Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 358/95

Tenor

Der Beschluß des Vorsitzenden der XVIII. Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 22. Mai 1995 wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.


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