Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 91/93
Tenor
Hinsichtlich des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 52 % und die Beklagte 48 % der bis zur übereinstimmenden Teilerledigungserklärung vom 21.01.1993 entstandenen Kosten; von den ab der Teilerledigung entstandenen Kosten tragen die Klägerin 27 % und die Beklagte 73 %.
Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 27 % und die Beklagte 73 %.
1
Gründe
2Nachdem die Parteien im Senatstermin den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß §91 a ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
31)
4Insoweit war zu berücksichtigen, daß die ursprünglich in Höhe von 400.000,00 DM geltend gemachte Klageforderung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht fällig war. Alsbald nach Fälligkeitseintritt hat die Beklagte eine Zahlung von 135.352,00 DM geleistet, so daß die Parteien insoweit den Rechtsstreit bereits in erster Instanz in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Den auf diesen Teil der Klageforderung entfallenden Kostenanteil trägt die Klägerin allein.
5Da Abschlagszahlungen nach §§16 Nr. 1 S. 2 AFB 87, 11 Abs. 2 VVG sich rechtlich nicht von der endgültigen Entschädigung unterscheiden, hat der Versicherer einen nach Lage der Dinge sich ergebenden Mindestschaden nur und erst dann zu erstatten, wenn er dem Grunde nach eintrittspflichtig ist (BGH VersR 1986, 77, 79 = VVGE §16 AFB Nr. 2; Senat r + s 1987, 107 (L); Prölss-Martin, VVG, 25. Aufl., §17 AFB Anm. 2 und §11 VVG Anm. 3 m.w.N.). Dem Versicherer soll weder nach §16 Nr. 1 S. 2 AFB 87 (bzw. §17 Nr. 1 S. 1 AFB) noch nach §11 Abs. 2 VVG zugemutet werden, an den Versicherten Geldleistungen zu erbringen, ohne daß eine Haftung für den Schaden feststeht (BGH a.a.O.).
6Im Streitfall war zwar zwischen den Parteien von vornherein außer Streit, daß am 28.09.1992 ein Versicherungsfall Brand eingetreten ist. Gleichwohl muß man einem Brandversicherer zubilligen, daß er mit der gebotenen Eile Einsicht in die Akten des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nimmt, bzw. sich - wie die Beklagte es getan hat - mündlich bei den zuständigen Polizeibehörden nach dem Stand der Ermittlungen erkundigt, bevor er sich dem Grunde nach für deckungspflichtig und damit auch abschlagszahlungspflichtig erklärt. Die Eintrittspflicht eines Versicherers setzt nämlich nicht nur den Eintritt eines Versicherungsfalles voraus, sondern darüber hinaus auch insbesondere, daß ein Anlaß zur Leistungsverweigerung nach §§14 Nr. 1 AFB 87, 61 VVG nicht besteht. Insoweit bedarf es für den Versicherer der Prüfung, ob sich aus dem strafrechtlichen Ermittlungsergebnis Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Brand vom Versicherungsnehmer (bzw. seinem Repräsentanten) selbst, auf seine Veranlassung hin, mit seinem Einverständnis oder zumindest seinem Wissen gelegt worden ist.
7Das in §16 Nr. 5 b AFB 87 geregelte Leistungsaufschiebungsrecht des Versicherers hat damit nichts zu tun. Diese Regelung ist lediglich eine zugunsten des Versicherers wirkende Ergänzung zu §11 Abs. 2 VVG (Senat Versicherungsrecht 1992, 737, 738 = VVGE §17 AFB Nr. 3).
8Die Beklagte trägt unwidersprochen vor, sie habe trotz ständiger Bemühungen um Akteneinsicht erst am 26.11.1992 aufgrund persönlicher Rücksprache ihres Regulierers ... bei der Kriminalpolizei Schönebeck den Stand der Ermittlungen - insbesondere die Tatsache, daß ein Tatverdacht hinsichtlich der unstreitigen Brandstiftung gegen den zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles amtierenden Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin nicht bestand - in Erfahrung bringen können.
92)
10Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils hat die Beklagte weitere Zahlungen von insgesamt 192.507,00 DM geleistet. Der auf diesen Teil der Klageforderung in beiden Instanzen jeweils entfallende Kostenanteil fällt der Beklagten zur Last.
11Bei sachgerechter Regulierung hätte die Beklagte diese Zahlungen nicht nur - wie geschehen - in Höhe von 50.000,00 DM, sondern insgesamt bereits bis zur mündlichen Verhandlung erster Instanz erbringen können und müssen. Nachdem sie Ende November 1992 durch Konsultation der zuständigen Kriminalpolizei ihre Deckungspflicht dem Grunde nach geklärt hatte, stand ihr bis zur mündlichen Verhandlung des Landgerichts, die am 21.01.1993 stattgefunden hat, ausreichend Zeit zur Verfügung, um zu ermitteln, wie hoch der nach Lage der Dinge anzunehmende Mindestschaden hinsichtlich der durch den Brand zerstörten Vorräte und fertiggestellten Waren war.
