Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 79/93

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des dritten Rechtszuges zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert dieser Instanz wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.


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