Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 UF 409/91
Tenor
Die Berufungen der Parteien gegen das am 18. September 1991 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3/7 und der Beklagte zu 4/7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die am 18.08.1930 geborene Klägerin und der am 25.03.1923 geborene Beklagte haben am 30.12.1948 die Ehe miteinander geschlossen, aus der vier inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind. Die Klägerin hat während des Zusammenlebens den Haushalt versorgt und ist darüber hinaus einer beruflichen Tätigkeit nicht nachgegangen. Der Beklagte ist Inhaber der Wohnungsbaugesellschaft xxx und der Firma xxx und verfügt über beträchtliches Immobilienvermögen. Über die Höhe seiner Einkünfte streiten die Parteien. Der Beklagte bezieht überdies eine Altersrente, die sich seit dem 01.07.1991 auf monatlich 2.768,08 DM beläuft.
3Seit dem 19.05.1989 leben die Parteien getrennt. Das Ehescheidungsverfahren ist seit dem 25.07.1989 unter dem Aktenzeichen 16 F 203/89 AG Detmold rechtshängig. Der Beklagte zahlt seit dem 01.07.1989 an die Klägerin monatlich freiwillig 1.750,-- DM Unterhalt.
4Die Klägerin macht mit der am 14.09.1989 zugestellten Stufenklage nunmehr weitergehende Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten geltend.
5Sie hat behauptet, sie sei angesichts ihres Alters und ihrer unzureichenden Berufsausbildung unterhaltsbedürftig. Bei der Berechnung der Höhe ihres Unterhaltsbedarfs und bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten sei zugrundezulegen, daß während des Zusammenlebens auch unter Berücksichtigung erheblicher Rücklagen für die Vermögensbildung ein Nettoeinkommen von monatlich 30.000,-- DM zur Verfügung gestanden habe. Für die Zukunft sei zu berücksichtigen, daß inzwischen ein erheblicher Teil der öffentlich geförderten Wohnungen von der Sozialbindung befreit worden sei. Der Beklagte sei damit in der Mietpreisgestaltung frei. Während des ehelichen Zusammenlebens sei ein sehr gehobener Lebensstandard geführt worden, der mindestens einem monatlichen Nettoeinkommen von 12.000,-- DM entsprochen habe. Das im Sommer 1977 bezogene Einfamilienhaus mit ca. 250 m2 und 11 Zimmern sowie 2 Küchen habe einen Mietwert von 2.000,-- DM monatlich. Auf dem Gelände habe sich ein modernes Gebäude mit einem Stall und 12 Pferdeboxen und einer Reithalle befunden. Darüber hinaus habe den Eheleuten eine Zwei-Zimmer-Wohnung in einem dem Beklagten gehörenden Haus in xxx zur Verfügung gestanden, deren Nutzungswert mit 500,-- DM monatlich zu veranschlagen sei. Für den Urlaub habe man ein Wohnmobil benutzt, das im Jahre 1980/81 für 130.000,-- DM angeschafft worden sei. Weiter sei der Lebensstandard der Parteien durch verschiedene kostspielige Kraftfahrzeuge geprägt worden. Unter Berücksichtigung dieses Lebensstandards habe sie einen Unterhaltsbedarf in Höhe von monatlich 9.750,-- DM bis 10.050,-- DM. Ihr stehe in einer guten Wohngegend von xxx oder xxx eine Vier- bis Fünf-Zimmer-Wohnung von ca. 150 m2 zu, für die sie einschließlich Nebenkosten bis zu 2.820,-- DM aufwenden müsse. Sie benötige eine Haushaltshilfe, die monatlich etwa 550,-- DM koste. Für die private Lebenshaltung einschließlich Kleidung sei ein Bedarf in Höhe von monatlich 2.800,-- DM anzusetzen. Die private Krankenversicherung koste monatlich 500,-- DM. Für gesellige und kulturelle Belange benötige sie monatlich 500,-- bis 800,-- DM. Die Kosten für zwei angemessene Urlaube im Jahr seien mit monatlich 1.000,-- DM zu veranschlagen. Die Kosten eines Pkw beliefen sich auf monatlich 1.600,-- DM. Da vorprozessual nur ein Mindestunterhalt in Höhe von 4.000,-- DM angemahnt worden sei, verlange sie aus Vereinfachungsgründen für die Zeit vom 01.07. bis 15.09.1989 10.000,-- DM. Ab Klagezustellung stehe ihr für die zweite Septemberhälfte der begehrte Unterhalt in Höhe von anteilig 4.500,-- DM zu. Für die Zeit von Oktober 1989 bis März 1991 ergebe sich ein Betrag in Höhe von 162.000,-- DM, von dem der freiwillig gezahlte Unterhaltsbetrag in Höhe von 35.875,-- DM abzuziehen sei. Der Rückstand betrage 140.625,-- DM. Sie habe wegen des Zahlungsverzuges des Beklagten Bankkredit in erheblicher Höhe in Anspruch nehmen müssen, den sie mit 11,5 bzw. 12,5 % verzinsen müsse.
