Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 UF 126/92
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin
auferlegt, jedoch hat der Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten
selbst zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 1.343,76 DM.
1
G r ü n d e :
2I.
3Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht u.a. im Rahmen des Versorgungsausgleichs angeordnet, daß zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers bei der X auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von 111,98 DM monatlich, bezogen auf den 30.06.1990, begründet werden. Das Urteil ist der X am 20.12.1991 zugestellt worden.
4Mit Beschluß vom 19.02.1992, zugestellt am 28.02.1992, hat das Amtsgericht sodann den Tenor des Urteils vom 28.11.1991 dahingehend berichtigt, daß die erwähnten Anwartschaften übertragen und nicht begründet werden.
5Mit der am 26.03.1992 eingegangenen Beschwerde beantragt die X einen anderweitigen Ausgleich der bei ihr erworbenen Anwartschaften des Antragstellers. Sie sei ein privates Versicherungsunternehmen, so daß die Anwartschaften im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs behandelt werden müßten. Bei einem Ausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG müßten andere Anrechte des Ausgleichspflichtigen herangezogen werden. Die Rechtsmittelfrist habe mit Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses neu zu laufen begonnen, da mit der Übertragung eine andere und weitergehende Beschwer verbunden sei als bei einer Begründung.
6Der Antragsteller hat eine am 26.03.1992 durch seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingelegte Beschwerde, zu deren Begründung er sich dem Vorbringen der X angeschlossen hatte, am 03.07.1992 zurückgenommen.
7Beide Parteien (Jahrgang 1922 bzw. 1924) beziehen bereits Altersruhegeld.
8II.
9Die Beschwerde der X ist unzulässig, weil nicht fristgerecht eingelegt.
101.
11Da das Urteil vom 28.11.1991, in dem der Versorgungsausgleich geregelt worden ist, der Beschwerdeführerin am 20.12.1991 zugestellt worden ist, hätte eine nach §§ 629 a Abs. 2, 621 e ZPO grundsätzlich statthafte Beschwerde gemäß §§ 621 e Abs. 2 Satz 2, 516 ZPO spätestens am 20.01.1992 eingelegt werden müssen. Diese Frist ist nicht eingehalten.
122.
13Der Beschluß vom 19.02.1992 hat keine neue Beschwerdefrist eröffnet.
14a)
15Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 1990, 988, BGH VersR 1989, 530; BGH NJW 1986, 935; BGH NJW 1984, 1041) hat die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluß auf den Beginn und den Lauf von Rechtsmittelfristen. Maßgebend bleibt die Zustellung des Urteils. Den Beteiligten wird zugemutet, in ihren Entschließungen zur Frage der Einlegung eines Rechtsmittels eine etwaige Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen. Nur ausnahmsweise beginnt eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen, wenn erst die berichtigte Entscheidung die Beschwer erkennen läßt oder ergibt, daß die Entscheidung überhaupt einem Rechtsmittel zugänglich ist, oder das Urteil insgesamt nicht klar genug war, um eine Grundlage für das weitere Handelns des Betroffenen zu bilden.
16b)
17Im vorliegenden Fall war das Urteil vom 28.11.1991 nicht unklar; es ließ eine Beschwer der X deutlich erkennen. Indem zu Lasten der Anwartschaften bei der Beschwerdeführerin Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begündet wurden, wurde unmittelbar in die Rechtsstellung der X eingegriffen. Dieser Eingriff war klar ersichtlich. Das Urteil hat eine eindeutige Grundlage für die Entschließung zur etwaigen Einlegung eines Rechtsmittels.
18c)
19Der Beschluß vom 19.02.1992 beinhaltet auch keine erhebliche zusätzliche Beschwer. Es ist lediglich die Ausgleichsform geändert worden, während der Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin und die Höhe des Ausgleichsbetrages unverändert beibehalten worden sind. Zwar bestehen zwischen einer Übertragung und einer Begründung von Anwartschaften Unterschiede in der praktischen Durchführung. Während bei einer Übertragung die Anwartschaften direkt umgebucht werden, erfolgt im Falle der Begründung eine Erstattung der entsprechenden Aufwendungen des anderen Versorgungsträgers. Dieser Unterschied mag wesentlich sein, wenn der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, weil dann eine tatsächliche Belastung des erstattungspflichtigen Trägers im Fall der Begründung erst in der Zukunft (und möglicherweise sogar gar nicht) erfolgt. Hier sind jedoch beide Parteien des Scheidungsverfahrens bereits Rentner. Bei einer derartigen Sachverhaltsgestaltung wird der erstattungspflichtige Versorgungsträger bei einer Begründung von Rentenanwartschaften sofort zu Ausgleichszahlungen herangezogen. Dann aber ist in einer Änderung der Ausgleichsform auf eine Übertragung entsprechender Anwartschaften keine neue Beschwer zu sehen. Die Beschwerdeführerin ist somit durch den Beschluß vom 19.02.1992 nicht mehr beschwert als durch das Urteil vom 28.11.1991.
20III.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG.
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Referenzen
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