Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 27 U 85/93

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 22. Dezember 1992 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte den dem Kläger durch das vorgenannte Urteil zuerkannten Betrag nebst Zinsen nur zu zahlen hat Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs auf Rückzahlung von 6.368,- DM, der dem Kläger wegen Einlösung seines für die ... bestimmten Schecks gegen die Konkursmasse der ... zusteht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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