Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 101/94

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 5. Mai 1994 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Zinsen auf den ausgeurteilten Betrag zu zahlen:

für die Zeit vom 11.03.1994 bis 01.05.1994 8,5%, für die Zeit vom 02.05.1994 bis 31.05.1994 8,25%, für die Zeit vom 01.06.1994 bis 30.06.1994 8,00%, für die Zeit ab 01.07.1994 7,75%.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Beklagten: unter 5.000,00 DM.


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