Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 20 W 48/90

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird für einen Zahlungsantrag in Höhe von 6.173,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.1990 Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt Seidenzahl in Bochum beigeordnet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin nach einem Gegenstandswert von 2.619,- DM; außergerichtliche Kosten, die nach einem Gegenstandswert von 8.792,- DM entstanden sind, werden nicht erstattet.


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