Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 33 U 100/92
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04. Juni 1992 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, den vom ... zu Bauspar-Nummer: ... erteilten Grundschuldbrief über 33.300,00 DM Zug um Zug gegen Zahlung von 25.344,02 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07. Februar 1992 an den Kläger herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 25.344,02 DM.
1
Tatbestand:
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
3Entscheidungsgründe:
4Die zulässige Berufung der Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg. Sie ist zur Herausgabe des für das ... erteilten Grundschuldbriefes über 33.300,00 DM aufgrund des insoweit nicht angefochtenen Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund an den Kläger verpflichtet, jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung von 25.344,02 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07. Februar 1992.
5Bei der Ersteigerung des früheren gemeinsamen Hausgrundstücks ... in ... durch den Kläger sind Belastungen in Höhe von insgesamt 172.800,00 DM in das geringste Gebot gefallen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die eingetragenen Grundschulden in Höhe von 50.688,05 DM nicht mehr valutierten. Die Beklagte als Miteigentümerin zur Hälfte hat daher gegen den Kläger als Ersteigerer gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 ZVG einen unmittelbaren Anspruch auf die an die Stelle des weggefallenen Rechtes tretende Ersatzzahlung (BGH NJW 1966, 154; Stöber, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 6. Auflage Rdn. 519; Steiner-Eickmann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Band 1, § 50 Rdnr. 48). Die Beklagte muß sich nicht etwa, wie der Kläger zu glauben scheint, mit dem geringfügigen verbliebenen Überschuß in Höhe von 192,60: 2 = 96,30 DM zufriedengeben. Es muß auch dem Kläger einsichtig sein, daß er in diesem Falle das Grundstück zu Lasten der Beklagten mit einem viel zu geringen Aufwand erworben hätte.
6Da die Beklagte hälftige Miteigentümerin war, kann sie nach Auffassung des Senats direkt einen Anspruch auf Zahlung der Hälfte der nicht mehr valutierten Grundschulden verlangen, d.h. also Zahlung in Höhe von 25.341,02 DM. Da sich der Kläger mit der Zahlung seit dem 07.02.1992 in Verzug befindet, hat sie daneben Anspruch auf Zahlung von 4 % Zinsen seit diesem Zeitpunkt.
7Wegen dieses Zahlungsanspruches gegen den Kläger hat die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht an dem ihr vom ... übersandten Grundschuldbrief. Es handelt sich zwar bei dem Anspruch des Klägers um einen Herausgabeanspruch, für den bezüglich des Zurückbehaltungsrechts direkt § 273 Abs. 2 gilt. Da die Beklagte Verwendungen auf den Grundschuldbrief nicht getroffen hat, wäre nach § 273 Abs. 2 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zwar nicht entstanden, die Vorschrift des § 273 Abs. 2 BGB ist jedoch nicht abschließend, es kann grundsätzlich wegen des Zurückbehaltungsrechtes auch auf § 273 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 263 Rdnr. 21). Voraussetzung des Zurückbehaltungsrechts ist, daß die Ansprüche auf "demselben rechtlichen Verhältnis" beruhen; dieser Begriff ist im weitesten Sinne zu verstehen (Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 9). Es muß ein innerlich zusammenhängendes, einheitliches Lebensverhältnis zugrundeliegen, es muß ein innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, daß es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und durchgesetzt werden kann.
8Der Senat ist der Auffassung, daß hier ein solcher innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Herausgabeforderung des Klägers und dem Zahlungsanspruch der Beklagten besteht. Es handelt sich um die Abwicklung der vermögensrechtlichen Seite der früheren ehelichen Verbindung, um die endgültige Auseinandersetzung über das frühere gemeinschaftliche Haus und die Verteilung des Erlöses. Nach der Einlassung des Klägers im Senatstermin war genau das auch der Grund, weshalb er überhaupt das Haus ersteigert hatte, er wollte Klarheit in den vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien und über die Eigentumsverhältnisse, an dem Haus. Der Zahlungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger aus § 50 Abs. 1 Satz 1 ZVG ist einheitlich zu beurteilen, er läßt sich nicht etwa in der Weise teilen, daß ein Zurückbehaltungsrecht nur bezüglich des auf die Grundschuld des ... entfallenden Anteils besteht. Die Beklagte kann vielmehr ihr Zurückbehaltungsrecht bis zur Befriedigung des vollständigen Zahlungsanspruchs aus § 50 Abs. 1 Satz 1 ZVG ausüben.
9Es verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, daß die Beklagte ihr Zurückbehaltungsrecht geltend macht. Mit der Herausgabe des Grundschuldbriefes ohne vorherige Zahlung durch den Kläger, der nach eigener Darlegung im Senatstermin den der Beklagten zustehenden Betrag nicht aufbringen kann, würde sie sich eines Druckmittels begeben und in eine wirtschaftlich erheblich ungünstigere Position geraten.
10Der von den Parteien in dem Verfahren 4 (7) O 64/89 Landgericht Arnsberg am 29. Januar 1991 geschlossene Vergleich steht einem Zahlungsanspruch der Beklagten und damit einem Zurückbehaltungsrecht nicht entgegen. Der hier streitige Anspruch nach § 50 ZVG war zu keiner Zeit Gegenstand des genannten Rechtsstreites. In dem Vergleich haben die Parteien jedoch nur alle gegenseitigen Ansprüche aus jenem zugrundeliegenden Rechtsstreit vergleichsweise für erledigt erklärt. Sie haben keinen umfassenden, alle Ansprüche berührenden Vergleich geschlossen. Da nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien im Senatstermin der hier streitige Anspruch auch nicht Gegenstand des Zugewinnausgleichsverfahrens 7 F 44/92 Amtsgericht Meschede ist, steht einer Geltendmachung des Zahlungsanspruchs im hiesigen Verfahren und einem Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nichts entgegen.
11Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.
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