Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 358/95
Tenor
Der Beschluß des Vorsitzenden der XVIII. Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 22. Mai 1995 wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
1
Gründe:
2I.
3Im angefochtenen Beschluß hat der Vorsitzende der Strafkammer dem Beschwerdeführer, der dem Angeklagten ehemals als Pflichtverteidiger beigeordnet war, die Kosten auferlegt, die durch das Ausbleiben des Beschwerdeführers im Hauptverhandlungstermin am 10. Mai 1995 entstanden sind. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
4II.
5Der Beschwerdeführer war dem Angeklagten am 10. März 1995 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Durch Verfügung des Vorsitzenden vom 27. März 1995 wurde Berufungshauptverhandlungstermin bestimmt auf den 10. Mai 1995. Zu diesem Termin, der zuvor mit ihm nicht abgestimmt worden war, wurde der Beschwerdeführer am 5. April 1995 geladen. Mit Schreiben vom 12. April 1995, das am 13. April 1995 beim Landgericht einging, bat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Terminsüberschneidung am 10. Mai 1995 um Aufhebung des Hauptverhandlungstermins. Er überreichte eine Ablichtung aus seinem Terminkalender, aus der sich ergab, daß er bzw. seine Sozien an diesem Tag bereits in mehreren anderem Sachen zu Gerichtsterminen geladen waren. Der Vorsitzende der Strafkammer lehnte mit Schreiben vom 27. April 1995 die Aufhebung der Hauptverhandlung unter Hinweis darauf ab, daß die aus dem Terminkalender ersichtlichen Termine in Zivilsachen vor den Landgerichten Aachen und Bochum ohnehin von Korrespondenzanwälten wahrgenommen werden müßten. Der Beschwerdeführer beantragte nunmehr mit am 3. Mai 1995 eingegangenem Schreiben vom 2. Mai 1995, ihn von der Pflichtverteidigung zu entbinden, und wies darauf hin, daß seine Anwesenheit bei dem Termin vor dem Landgericht Aachen wegen der "außerordentlichen Bedeutung" der Sache erforderlich sei. Der Entpflichtungsantrag wurde mit Beschluß des Vorsitzenden vom 4. Mai 1995 zurückgewiesen.
6Im Hauptverhandlungstermin vom 10. Mai 1995 erschien der Beschwerdeführer nicht. Der Vorsitzende gab bekannt, daß er durch eine Mitarbeiterin habe mitteilen lassen, er werde den Termin nicht wahrnehmen. Der Vorsitzende hob daraufhin die Bestellung des Pflichtverteidigers auf und ordnete die Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers an, der sich - wie dem Protokoll der Hauptverhandlung zu entnehmen ist - im Vorfeld bereit erklärt hatte, die Verteidigung zu übernehmen. Auf den Antrag des neuen Pflichtverteidigers hin wurde die Hauptverhandlung gem. §145 Abs. 3 StPO ausgesetzt.
7Im Zusammenhang mit der erneuten Terminierung der Hauptverhandlung ordnete der Vorsitzende am 22. Mai 1995 durch Beschluß an, daß dem Beschwerdeführer als früherem Pflichtverteidiger gem. §145 Abs. 4 StPO die Kosten des Hauptverhandlungstermins vom 10. Mai 1995 auferlegt werden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des ehemaligen Pflichtverteidigers, die nicht näher begründet worden ist.
8III.
9Die Beschwerde ist zulässig und begründet, so daß der angefochtene Beschluß aufzuheben war.
10Die Beschwerde gegen den Beschluß des Vorsitzenden vom 22. Mai 1995 hat schon deshalb Erfolg, weil der Vorsitzende der Strafkammer allein über die Überbürdung der Kosten auf den (ehemaligen Pflicht-)Verteidiger gem. §145 Abs. 4 StPO nicht entscheiden konnte. Zuständig für diese Entscheidung ist nämlich - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist - das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung (vgl. Löwe-Rosenberg-Lüderssen, StPO, 24. Aufl., §145 Rn. 38; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., §145 Rn. 22; KK-Laufhütte, StPO, 3. Aufl., §145 Rn. 13), deren Aussetzung durch das Ausbleiben des Pflichtverteidigers erforderlich wird.
11Der angefochtene Beschluß war aber auch deshalb aufzuheben, weil die materiellen Voraussetzungen für eine Überbürdung der durch den Hauptverhandlungstermin vom 10. Mai 1995 entstandenen Kosten auf den ehemaligen Pflichtverteidiger nicht vorgelegen haben. Nach §145 Abs. 4 StPO können einem (Pflicht-)Verteidiger nur dann die durch eine Aussetzung verursachten Kosten auferlegt werden, wenn die Aussetzung durch sein Verschulden erforderlich wird (Kleinknecht, a.a.O., §145 StPO Rn. 19). Das war hier aber nicht der Fall. Der ehemalige Pflichtverteidiger hatte - worauf die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend hingewiesen hat rechtzeitig, nämlich fast einen Monat vor dem anberaumten Hauptverhandlungstermin, und unverzüglich nach Erhalt der Ladung am 5. April 1995 mit Schreiben vom 12. April 1995 mitgeteilt, daß er diesen Termin nicht wahrnehmen könne, weil er durch einen anderen Gerichtstermin verhindert sei. Diesen Hinweis hat der Vorsitzende der Strafkammer bis zu seiner Verfügung vom 27. April 1995 unbeachtet gelassen, wobei für den Senat die Gründe dafür nach der Aktenlage nicht erkennbar sind. Da die vom ehemaligen Pflichtverteidiger vorgetragenen Gründe die Notwendigkeit seiner Teilnahme an dem Termin vor dem Landgericht Aachen - "außerordentliche Bedeutung der Sache" rechtfertigen und es zudem einem Rechtsanwalt nicht möglich ist, gleichzeitig an zwei (Hauptverhandlungs-) Terminen teilzunehmen, wäre es Aufgabe des Vorsitzenden gewesen, den von ihm vorgesehenen Termin vom 10. Mai 1995 entweder zu verlegen oder den ehemaligen Pflichtverteidiger zu entpflichten und einen anderen Pflichtverteidiger beizuordnen (so auch OLG Frankfurt StV 1987, 9). Dazu wäre, da der Beschwerdeführer seine Verhinderung rechtzeitig mitgeteilt hatte, auch vor dem Hauptverhandlungstermin vom 10. Mai 1995 noch genügend Zeit gewesen. Die Aussetzung der Hauptverhandlung beruht damit nicht auf einem Verschulden des ehemaligen Pflichtverteidigers.
12IV.
13Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von §467 StPO.
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