Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 141/93

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Februar 1993 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird unter Zurückweisung im übrigen die Beklagte zusätzlich verurteilt, auf den Betrag von 351.128,14 DM Zinsen ab 07.02.1992 in Höhe von 1 % unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch höchstens 6 % und mindestens 4 %, zu zahlen.

Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz trägt die Beklagte.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 90 % der Beklagten und zu 10 % dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 405.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit auch durch unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbringen.


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