6Die Klägerin hat beantragt,
71.
8den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Unterhaltsrückstand von 140,625,-- DM nebst 11,5 % Zinsen auf 35.000,-- DM vom 01.02.1990 bis 15.11.1990 sowie 12,5 % auf diesen Betrag seit dem 16.11.1990 sowie 4 % Zinsen auf weitere 3.250;-- DM seit dem 01.02. sowie auf jeweils 7.250,-- DM seit dem 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.1990, 01.01., 01.02. und 01.03.1991 zu zahlen,
92.
10den Beklagten zu verurteilen, an sie ab 01.04.1991 über bisher freiwillig monatlich gezahlte 1.750,-- DM hinaus weitere 7.250,-- DM, also monatlich zusammen 9.000,-- DM jeweils im voraus zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er hat behauptet, der freiwillig gezahlte Betrag in Höhe von 1.750,— DM monatlich sei angemessen und entspreche den ehelichen Lebensverhältnissen. Es sei nicht zutreffend, daß der Familie während des Zusammenlebens zur Abdeckung der Lebenshaltungskosten monatlich ein Betrag in Höhe von 10.000,-- bis 20.000,-- DM zur Verfügung gestanden habe. Der wesentliche Teil des Einkommens sei der Vermögensbildung zugute gekommen. Entgegen der Behauptung der Klägerin habe man in den Jahren vor der Trennung auch keine übertrieben luxuriöse Lebensführung betrieben. Das Haushaltsgeld habe monatlich etwa 1.750,-- DM betragen. Das Wohnhaus sei im Rahmen des steuerbegünstigten Wohnungsbaus errichtet worden. Die Pferde, die Stallungen und die Scheune hätten zu seinem steuerlich anerkannten landwirtschaftlichen Gewerbebetrieb gehört. Bei der Wohnung in xxx handele es sich um ein kleines Dachgeschoßappartment, das zeitweise für150,-- DM monatlich vermietet gewesen sei. Die vorhandenen Kraftfahrzeuge seien Geschäftsfahrzeuge. Das Wohnmobil werde auch zur Stromerzeugung auf Baustellen eingesetzt. Die von der Klägerin angeführten Kraftfahrzeuge seien günstig erworben worden. Der von ihr jetzt geforderte Unterhaltsbetrag sei daher maßlos und übersetzt. Eine Vier-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 250 m2 stehe ihr in xxx oder im Umfeld von xxx nicht zu. Der geltend gemachte Krankenvorsorgeunterhalt sei nicht erforderlich, da sie noch immer über seine Krankenversicherung versichert sei.
14Das Familiengericht hat durch das angefochtene Urteil unter Abweisung der weitergehende Klage den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 85.125,-- DM nebst Zinsen und ab 01.04.1991 über freiwillig monatlich gezahlte 1.750,-- DM hinaus weitere 4.250,-- DM zu zahlen. Auf die Gründe des Urteils (Bl. 496 ff d.A.) wird Bezug genommen.
15Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
16Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht im wesentlichen geltend, das Familiengericht habe bei der Einkommensermittlung die Jahre 1986 bis 1988 zugrundegelegt und rechtsfehlerhaft die Kalenderjahre 1989 und 1990 nicht einbezogen. Es sei davon ausgegangen, daß er die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Kosten nicht von den steuerrechtlich abzugsfähigen abgegrenzt habe und habe sein Einkommen gem. § 287 ZPO weitgehend geschätzt. Dabei seien die Zinsaufwendungen zu Unrecht nicht einkommensmindernd in die Abrechnung eingestellt worden. Unberücksichtigt geblieben seien auch die Abschreibungsbeträge für die Abnutzung von Gebäuden und von Bauteilen, die einen Wertverlust erlitten und nach einer gewissen Zeit abgängig seien. Dem Familiengericht könne auch insofern nicht gefolgt werden, als ein Abzug für die notwendigen Rückstellungen für die regelmäßig anfallenden Schönheitsreparaturen unterblieben sei. Darüber hinaus habe das Familiengericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien der Höhe nach bei weitem übersetzt. Auch aus diesem Grunde sei das Urteil abzuändern. Er selbst sei auch in der ausgeurteilten Höhe nicht leistungsfähig. Wegen des weiteren Vorbringens des Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 04.12.1991 (Bl. 598 ff d.A.) und die Berufungserwiderung vom 26.02.1992 (Bl. 812 ff d.A.) verwiesen.
17Der Beklagte beantragt,
18unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage vollends abzuweisen und die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
19Die Klägerin beantragt,
20unter Zurückweisung der gegnerischen Berufung und unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu verurteilen.
21Auch sie bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, das sie ergänzt und vertieft. Sie macht geltend, die Entscheidung des Familiengerichts enthalte allenfalls Fehler zu ihrem Nachteil. So habe das Familiengericht schon im Ansatz verkannt, daß der gesamte Vortrag des Beklagten, mit dem er die Beschränkung seiner Leistungsfähigkeit darlegen wolle, unsubstantiiert sei. Bei seiner Schätzung der Einkünfte des Beklagten habe das Familiengericht zu Unrecht die von der Gegenseite nur unsubstantiiert behaupteten und nicht einmal ansatzweise belegten Reparaturkosten einkommensmindernd in Abzug gebracht. Ebenso verhalte es sich mit den Tilgungsaufwendungen. Schließlich sei das Familiengericht zu Unrecht lediglich von einem Bedarf der Klägerin in Höhe von monatlich 6.000,-- DM ausgegangen. Dabei werde verkannt, daß es eine Sättigungsgrenze nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gebe. Ihr Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen betrage vielmehr monatlich rund 10.000,-- DM. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die Berufungsbegründung vom 23.12.1991 (Bl. 716 ff d.A.) und den Schriftsatz vom 27.02.1992 (Bl. 848 ff d.A.) verwiesen.
22Entscheidungsgründe
23Die zulässigen Berufungen beider Parteien sind unbegründet.
24Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt gem. § 1361 Abs. 1 BGB in der vom Familiengericht zuerkannten Höhe gegen den Beklagten zu. Ihre weitergehende Klage ist hingegen unbegründet.
251.
26Die Parteien leben seit dem 19.05.1989 voneinander getrennt, § 1567 Abs. 1 BGB.
272.
28Die Klägerin ist unterhaltsbedürftig. Angesichts ihres vorgerückten Lebensalters, ihrer unzulänglichen Berufsausbildung und der noch zu erörternden Lebensverhältnisse der Parteien kann von ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und die Erzielung eigener Einkünfte nicht erwartet werden. Sie verfügt auch nicht über Kapitaleinkünfte.
293.
