Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 7 WF 231/95

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin werden der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Zwickau vom 22.06.1994 - 8 F 42/94 - sowie der Nichtabhilfebeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Soest vom 16.05.1995 teilweise abgeändert.

Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit sie beantragen will, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.724,29 DM zuzüglich 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über Anwaltsbeiordnung und festzusetzende Raten bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.


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