Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 206/90
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. August 1990 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung mit Ausnahme eines Betrages von 131,01 DM; diesen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 15.508,89 DM.
1
Entscheidungsgründe
2(abgekürzt nach § 534 Abs. 1 ZPO)
3Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
4Die Beklagte haftet der Klägerin aus abgetretenem Recht unstreitig auf Schadensersatz in voller Höhe. Der aus dem Ereignis vom 09.07.1985 erwachsene Schaden ist aufgrund der Zahlungen der Beklagten in Höhe von 18.068,00 DM und weiterer 3.125,08 DM nach Verkündung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange ausgeglichen.
5Das Landgericht legt bei seiner Schadensfeststellung zutreffend zugrunde, daß der von dem Sachverständigen xxx ermittelte Wertzuwachsschaden der zerstörten Bäume nicht berücksichtigt werden kann. Dies hat die Beweisaufnahme erster Instanz durch Einholung des schriftlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen xxx und dessen ergänzende Anhörung durch den Senat ergeben. Danach trifft die im zweiten Ergänzungsgutachten xxx dargelegte Auffassung, daß insoweit ein Schaden nicht entstanden ist, zu.
61.
7Bei der Beschädigung von Gehölzen ist für die Ermittlung des zu ersetzenden Schadens grundsätzlich auf die verursachte Wertminderung des Grundstücks abzustellen. Die Schadensersatzpflicht beschränkt sich auf eine nach wirtschaftlich vernünftigen Anhaltspunkten vorzunehmende Schätzung. Solche Anhaltspunkte sind die Kosten für den Erwerb und die Anpflanzung junger Bäume, die höheren Pflegekosten während der Anwachszeit sowie die Bewertung des Anwachsrisikos und die Aufzinsung des Kapitaleinsatzes zur Anschaffung und Pflege (Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 20. Aufl., Kapitel 4 Rn. 88; BGH NJW 75, 2061; OLG Celle, VersR 86, 973; OLG Oldenburg, VersR 86, 1004).
8Dies gilt aber nicht für Gehölze, deren Anzucht der Entnahme als Weihnachtsbäume und Verkaufspflanzen dient. Denn diese Gehölze werden nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, § 95 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. Palandt, 50. Aufl., § 95 Rdn. 3; RGZ 106, 148; 66, 89). Der Ausgleich von Schäden an solchen Pflanzen, die Scheinbestandteile eines Grundstücks sind, erfolgt nach dem Sachwert der einzelnen Pflanzen zur Zeit des Schadenseintritts. Dieser Schaden ist durch die Leistungen des Amtes für Verteidigungslasten ausgeglichen.
9Der Sachverständige xxx hat in seinem Gutachten die Ansätze der Höhe nach bestätigt bzw. ist in einzelnen Ansätzen teilweise unter denen des Amtes für Verteidigungslasten geblieben. Die Parteien streiten jetzt noch allein über die Frage des Ersatzes des sogenannten Wertzuwachsschadens und die bei der Schadensberechnung zu berücksichtigende Stückzahl beschädigter oder zerstörter Bäume.
102.
11Im vorliegenden Fall stellt das Hineinwachsen der Bäume in eine höhere Wertigkeit im Rahmen der dargelegten, hier gebotenen Schadensberechnung nach § 249 S. 2, 251 Abs. 2 BGB keinen ersatzfähigen Schaden dar. Der Sache nach handelt es sich nämlich um die Geltendmachung eines fiktiven entgangenen Gewinns zur Zeit der beabsichtigten Vermarktung der heranzuziehenden Bäume. Der Ausgleich eines zukünftigen Ertragswertes kam hier aber deshalb nicht in Betracht, weil die Bäume im Quartier A bereits nutzbar waren, der dazu erfolgte Schadensausgleich also bereits den entgangenen Gewinn zum Zeitpunkt des Schadensereignisses mit einschließt. Im Hinblick auf die zerstörten Bäume im Quartier B hat der Sachverständige xxx aufgrund mangelnder Marktreife die Nachpflanzung vorgeschlagen und den Schaden danach bestimmt. Der entgangene Gewinn, der darin besteht, daß diese zerstörten Bäume nicht zeitlich früher zur Vermarktungsreife gelangen, konnte jedoch durch Änderungen des Vermarktungskonzepts innerhalb des Betriebes der Zedentin aufgefangen werden. Im Gegenzug wuchsen die im Schadensausgleich wertmäßig ersetzten Bäume des Quartiers B im Falle der Neuanpflanzung heran und standen, lediglich zeitlich verzögert, zur Vermarktung zur Verfügung. Der Zukauf, soweit es darauf für die Bäume des Quartiers B im konkreten Einzelfall überhaupt ankam, war möglich, wie der Sachverständige xxx bei seiner mündlichen Ergänzung des Gutachtens sicher bestätigen konnte.
12Das angefochtene Urteil trifft im übrigen auch insoweit zu, als es von der in dem Gutachten xxx alternativ zugrundegelegten jeweils geringeren Stückzahl ausgeht. Dazu und wegen der Begründung im übrigen wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils und auf das Gutachten xxx Bezug genommen.
13Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1. ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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