Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 17/91
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 13. November 1990 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn abgeändert.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO abgesehen.
3Entscheidungsgründe:
4Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Der Verfügungsantrag ist schon deshalb zurückzuweisen:, weil es hier an der wirksamen Vollziehung der Urteilsverfügung gemäß § 929 Abs. 2 ZPO fehlt. Denn die Urteilsverfügung des Landgerichts ist von dem Antragsteller entgegen § 176 ZPO nicht an die Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt worden, sondern an die Antragsgegnerin persönlich.
5Dieser Zustellungsmangel kann hier auch nicht nach § 187 ZPO als geheilt angesehen werden. Da die Antragsgegnerin die ihr zugestellte Ausfertigung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ihren Prozeßbevollmächtigten hat zukommen lassen, wie es in der zitierten Entscheidung des OLG Koblenz der Fall gewesen ist (OLG Koblenz GRUR 1980, 944), kommt hier als Heilungstatbestand nur die innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO erfolgte Amtszustellung der Urteilsverfügung in Betracht. Ob einer solchen Amtszustellung überhaupt Heilungskraft zukommen kann, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden (vgl. zu dieser Frage auch Senatsurteil vom 24. November 1988 - 4 U 225/88 - WRP 1989, 262). Jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, daß dem falschen Adressaten zugestellt worden ist, kann eine Amtszustellung an den richtigen Adressaten diesen Zustellungsmangel nicht nach § 187 ZPO heilen. Denn der klassische Fall der Heilung im Sinne des § 187 Abs. 1 ZPO ist der, daß gerade das zuzustellende Schriftstück dem richtigen Zustellungsempfänger anderweitig zugeht. Durch die Amtszustellung der einstweiligen Verfügung erreicht den Zustellungsempfänger aber nicht das zuzustellende Schriftstück, sondern ein anderes, das dem zuzustellenden lediglich inhaltsgleich ist. Im Rahmen des § 187 ZPO reicht es für die Heilung eines Zustellungsmangels nicht aus, daß der Zustellungsempfänger anderweitig über den Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks informiert wird. Es ist vielmehr erforderlich, daß er das Schriftstück selbst in die Hand bekommt, so daß die Zustellung gewissermaßen, wenn auch auf einem Umweg, doch noch das richtige Ziel erreicht. Durch die Amtszustellung wird dieses Ziel aber noch nicht erreicht. Die Amtszustellung der einstweiligen Verfügung an den richtigen Zustellungsempfänger beseitigt nur dessen Unkenntnis vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks. Prüfungsmöglichkeiten, ob die Vollziehung im übrigen in Ordnung ist, werden dem Prozeßbevollmächtigten als dem richtigen Zustellungsempfänger so nicht eingeräumt. Er weiß so noch nicht einmal, ob überhaupt vollzogen worden ist. Ließe man auch in diesem Falle eine Heilung durch die Amtszustellung zu, würde letztlich im Ergebnis dann doch die Amtszustellung die Parteizustellung ersetzen.
6Im übrigen neigt der Senat auch in der Sache dazu, daß dem Verfügungsbegehren hier keine besonderen Erfolgschancen einzuräumen gewesen wären. Schon die wechselnde Geschäftsbezeichnung wirkt irritierend. Darüber hinaus ist auch zweifelhaft, ob der Bezeichnung "Input" eine solche Kennzeichnungskraft zuzubilligen gewesen wäre, daß sich deren Schutzbereich auch auf die Firma der Antragsgegnerin erstreckt hätte. Jedenfalls dürfte eine Verkehrsgeltung seiner Geschäftsbezeichnung vom Antragsteller noch nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sein.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziffer 10 ZPO.
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