Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 63/92

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.


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