Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 27 U 101/94

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06. April 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Das Versäumnisurteil dieser Kammer vom 02. Juni 1993 wird insgesamt aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten entstanden sind; diese Kosten hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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