30Die Höhe des Unterhaltsbedarfs des Berechtigten wird gem. § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt von den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Dabei ist auf den jeweiligen Stand der wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, an deren Entwicklung bis zur Scheidung die Ehegatten gemeinschaftlich teilhaben (BGH FamRZ 1988, 256 f). Diese wirtschaftlichen Verhältnisse werden im wesentlichen von den beiderseitigen Einkünften bestimmt, wobei bei einem Selbständigen in der Regel das durchschnittliche Einkommen mindestens der letzten drei Jahre zugrundezulegen ist (BGH FamRZ 1985, 357/358; FamRZ 1983, 680; FamRZ 1985, 471 f). Bei der Beurteilung der Lebensverhältnisse ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Weder übertriebener Konsumverzicht, noch verschwenderische Lebensführung sind maßgebend (BGH FamRZ 1984, 358 ff; 1987, 36, 39; 1982, 151 f). Eine Obergrenze im Sinne einer Sättigungsgrenze ist grundsätzlich nicht anzuerkennen (BGH FamRZ 1983, 150 f; 1984, 358 ff). Nicht ausgeschlossen ist aber, daß Teile eines gehobenen Einkommens außer Betracht bleiben müssen, weil sie nicht für die Lebensführung, sondern für die Vermögensbildung verwendet worden sind (BGH FamRZ 1979, 692; 1980, 656; 1980, 771; 1982, 1516). In welchem Umfang das erzielte Einkommen zu diesem Zweck verwendet worden ist bzw. verwendet werden durfte, hängt aber von der individuellen Entscheidung der Ehegatten ab und nicht von objektiven Erfahrungsätzen (BGH FamRZ 1983, 678; 1987, 36). Zu beachten ist auch hier, daß der Berechtigte sich nicht an einer übertrieben sparsamen Lebensführung festhalten lassen muß (BGH FamRZ 1987, 36 ff m. w. N.). In derartigen Ausnahmefällen mit besonders hohen Einkünften ist eine Obergrenze als Beschränkung auf die Mittel anzunehmen, die eine Einzelperson auch bei Berücksichtigung hoher Ansprüche für billigenswerten Lebensbedarf sinnvoll ausgeben kann (BGH NJW 1982, 1645; 1983, 683; OLG Hamm FamRZ 1982, 170; OLG Düsseldorf NJW 1982, 831; OLG Frankfurt NJW 1981, 828; OLG Bamberg, FamRZ 1981, 668; OLG Celle FamRZ 1980, 531; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 263). In diesen Fällen ist der Lebensbedarf des Berechtigten konkret durch Feststellung der Kosten zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des Lebensstandards erforderlich sind (BGH FamRZ 1987, 691, 692).
31Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Die Einkünfte des Beklagten, die neben dem mietfreien Wohnen im eigenen Hause die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt haben, bestehen aus seinen Rentenbezügen in Höhe von derzeit monatlich 2.768,08 DM und seinen Einkünften aus seiner gewerblichen Tätigkeit. Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens des Beklagten aus der Firma xxx bzw. der Firma xxx hat der Senat zunächst die von dem Beklagten dargelegten und durch Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnungen nebst ihrer umfangreichen Anlagen belegten Bruttoeinnahmen zugrundegelegt. Unberücksichtigt geblieben ist die Abschreibung für die Abnutzung von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, weil dieser lediglich ein Verschleiß von Vermögensgegenständen zugrundeliegt, die steuerlichen Pauschalen vielfach über das tatsächliche Ausmaß der Wertminderung hinausgehen und die eintretenden Verluste oft durch eine günstige Entwicklung des Immobilienmarktes ausgeglichen werden können (BGH FamRZ 1984, 39, 41). Angesichts des vorgerückten Lebensalters der Parteien tritt das an sich berechtigte Interesse des Beklagten an der langfristigen Aufrechterhaltung des Substanzwertes, der nahezu das gesamte Betriebsvermögen ausmacht, in den Hintergrund. Die durch Verschleiß eintretenden Wertverluste werden im übrigen durch den noch zu erörternden Reparaturaufwand abgegolten. Abzusetzen sind hingegen die von dem Beklagten erbrachten Zins- und