Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 20 W 51/91

Tenor

Das angefochtene Teilanerkenntnis- und Schlußurteil wird in der Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, daß die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 % der Kosten des Rechtsstreits tragen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 9.000,00 DM festgesetzt.


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