Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 91/93

Tenor

Hinsichtlich des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 52 % und die Beklagte 48 % der bis zur übereinstimmenden Teilerledigungserklärung vom 21.01.1993 entstandenen Kosten; von den ab der Teilerledigung entstandenen Kosten tragen die Klägerin 27 % und die Beklagte 73 %.

Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 27 % und die Beklagte 73 %.


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