Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 9/91
Tenor
Das am 11. Juli 1991 verkündete Versäumnisurteil des Senats bleibt aufrechterhalten.
Der Beklagte zu 1) trägt die weiteren Kosten des Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Beklagten zu 1): 30.000,- DM.
1
Entscheidungsgründe
2I.
3Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Hagen wegen Entführung und Vergewaltigung der Klägerin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 60.000,- DM verurteilt worden. Dagegen hat er Berufung eingelegt mit dem Ziel, die vollständige Abweisung der Klage zu erreichen. Entsprechend der eingeschränkten PKH-Bewilligung hat er - ohne die Berufung im übrigen zurückzunehmen - im Senatstermin vom 11.07.1991 den Klageabweisungsantrag lediglich hinsichtlich des über 30.000,- DM hinausgehenden Betrages gestellt. Durch Versäumnisteil- und Schlußurteil vom 11.07.1991 hat der Senat die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,- DM aufrechterhalten (davon 30.000,- DM durch Versäumnisurteil und 10.000,- DM durch streitiges Urteil), und hat ferner entsprechend der von der Klägerin eingelegten Anschlußberufung durch streitiges Urteil die Feststellung getroffen, daß der Beklagte der Klägerin zum Ersatz künftiger materieller Schäden verpflichtet ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 11.07.1991 vollinhaltlich Bezug genommen.
4Mit seinem form- und fristgerechten Einspruch wendet sich der Beklagte gegen die Aufrechterhaltung seiner Verurteilung, soweit sie durch Versäumnisurteil erfolgt ist (Zahlung von 30.000,- DM nebst Zinsen). Er behauptet weiterhin, daß die Entführung lediglich vorgetäuscht worden sei, und daß die Klägerin mit dem gesamten Geschehen einverstanden gewesen sei. Er behauptet ferner, die Klägerin sei nicht von ihm defloriert worden, sondern habe schon vorher Geschlechtsverkehr mit verschiedenen Männern gehabt.
5Auf Anforderung des Senats hat die Oberärztin ... als Sachverständige am 28.11.1991 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben (Bl. 320 d.A.). Der Senat hat ferner Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom 03.02.1992 Bezug genommen.
6II.
7Das Versäumnisurteil war gemäß § 343 ZPO aufrechtzuerhalten.
8Die Beweisaufnahme hat nichts ergeben, was Anlaß zu Zweifeln an dem Feststellungen zum Grunde des Anspruchs ergeben könnte, die der Senat im Versäumnisteil- und Schlußurteil vom 11.07.1991 getroffen hat. Das Gleiche gilt für die Feststellungen, die der Schmerzengeidbemessung zugrunde lagen. Für diese war u.a. von Bedeutung, daß der Beklagte die Klägerin defloriert hat, und daß er sie später ohne irgendwelche Anhaltspunkte des wechselnden Geschlechtsverkehrs mit verschiedenen Männern bezichtigt hat. An dieser Bewertung hat sich nichts geändert.
9Die Sachverständige ... hat ihren im Ermittlungsverfahren erstatteten Bericht vom 20.07.1987 dahin erläutert, daß auf Grund des damals erhobenen gynäkologischen Untersuchungsbefundes eine erst wenige Tage zurückliegende Defloration anzunehmen sei. Als Ergebnis der Vernehmung des Zeugen ... hat sich herausgestellt, daß dieser nichts Konkretes über frühere Männerbekanntschaften der Klägerin zu berichten hatte. Er hat lediglich während der Strafhaft, die er - ebenfalls wegen Vergewaltigung - gemeinsam mit dem Kläger verbüßt hat, diesem die Namen von Männern genannt, die der Kläger als Zeugen benennen könnte, ohne daß konkrete Anhaltspunkte für nähere Kontakte bestanden hätten. Da der Beklagte wußte, daß er die Klägerin defloriert hatte - er hat dies bereits bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren eingestanden -, war die verantwortungslose Weitergabe des Geschwätzes seines Zellengenossen ein Gesichtspunkt, der bei der Schmerzensgeldbemessung zu seinen Lasten zu berücksichtigen war.
10Die Entscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 97 I, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.
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