Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 218/92
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Mai 1992 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Vollkaskoversicherung auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der durch einen von ihrem Ehemann, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, verursachten Unfall an dem gemeinsam geleasten PKW Opel Omega entstanden ist. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil Versicherungsschutz erst ab Einlösung der Police, mithin nicht für den Unfall, bestehe, weil die Klägerin ihrem Ehemann die Fahrt gestattet habe und weil sie und ihr Ehemann unklare Angaben zum Unfallhergang gemacht hätten, die es ihr, der Beklagten, nicht ermöglichten, sich auf grobe Fahrlässigkeit zu berufen.
2Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung hat keinen Erfolg.
31.
4Zu Unrecht meint die Beklagte, für den Versicherungsfall deshalb nicht einstehen zu müssen, weil im Zeitpunkt des Unfalls die Prämie noch nicht gezahlt war.
5a)
6Zwar besteht kein Versicherungsschutz aus vorläufiger Deckung, §1 Abs. 2 AKB. Denn in dem Antrag ist ausdrücklich erwähnt, daß vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung besteht, wenn nicht vorläufige Deckung auch für die Kaskoversicherung besonders beantragt wird. Gleichwohl ist das Kästchen für die vorläufige Deckung nicht angekreuzt worden.
7b)
8Es besteht aber Versicherungsschutz aus dem Hauptvertrag aus dem Gesichtspunkt der Rückwärtsversicherung, §2 VVG (vgl. BGH NJW 1990, 1851). Denn die Beklagte hat auf den Antrag der Klägerin den Versicherungsschein dahin ausgefertigt, daß dieser ab 28.02.1991, dem Tag der Zulassung, wirksam ist. Sie hat ab diesem Zeitpunkt auch für die Vollkaskoversicherung die Prämien berechnet, wobei der Betrag vereinbarungsgemäß abgebucht werden sollte. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann den Versicherungsschein nicht nur so verstehen, daß die Beklagte damit Versicherungsschutz auch in der Vollkaskoversicherung ab Zulassung zusagen wollte. Denn er kann nicht annehmen, daß er zwar Prämien ab Zulassung bezahlen soll, daß er aber gleichwohl für einen im Belieben des Versicherers stehenden Zeitraum keinen Versicherungsschutz haben soll. Der Versicherungsnehmer hat bei vereinbarter Abbuchung keinen Einfluß darauf, wann der Versicherer die Prämie einzieht. Im Streitfall hat sich die Beklagte bis zum ersten Abbuchungsversuch immerhin über zwei Monate Zeit gelassen. Die Police kann deshalb nur dahin verstanden werden, daß Versicherungsschutz materiell ab Zulassung zugesagt ist.
9c)
10Die Eintrittspflicht der Beklagten scheitert nicht daran, daß der erste Abbuchungsversuch am 02.05.1991 erfolglos geblieben ist. Zu dieser Zeit war der Unfall schon erfolgt. Im übrigen ist auch die daraufhin übersandte Prämienrechnung unrichtig und deshalb nicht geeignet, rückwirkende Leistungsfreiheit zu begründen. So weicht die Prämienberechnung etwa schon vom Antrag ab: Dort war vierteljährliche Zahlung beantragt. Die Prämienrechnung stellt für die Erstprämie aber auf einen Zeitraum von mehr als vier Monaten ab. Davon abgesehen war im Zeitpunkt der Anforderung die geforderte Prämie schon überholt, weil das Fahrzeug inzwischen abgemeldet worden war. Die Klägerin war auch deshalb nicht gehalten, die angeforderte Prämie zu bezahlen. Überdies hätte sich die Beklagte wegen ihrer Prämienforderung durch Aufrechnung gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf die Versicherungsleistung befriedigen können. Gleichwohl hat die Klägerin, nachdem die Beklagte dann später eine zutreffende Beitragsrechnung erstellt hatte, diese dann sofort beglichen.
112.
12Die Beklagte ist auch nicht wegen Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall leistungsfrei. Die Beklagte legt nicht dar, worin die unrichtigen Angaben der Klägerin überhaupt bestehen sollen. Ihre Mitteilung, daß sie zum Schadenfall keine Angaben machen könne, weil sie weder den Wagen gefahren habe noch bei dem Unfall anwesend gewesen sei, ist ersichtlich zutreffend. Daß die Klägerin und ihr Ehemann den Sachverhalt nicht so geschildert haben, daß die Beklagte substantiierten Vortrag zu einer grob fahrlässigen Schadenverursachung halten kann, kann offensichtlich Leistungsfreiheit ebenfalls nicht begründen.
133.
14Leistungsfreiheit kann die Beklagte letztlich auch nicht aus der Führerscheinklausel herleiten, §§2 Abs. 1 c AKB, 6 Abs. 1 VVG. Zwar war der Ehemann der Klägerin als Fahrer des Fahrzeuges unstreitig nicht im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis. Es besteht auch kein Zweifel daran, daß die Klägerin gewußt hat, daß sich ihr Mann noch in der Ausbildung zur Erlangung der Fahrerlaubnis befand. Ihr Ehemann war im Zeitpunkt des Unfalles aber unberechtigter Fahrer (§2 Abs. 2 c Satz 2 AKB). Die Klägerin hat unter ihrem Parteieid wahrgehalten, daß die Eheleute, die das Fahrzeug gemeinsam geleast hatten, vereinbart hatten, daß das Fahrzeug zunächst nur von der Ehefrau benutzt werden durfte, daß mithin im Verhältnis der Leasingnehmer zueinander nur die Ehefrau, die Klägerin, als berechtigte Fahrerin anzusehen ist. Es steht auch fest, daß der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug gegen den Willen der Klägerin genutzt hat. Dies folgt überzeugend aus der unstreitigen Tatsache, daß die Klägerin sofort nach dem Bemerken des Verschwindens des Fahrzeuges, zwei Tage vor dem Unfall, Strafanzeige bei der Polizei gegen ihren Ehemann wegen dieser Tatsache erstattet hat. Der. Nachweis, daß ihr Ehemann als unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat, ist damit geführt.
154.
16Die Rüge der Berufung, die Klageforderung sei an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin abgetreten, hat sich nach Rückabtretung erledigt.
17Der Höhe nach ist die Klageforderung unstreitig.
18Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§97, 708 Nr. 10 ZPO.
19Die Beschwer der Beklagten beträgt 8.300,92 DM.
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