Tilgungszahlungen, auch wenn der Beklagte dadurch Vermögen bildet, an dem die Klägerin seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nicht mehr im Wege des Zugewinnausgleichs teilhat. Diese Zahlungen werden nämlich auf Darlehensverbindlichkeiten erbracht, ohne deren Eingehung der Beklagte die ihm zuzurechnenden Einkünfte nicht erzielen könnte. Der Klägerin ist die Anrechnung dieser Zins- und Tilgungszahlungen unterhaltsrechtlich auch deshalb zuzumuten, weil sich die Nettomieteinnahmen, an denen sie teilhat, durch die Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten erhöhen. Den Anstieg der Zinsaufwendungen in den Jahren 1988 bis 1990 hat der Beklagte hinreichend dargelegt und belegt; dieser Zinsanstieg ist insbesondere auf die Anhebung der Zinssätze und die Durchführung weiterer Bauvorhaben zurückzuführen. Unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind die notwendigen Kosten für Schönheitsreparaturen und für die Ersatzbeschaffung von Verschleißteilen, da die Einkommensgrundlage anderenfalls auf Dauer gefährdet wäre (BGH FamRZ 1984, 39, 41). Wenn es sich um größere Investitionen handelt, sind derartige Aufwendungen aber auf mehrere Jahre umzulegen (KG FamRZ 1981, 38, 39). Grundsätzlich entspricht es auch einer vernünftigen Wirtschaftsführung, zu der der Beklagte zudem durch § 28 der II. Berechnungsverordnung und durch seine vertraglichen Vereinbarungen mit der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, für die erforderlichen Schönheitsreparaturen und den sonstigen Instandhaltungsaufwand Rücklagen zu bilden. Der Beklagte hat auch belegt, daß er dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Der Senat ist aber der Auffassung, daß unter den hier gegebenen Umständen die Bildung der an sich erforderlichen Rücklagen nicht dazu führen darf, daß der frühere Lebensbedarf der Klägerin nicht mehr vollständig gedeckt werden kann. Die Parteien haben in ihrer über 40jährigen Ehe gemeinsam erhebliches Immobilienvermögen von über 300 Eigentumswohnungen geschaffen, das nach ihrer ursprünglichen Lebensplanung auch der finanziellen Sicherung im Alter dienen sollte. Mit diesem gemeinsamen Lebensplan wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Klägerin nunmehr im vorgerückten Alter eine Verschlechterung ihrer Lebensverhältnisse hinnehmen müßte, um auf diese Weise die langfristige Erhaltung des gesamten Immobilienvermögens sicherzustellen. Vielmehr ist es dem Beklagten angesichts des Lebensalters der Parteien, des hohen Immobilienbestandes und seines beträchtlichen Vermögens, das er selbst auf fast 6 Millionen DM beziffert, unterhaltsrechtlich zuzumuten, sich - wenn das erforderlich sein sollte - von einem geringen Teil seines Immobilienvermögens zu trennen, damit beide Parteien ihren bisherigen Lebensstandard in der gewohnten Weise aufrechterhalten können (vgl. auch BGH FamRZ 1996, 556, 557 zur teilweisen Verwertung eines landwirtschaftlichen Betriebes). Der Senat hat aus diesem Grunde davon abgesehen, die Rückstellungen des Beklagten für Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen.
32Legt man die eigene Einkommensberechnung des Beklagten auf S. 22 ff des Schriftsatzes vom 04.12.1991 (Bl. 616 ff d.A.) zugrunde und rechnet aus den bereits dargelegten Gründen die Abschreibungsbeträge für vorzeitig abgängige Bauteile bzw. die Rücklagen für Schönheitsreparaturen hinzu, so ergibt sich einschließlich der von dem Beklagten bereits in seine Berechnung einbezogenen Renteneinkünfte ein Gesamteinkommen in folgender Höhe:
331986 + 234.476,15 DM
341987 + 376.194,18 DM
351988 + 143.128,47 DM
361989 + 198.602,60 DM
371990 + 143.128,82 DM
381991 - 93.627,16 DM.
39Hieraus errechnet sich für die Jahre
401986 bis 1991, deren Berücksichtigung
41dem Senat angesichts der langen Ehe-
42dauer angemessen erscheint, ein
43durchschnittliches monatliches Einkommen
44in Höhe von 13.915,-- DM.
45Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien waren also neben dem mietfreien Wohnen im eigenen Hause von außergewöhnlich guten Einkünften des Beklagten geprägt, die - wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt - nur teilweise für die Lebensführung und im übrigen zur Vermögensbildung verwendet worden sind. Es liegt daher einer der Ausnahmefälle vor, in denen der Unterhaltsbedarf des Berechtigten konkret durch Feststellung der Kosten zu ermitteln ist, die für die Aufrechterhaltung seines Lebensstandards erforderlich sind. Dazu ist auszuführen:
46a) Wohnbedarf
47Die Parteien haben während des Zusammenlebens gemeinsam in dem Haus xxx in xxx gelebt. Dieses Haus befindet sich auf einem mindestens 2.840 m2 großen Grundstück. Die Wohnfläche des Hauses beträgt rund 200 m2. Die Ausstattung entspricht in jeder Weise gehobenen Ansprüchen. Auf dem Grundstück befindet sich ferner eine geräumige Reithalle nebst Stallung und Sattelkammer. Angesichts dieser ausgesprochen großzügigen Wohnverhältnisse kann die Beklagte nunmehr nicht mehr auf die Anmietung einer kleinen Wohnung verwiesen werden. Zur Deckung ihres Wohnbedarfs ist vielmehr die Anmietung eines Reihenhauses bzw. einer Doppelhaushälfte angemessen, damit auch ihre Kinder sie besuchen und bei ihr übernachten können. Der Beklagte hat es unterhaltsrechtlich auch hinzunehmen, daß die Klägerin Wohnraum in bzw. in der Nähe von xxx anmieten will, da sie den berechtigten Wunsch hat, in der Nähe ihres Sohnes zu wohnen und da auch die Anmietung eines Hauses in dieser bevorzugten Wohnlage den ehelichen Lebensverhältnissen nicht widerspricht. Die Klägerin hat dargetan und durch Vorlage von
48Zeitungsinseraten belegt, daß ein derartiges
49Haus in dieser Lage einschließlich Nebenkosten
50monatlich etwa 2.400,-- DM
51an Miete kostet. Ihr steht daher zur Abdeckung ihres Wohnbedarfs ein Unterhaltsanspruch in dieser Höhe gegen den Beklagten zu.
52b) Haushaltshilfe
53Auch wenn die Parteien während ihres Zusammenlebens keine Haushaltshilfe beschäftigt haben, ist der Klägerin nunmehr im Hinblick auf ihr vorgerücktes Lebensalter und ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Putzhilfe zuzubilligen, für die monatliche Kosten
54in Höhe von 300,-- DM
55anfallen. Die Notwendigkeit einer ständigen Haushaltshilfe ist hingegen nicht dargetan.
56c) Telefonkosten
57Die regelmäßigen Telefonkosten der Klägerin,
58die in angemessenen Abständen auch mit ihren
59in xxx lebenden Tochter telefonieren möchte,
60belaufen sich auf 100,-- DM.
61d) Lebenshaltungskosten
62Die allgemeinen Lebenshaltungskosten der
63Klägerin schätzt der Senat nach dem
64eingehenden schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien
65und den Erörterungen im Senatstermin
66vom 09.03.1992 auf monatlich insgesamt 1.700,-- DM
67Davon sind auch die Kosten für die Freizeit-
68gestaltung (Reiterverein), die Anschaffung
69von Kleidung und Schmuck und für gelegentliche
70Einladungen der Kinder oder anderer Gäste
71in ein Restaurant umfaßt.
72e) Urlaub
73Die Klägerin hat den berechtigten Wunsch,
74entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen
75ein- bis zweimal im Jahr einen Urlaub
76zu verbringen. Die hierfür anfallenden Kosten
77schätzt der Senat auf monatlich 500,-- DM.
78f) Pkw
79Der Klägerin stand während des Zusammenlebens
80ständig ein Pkw - zuletzt xxx -
81zur Verfügung. Die Kosten für die Anschaffung
82und den Betrieb eines gleichwertigen Fahrzeugs
83betragen monatlich etwa 1.000,-- DM.
84Insgesamt beläuft sich der monatliche
85Unterhaltsbedarf der Klägerin daher auf 6.000,— DM.
