Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 206/90

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. August 1990 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung mit Ausnahme eines Betrages von 131,01 DM; diesen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 15.508,89 DM.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.