12Zwar ist es nicht zu beanstanden, daß sie sich im Rahmen der insoweit nötigen Erhebungen sachverständiger Hilfe bediente. Ein Brandversicherer darf aber nicht außer Acht lassen, daß bei Großschäden der vorliegenden Art allein durch den Zeitablauf bei der Schadensfeststellung erhebliche weitere Schäden eintreten können. In solchen Fällen können schon bloße Verzögerungen des Feststellungsverfahrens und der Entschädigungszahlung die wirtschaftliche Existenz des Versicherungsnehmers bedrohen (vgl. BGH VersR 1986, 77, 79 = VVGE §16 AFB Nr. 2). Deshalb ist auf eine zügige Sachbearbeitung des Sachverständigen zu drängen.
13Im Streitfall wäre die Ermittlung der Vorschußhöhe bis zur mündlichen Verhandlung erster Instanz ohne weiteres möglich gewesen. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift unwidersprochen vorgetragen, die von ihr insoweit aufgestellten Listen lägen der Beklagten seit geraumer Zeit vor; die von der Beklagten eingeschalteten Sachverständigen hätten sie ohne Beanstandungen für in Ordnung befunden. Auch der von der Beklagten beauftragte Sachverständige Dr. Fernau hat die von der Klägerin aufgelisteten Zahlen nicht beanstandet, sondern voll bestätigt. In seinem Gutachten heißt es diesbezüglich, die Klägerin habe für den Vorräteschaden eine Schadenaufstellung vorgelegt, die sowohl mengen- als auch wertmäßig anhand der bei der Klägerin vorliegenden Karteikarten und Rechnungen geprüft worden sei. Die Karteikarten seien von der Mitarbeiterin ... der Klägerin mit der erforderlichen Sorgfalt geführt und die Schadenaufstellung auf dieser Basis prüffähig erstellt worden. Ob und ggfls. inwieweit die vom Sachverständigen ... vorgenommenen Abschläge gerechtfertigt sind, bedarf derzeit keiner Entscheidung. Es liegt auf der Hand, daß die Vornahme pauschaler Abschläge - wie sie der Sachverständige in Ansatz gebracht hat - nicht sehr zeitintensiv sein kann.
14Der eigentliche Grund dafür, daß das Gutachten ... erst während des Berufungsrechtszuges erstellt worden ist, dürfte darin liegen, daß der Sachverständige von der Klägerin mit Schreiben vom 24.11.1992 (Bl. 162 d.A.) die Vorlage einer von einem Wirtschaftsprüfer testierten Inventur per 30.06.1992 verlangt, aber erst im März 1993 erhalten hat. Dieses Verlangen des Sachverständigen war jedoch nicht berechtigt; zumindest rechtfertigte es nicht ein weiteres Zuwarten bei der Ermittlung des Mindest-Vorräteschadens. Unwidersprochen hat die Klägerin vorgetragen, das von ihr geforderte Wirtschaftsprüfertestat zu der von ihr zum 30.06.1992 gefertigten Inventur habe sie nicht gehabt, so daß - entgegen der Auffassung des Landgerichts - die Voraussetzungen des §11 Abs. 3 VVG nicht gegeben waren. Es war vielmehr Sache der Beklagten bzw. des von ihr eingeschalteten Sachverständigen, von sich aus mit Hilfe der von der Klägerin zur Verfügung gestellten vollständigen Bestandsunterlagen die Schadenaufstellung zu prüfen und unverzüglich die Höhe des Mindestschadens festzustellen. Dies hätte nach Auffassung des Senats problemlos bis zum Ende des ersten Rechtszuges geschehen können, so daß die Fälligkeit des Vorschußanspruchs der Klägerin hinsichtlich des Vorräteschadens bereits während der Dauer der ersten Instanz eingetreten ist.
153)
16Hinsichtlich des offenen Restbetrages der Klageforderung in Höhe von 72.141,00 DM, der nicht durch Zahlungen der Beklagten erledigt ist, hat die Klägerin sich durch ihre im Senatstermin von ihrem Prozeßbevollmächtigten abgegebene Erklärung, sie halte nunmehr ihr Vorschußverlangen für ausreichend befriedigt und erkläre deshalb den Rechtsstreit umfassend für erledigt, selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben. Der auf diesen Teil der Klageforderung entfallende Kostenanteil geht deshalb in beiden Instanzen zu ihren Lasten.
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