Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 186/95

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Mai 1995 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

1.

Es wird festgestellt, daß Rückgriffsansprüche des Beklagten gegen den Kläger bezüglich des Schadensereignisses vom 06.10.1994 (Anspruchsteller ...) aus der zwischen den Parteien bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung nicht bestehen.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Firma ... 10.300,94 DM zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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