Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 20 W 48/90
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Der Antragstellerin wird für einen Zahlungsantrag in Höhe von 6.173,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.1990 Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt Seidenzahl in Bochum beigeordnet.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin nach einem Gegenstandswert von 2.619,- DM; außergerichtliche Kosten, die nach einem Gegenstandswert von 8.792,- DM entstanden sind, werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin beantragt Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der sie die Antragsgegnerin als ihren Hausratversicherer auf Entschädigung für einen Wohnungseinbruch in Anspruch nehmen möchte.
4Am 04.11.1989 brachen unbekannte Täter in die Wohnung der Antragstellerin ein. Aufgrund ihrer Schadensmeldung leistete die Antragsgegnerin eine Entschädigungszahlung von 13.234,- DM. Die Antragstellerin ist mit dieser Entschädigungshöhe nicht einverstanden und begehrt mit näherer Begründung eine weitere Zahlung von 8.792,- DM. Das Landgericht hat die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch Beschluß vom 27. Juni 1990 zurückgewiesen.
5II.
6Die gegen diesen Beschluß gerichtete gemäß §127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist zum überwiegenden Teil begründet.
71.
8Die Antragstellerin kann - soweit es um einen Zahlungsantrag in Höhe von 6.173,- DM nebst Zinsen geht - nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen.
9Durch nachgereichte eidesstattliche Versicherung von 27.07.1990 hat sie nunmehr glaubhaft gemacht, daß sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich durch Sozialhilfe bestreitet; nacheheliche Unterhaltsansprüche gegen ihren geschiedenen Ehemann, einen Juwelier, seien nicht realisierbar, ca. Eigentümerin des Juweliergeschäftes dessen Mutter sei. Entgegen der vom Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluß geäußerten Auffassung kann der Antragsteller in auch nicht entgegengehalten werden, sie müsse die von der Antragsgegnerin bereits erhaltene Entschädigungsleistung für die beabsichtigte Prozeßführung verwenden. Die Antragstellerin hat dazu mit Schriftsatz vom 25.09.1990 vorgetragen, die Entschädigungsleistung sei für eine erforderliche Wohnungsrenovierung, Neuanschaffungen wie Kinderzimmermöbel, Fernseher, Tiefkühltruhe und Kinderfahrräder, eine Neueinkleidung der gesamten Familie sowie einen nach mehreren Jahren erstmals durchgeführten Familienurlaub in ... vollständig verbraucht worden. Es ist nicht ersichtlich, daß eine derartige Verwendung der von der Antragsgegnerin geleisteten Entschädigungszahlung in Bezug auf die Vorsorge für die Prozeßkostenfinanzierung grob fahrlässig (vgl. dazu Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und BeratungshLife, Rdnr. 335 m.w.N.) gewesen ist.
10Soweit die Antragstellerin allerdings eine Entschädigungsleistung für im Eigentum des Zeugen ... stehende Gegenstände (Videokamera Hitachi VM 52 E und Herrenarmband 585 Gold) in Höhe von insgesamt 2.619,- DM begehrt, kommt eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht. Diese Gegenstände unterlagen zwar nach §2 Nr. 1 und 2 VHB 74 dem Versicherungsschutz aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Hausratsversicherungsvertrages; insoweit handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung. Nach §12 Nr. 2 2. Halbsatz VHB 74 kann der Versicherte, obwohl nicht selbst Versicherungsnehmer, die sein Eigentum betreffende Entschädigungsforderung jedoch im eigenen Namen beim Versicherer geltend machen, wenn der Versicherungsnehmer zustimmt. Danach ist der Zeuge ... mit Zustimmung der Antragstellerin zur selbständigen Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs von 2.619,- DM gegen die Antragsgegnerin befugt. Ein eigenes Interesse der Antragstellerin an der prozessualen Geltendmachung der dem Zeugen ... zustehenden Entschädigungsleistung ist nicht ersichtlich. Wie der Senat bereits entschieden hat (VersR 1982, 381) ist in einem Fall, in dem vom Versicherungsnehmer ausschließlich Rechte aus einer Fremdversicherung zugunsten des Versicherten geltend gemacht werden, für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe in der Regel dann kein Raum, wenn der Versicherte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Prozeßkosten ganz oder teilweise zu tragen. Der Zweck der Prozeßkostenhilfe besteht darin, dem minderbemittelten Rechtsinhaber die Verfolgung seiner Rechte zu ermöglichen. Dieser Zweck erfordert aber zumindest ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Darüber hinaus ist es der klagenden Partei in solchen Fällen regelmäßig möglich und zumutbar, den vermögenden Dritten zu den Prozeßkosten heranzuziehen.
11Dies muß auch dann gelten, wenn - wie im Streitfall - ein Antragsteller im Rahmen der beabsichtigten Klage nur zum Teil, soweit die Entschädigungsforderung die Fremdversicherung betrifft, fremde Interessen verfolgt. Danach kann eine Prozeßkostenhilfebewilligung für die Prozeßkosten, soweit sie durch eine auf das Eigentum des Versicherten entfallende Entschädigungsforderung veranlaßt werden, nicht erfolgen. Die Antragstellerin hat eine Bedürftigkeit des Zeugen ... nicht geltend gemacht. Eines rechtlichen Hinweises seitens des Senats bedurfte es insoweit nicht, da bereits das Landgericht am Ende des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, es sei der Antragstellerin zumutbar, entweder ihren Anspruch gegen den Versicherer an den Zeugen ... abzutreten oder aber von diesem einen Prozeftkostenvorschuß zu verlangen.
122.
13Einem Klageantrag von 6.173,- DM nebst Zinsen kann auch die hinreichende Erfolgsaussicht nicht versagt werden. Die Antragsgegnerin hat den behaupteten Einbruchsdiebstahl nicht dadurch bestritten, daß sie im letzten Satz ihres Schriftsatzes vom 01.06.1990 ausgeführt hat, im übrigen möchte sie darauf hinweisen, daß durch die Feststellung der Schadenshöhe durch den von ihr beauftragten Sachverständigen noch nicht der Besitz, Wert und der unfreiwillige Besitzverlust durch Einbruchdiebstahl nachgewiesen sei. Dies läßt nicht hinreichend deutlich erkennen, daß der Versicherungsfall selbst bestritten werden soll, zumal da die Antragsgegnerin unstreitig bereits eine Entschädigungsleistung von 13.234,- DM erbracht hat.
14Die Antragstellerin hat für den Besitz und den Wiederbeschaffungswert der in der Klageschrift als entwendet aufgeführten Gegenstände Beweis angetreten. Dieser Beweis muß erhoben werden; gegebenenfalls hat eine Schadensschätzung nach §287 ZPO zu erfolgen.
15Die Nebenentscheidungen beruhen auf Nr. 1181 der Anlage 1 zu §11 GKG und §118 Abs. 1 S. 4 ZPO.
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Referenzen
- 4 Am 04.11 1x (nicht zugeordnet)
- VersR 1982, 381 1x (nicht zugeordnet)