86g)
87Trennungsbedingte Mehrkosten für die Anschaffung von Hausrat und Einrichtungsgegenständen sind nicht hinreichend dargetan. Die Parteien haben während des Zusammenlebens in erheblichem Umfang Möbel und Einrichtungsgegenstände angeschafft und verfügen zum Beispiel über mehrere Schlafzimmereinrichtungen. Der Beklagte hat der Klägerin eine Hausratsteilung nach ihren Wünschen angeboten. Davon hat diese bislang keinen Gebrauch gemacht, da sie die Teilung und Abholung des Hausrats für unzumutbar hält. Da sie aber die von ihr gewünschten Einrichtungsgegenstände keineswegs selbst abholen muß, ist der Senat der Auffassung, daß es der Klägerin durchaus zuzumuten ist, die ihr angebotene Teilung des Hausrats durchzuführen und auf diese Weise ihren Bedarf an Möbeln und Einrichtungsgegenständen zu decken. Daß auch bei Durchführung der Hausratsteilung ein Restbedarf besteht, der nur durch Neuanschaffung von Möbeln zu decken wäre, ist nicht hinreichend dargetan. Für die Anschaffung von Möbeln kann der Klägerin daher kein zusätzlicher Unterhaltsanspruch zugebilligt werden.
88h) Kreditkosten
89Weitere Kosten für den von der Klägerin zur Abdeckung ihrer Lebenshaltungskosten aufgenommenen Kredit werden in Zukunft nicht mehr anfallen, da die Klägerin diesen Kredit aus den inzwischen beigetriebenen Beträgen zurückgezahlt hat. Die in der Vergangenheit angefallenen Kreditkosten hat das Familiengericht ihr als Verzugsschaden zuerkannt.
90i) Krankenversicherung
91Zusätzliche Kosten für den Abschluß einer Krankenversicherung kann die Klägerin nicht geltend machen. Sie ist bis zur Scheidung über den Beklagten in der xxx ausreichend krankenversichert. Die in der Vergangenheit aufgetretenen Mißverständnisse bei der Abrechnung über ihre Arztrechnungen rechtfertigen es nicht, ihr die Kosten einer eigenen Krankenversicherung zuzubilligen. Wenn für die bevorstehende Zahnbehandlung Kosten anfallen sollten, die von der bereits bestehenden Krankenversicherung nicht gedeckt sind, mag sie einen entsprechenden Anspruch auf Sonderbedarf gegen den Beklagten geltend machen, sofern die besonderen Voraussetzungen dafür vorliegen. Bislang hat sie einen derartigen Anspruch aber nicht konkret beziffert.
92j) Altersvorsorge
93Ein Anspruch auf Altersvorsorge steht der Klägerin nicht zu. Nach der gemeinsamen Lebensplanung der Parteien sollte die Altersversorgung über das beträchtliche Immobilienvermögen des Beklagten finanziell gesichert werden. Dafür reicht das vorhandene Vermögen, an dem die Klägerin über den Zugewinnausgleich Anteil haben wird, auch dann bei weitem aus, wenn der Wert dieses Vermögens sich - wie der Beklagte behauptet - auf lediglich knapp 6 Millionen DM beläuft und wenn der Beklagte gehalten sein sollte, in maßvoller Weise Teile des Immobilienvermögens zur Abdeckung der Lebenshaltungskosten der Parteien zu verwerten. Ein weitergehender Anspruch auf Altersvorsorge steht der Klägerin gegen den Beklagten nicht zu.
94Insgesamt ist daher davon auszugehen, daß
95der Klägerin ein Unterhaltsbedarf in Höhe
96von monatlich 6.000,-- DM zuzubilligen ist, der durch die freiwillig
97erbrachten Zahlungen des Beklagten in Höhe
98von monatlich 1.750,-- DM nur teilweise
99abgedeckt wird.
1004.
101Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beklagten steht angesichts der dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse außer Zweifel. Notfalls wird der Beklagte, wie dargelegt, in maßvoller Weise den Vermögensstamm anzugreifen haben.
102Der Klägerin steht daher gegen den Beklagten ein Unterhaltsanspruch in der vom Familiengericht zuerkannten Höhe zu. Die geltend gemachte Zinsforderung ergibt sich aus §§ 284, 286, 288 BGB. Die weitergehende Klage ist hingegen unbegründet.
103Die Berufungen beider Parteien sind daher zurückzuweisen.
104Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
105Der Senat sieht, da die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, keinen Anlaß, die Revision zuzulassen.
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