Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 63/92
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
1
Ergänzend ist jedoch folgendes anzumerken:
2Nach Verurteilung durch das Landgericht Bochum zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten und Teilverbüßung ist im vorliegenden Verfahren durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 31. Oktober 1990 die Vollstreckung einer Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden.
3Der Beschwerdeführer, der sich seit dem 10. Juni 1991 in Untersuchungshaft befand, ist sodann durch das Urteil des Landgerichts Hagen vom 15. November 1991, welches seit demselben Tage rechtskräftig ist, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden; darüber hinaus ist gemäß § 64 StGB seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden. Diese Unterbringung wird nunmehr seit Anfang Februar 1992 in der Westfälischen Klinik xxx vollzogen.
4Bei dieser Sachlage war die seit August 1991 mit der Widerrufsfrage befaßte Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zwar örtlich zuständig, seit der am 15. November 1991 eingetretenen Rechtskraft und Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Hagen desselben Tages war jedoch im Hinblick auf die Höhe der verhängten Strafe und die daneben angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufgrund der Konzentrationsmaxime des § 462a StPO nicht - mehr - die mit nur einem Richter besetzte "kleine" Strafvollstreckungskammer funktionell zuständig (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Oberlandesgerichts in Fortentwicklung des Beschlusses vom 25. Juni 1984 (NStZ 1984,
5476 = MDR 1984, 963 LS; vgl. auch Beschluß vom 16. Dezember 1985 in 6 Ws 496/85 sowie zuletzt Senatsbeschlüsse vom 1. März 1991 in 2 Ws 65/91 und 2 Ws 72/91 und vom 15. November 1991 in 2 Ws 430/91).
6Abgesehen davon, daß das Landgericht Hagen im Urteil vom 15. November 1991 zugunsten des Angeklagten im besonderen Maße auch bedacht hat, daß dieser die vorliegend zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe von 10 Monaten mit größter Wahrscheinlichkeit wird verbüßen müssen, ist angesichts des gravierenden Bewährungsversagens, das wegen einer einschlägigen Straftat zur Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe geführt hat, unter den gegebenen Umständen jedoch auszuschließen, daß die funktionell zuständige, mit drei Richtern besetzte "große" Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zu einer anderen Entscheidung als dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gekommen wäre oder mildere Maßnahmen in Erwägung gezogen hätte.
7Auch die gerade begonnene Behandlung in der Unterbringung, die nach den Gründen des Urteils des Landgerichts Hagen vom 15. November 1991 aufgrund der Beurteilung des dort gehörten Sachverständigen etwa 1 1/2 bis 2 Jahre erfordert und dann aussichtsreich erscheint, ändert nichts daran, daß im Rahmen der hier zu treffenden Widerrufsentscheidung gegenwärtig eine insoweit positive Prognose, die die Anwendung milderer Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB rechtfertigen könnte, nicht gestellt werden kann.
8Daher konnte der Senat, der in jedem Fall - sowohl bei Beschlüssen der "kleinen" als auch der "großen" Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen - zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig ist, entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. März 1991 in 2 Ws 65/91 und 2 Ws 72/91 und vom 8. Oktober 1991 in 2 Ws 336/91) und entgegen der generellen Ansicht des OLG Düsseldorf (vgl. StrV 1991, 432 in einem Fall, dem ein nicht völlig gleichgelagerter Sachverhalt zugrundelag) gemäß § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst einscheiden, zumal es keiner weiteren Ermittlungen bedarf.
9Soweit der Beschwerdeführer hilfsweise eine Zurückstellung der Entscheidung bis zum Abschluß der Entwöhnungsbehandlung begehrt, bedurfte es dessen schon deshalb nicht, weil im Falle eines erfolgreichen Therapieabschlusses nach § 67 Abs. 5 StGB zugleich über eine erneute Aussetzung auch der Restfreiheitsstrafe zu befinden sein wird, um deren Widerruf es hier geht. Im Gegensatz zum jetzigen Zeitpunkt kann dann eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung vorhanden sein, ob nach erfolgreicher Behandlung von einer Vollstreckung aller Restfreiheitsstrafen abgesehen werden kann.
10Die Bestätigung der angefochtenen Widerrufsentscheidung ändert im übrigen nichts daran, daß die im Urteil vom 15. November 1991 angeordnete Unterbringung im Verhältnis zu der Restfreiheitsstrafe, auf die sich diese Widerrufsentscheidung bezieht, in der Regel vorwegzuvollziehen ist (vgl. § 44b StVollstrO), so daß unter den derzeit gegebenen Umständen eine Unterbrechung der bereits begonnenen Therapie nicht zu erwarten ist.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.