Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 52/91

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses abgeändert wird.

Der Beteiligte zu 1) hat die dem Beteiligten zu 2) im Verfahren der ersten und der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,-- DM festgesetzt.


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