichts dargelegt ist, hat er diese Regelung selbst als interessengerechten Ausgleich akzeptiert und ist er daran gebunden, wobei darauf hinzuweisen ist, daß die Antragsgegnerin ausdrücklich den Versorgungsausgleich und die Frage des Unterhalts ausgeklammert hat.
307.
31Im Ergebnis waren somit die von beiden Parteien in der Ehezeit im Inland erworbenen Versorgungsanrechte auszugleichen. Der Antragsteller hat auch ausweislich der Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 26.02.1987 (Bl. 89 d.A.) und vom 08.08.1989 (Bl. 144 d.A.) in der Ehezeit Anwartschaften in Höhe von 642,60 DM monatlich erworben. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Anwartschaften von monatlich 416,50 DM erlangt. Die Differenz beider Anwartschaften beträgt 226,10,- DM. In Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes, d.h. in Höhe von 113,05 DM, waren somit gemäß § 1587b Abs. 1 BGB Anwartschaften vom Versicherungskonto des Antragstellers auf das Konto der Antragsgegnerin zu übertragen.
32Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 8 GKG, 93a ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.