Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 UF 126/92

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, jedoch hat der Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten

selbst zu tragen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 1.343,76 DM.


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