Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 378/94
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. September 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2I.
3Die Parteien streiten über den Fortbestand des zwischen ihnen abgeschlossenen Krankenversicherungsvertrages.
4Die Klägerin unterzeichnete am 25.01.1993 einen Antrag auf Krankenversicherung bei der Beklagten. Ausgefüllt wurde der Antrag von Mitarbeitern der Beklagten ... und ... In diesem Antrag hatte die Klägerin unter anderem angegeben, daß in den letzten drei Jahren Behandlungen und Untersuchungen erfolgt waren und daß sie seit Anfang Januar 1993 Beschwerden im Kniegelenk gehabt habe, die von ... behandelt werden. Die Beklagte holte eine ärztliche Auskunft des behandelnden Arztes ein, aus der sich ergab, daß die Klägerin seit Sommer 1992 unter Gonarthrose, Reizzustand der rechten Hüfte und Limboischialgie rechts litt. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 24.02.1993 den Krankenversicherungsantrag ab.
5Die Klägerin unterzeichnete am 28.05.1993 einen erneuten Antrag auf Krankenversicherung bei der Beklagten, in dem die Fragen nach Krankheiten, Unfallfolgen und Beschwerden verneint sind. Der Antrag wurde durch die Mitarbeiter der Beklagten ... und ... ausgefüllt. Die Beklagte, die den ersten Antrag unter dem Vornamen der Klägerin ... gespeichert hatte, hat daraufhin den Antrag angenommen. Nachdem am 27.09.1993 bei der Klägerin ein Carpaltunnelsyndrom rechts operiert worden war, hat die Beklagte mit Schreiben vom 18.11.1993 wegen Verschweigens von Beschwerden im Bereich der rechten Hand den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt. Im Verlaufe des Rechtsstreits hat die Beklagte festgestellt, daß die Klägerin bereits unter dem 25.01.1993 einen Krankenversicherungsantrag gestellt hatte und hat daraufhin Auskünfte der behandelnden Ärzte ... und ... eingeholt, die bei ihr am 30.01./01.02.1995 eingingen. Mit Schriftsatz vom 23.02.1995 hat sie daraufhin die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt.
6II.
7Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
8Die Beklagte hat den Krankenversicherungsvertrag gem. §§ 123 Abs. 1, 143 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB, 22 VVG erfolgreich angefochten. Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Klägerin die Beklagte bei Abschluß des Vertrages arglistig über bestehende Vorerkrankungen getäuscht hat. Obwohl sie sich bereits im Januar 1993 in Behandlung bei dem Facharzt für Orthopädie ... wegen der Gonarthrose, Meniskusläsion, Reizzustand der rechten Hüfte mit Gewebeentzündung und Limboischialgie in Behandlung befunden hatte, ist im Antrag vom 28.05.1993 die Frage nach Behandlungen während der letzten 3 Jahre verneint. Das Verschweigen dieser Behandlung stellt eine arglistige Täuschung der Beklagten dar. Es handelte sich um einen gefahrerheblichen Umstand, auf dessen Kenntnis es der Beklagten ersichtlich ankam und wie die Ablehnung des Erstantrages zeigt, hätte sie auch den zweiten Antrag bei Kenntnis dieser Behandlung nicht angenommen.
9Auch die weiteren Voraussetzungen der arglistigen Täuschung des Versicherers sind gegeben. Der Versicherungsnehmer muß mit seinen wissentlich falschen Angaben auf die Entschließung des Versicherers Einfluß nehmen wollen und sich bewußt sein, daß der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er die Wahrheit sage (vgl. BGH NJW-RR 1991, 411; VersR 1987, 91; Senatsurteil VersR 1982, 86; Prölss-Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 2 zu § 22 VVG). Nach der Ablehnung des ersten Antrages konnte das Verschweigen der Behandlung durch ... nur den Zweck haben, auf die Entschließung der Beklagten, den Vertrag abzuschließen, Einfluß zu nehmen und sie zu täuschen. Eine andere Erklärung des Verhaltens der Klägerin wäre nicht lebensnah.
10Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, sie habe bei der Aufnahme des Antrages vom 28.05.1993 die Mitarbeiter der Beklagten auf die Vorerkrankungen durch Vorlage der Durchschrift des Antrages vom 25.01.1993 informiert. Der Zeuge ... hat glaubhaft bekundet, daß ihm die Existenz des ersten Antrages und seiner Ablehnung unbekannt waren und er von der Klägerin über etwaige Beschwerden auch nicht informiert wurde, sondern die Fragen nach ihren Angaben im Antragsformular durch Ankreuzen beantwortet hat.
11Auch der nebenberuflich für die Beklagte tätige Zeuge ... hat angegeben, vom ersten Antrag und seiner Ablehnung nichts gewußt zu haben. Ob seinen Angaben gefolgt werden kann, obwohl er als Steuergehilfe für die Klägerin und deren Imbißbetrieb sämtlichen Schriftverkehr erledigt haben soll, kann dahingestellt bleiben, denn auch nach dem Vortrag der Klägerin würde eine Kenntnis des Zeugen ... einer Anfechtung des Krankenversicherungsvertrages durch die Beklagte nicht entgegenstehen. Die Kenntnis eines kollusiv mit dem Antragsteller zusammenwirkenden Agenten ist dem Versicherer nicht zuzurechnen. Arglist ist auch dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer weiß und billigt, der Agent werde erhebliche Umstände dem Versicherer nicht mitteilen, um diesen zur Annahme des Vertrages zu bewegen (vgl. OLG Köln, RuS 1991, 320; OLG Frankfurt, VersR 1984, 1061; Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 2 zu § 22). Vorliegend wußte die Klägerin, daß bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der gestellten Fragen, wie im ersten Antrag, auch der neue Antrag abgelehnt würde. Die Klägerin behauptet keinen Grund, weshalb die Beklagte bei unveränderter Einreichung des Antrages den Krankenversicherungsvertrag nunmehr hätte abschließen sollen. Der Klägerin selbst lag der Erstantrag am 28.05.1993 vor und ihr konnte nicht verborgen bleiben, daß der Zeuge ... die Beklagte nur durch Weglassen der Gesundheitsbeschwerden dazu bewegen konnte, den zweiten Antrag anzunehmen. Eine andere Einflußmöglichkeit auf die Entschließung der Beklagten, z.B. durch besonders gute Beziehungen zur Direktion oder Veränderung der Risikoprüfungsgrundsätze hat der Zeuge ... nach dem Vortrag der Klägerin nicht behauptet.
12Die Anfechtungserklärung der Beklagten ist gem. § 124 Abs. 1 BGB rechtzeitig erfolgt. Der frühere Antrag war den mit der Angelegenheit befaßten Mitarbeitern der Beklagten erst unmittelbar vor der Einholung der Auskunft des behandelnden Arztes ... am 25.01.1995 bekannt geworden. Bis dahin war der Erstantrag zwar in der Datenverarbeitung der Beklagten gespeichert, aber für das hier streitige Vertragsverhältnis waren diese Informationen nicht nutzbar, da sie unter dem Vornamen der Klägerin ... gespeichert waren. Die Speicherung der Daten steht aber einer Kenntnis allenfalls dann gleich, wenn die Daten jederzeit abgerufen werden können, weil sie sich in der üblicherweise befragten Datei befinden (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 2 zu § 20). Das war nicht der Fall, da der Vorname üblicherweise für eine Abfrage der EDV nicht benutzt wird.
13Die Rücktrittserklärung vom 18.01.1993 gem. §§ 16, 20 VVG, schließt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht aus, da die Anfechtung die weitergehendere Wirkung, Nichtigkeit von Anfang an gem. § 142 Abs. 1 BGB, hat.
14Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.
15Der Streitwert wird auf 13.170,- DM (5-jährige Beitragszahlung) gem. § 3 ZPO festgesetzt.
16Die Beschwer der Klägerin beträgt 13.370,- DM.
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