Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 13 UF 209/95
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 23.5.1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts Münster (41 F 139/94) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden Trennungsunterhalt zu zahlen:
1. für Juli 1994 1.185,00 DM
2. für August und September 1994 je 532,00 DM
3. für Oktober 1994 807,00 DM
4. für November 1994 bis zum 8.5.1995
monatlich 523,80 DM.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin folgenden Kindesunterhalt zu zahlen:
1. für
a) für Juli 1994 847,00 DM
b) für August und September 1994 je 727,00 DM
c) für Oktober 1994 580,00 DM
d) für November 1994 bis Dezember 1995
monatlich je 480,00 DM
e) ab Januar 1996 monatlich 465,00 DM,
2. für .
a) für Juli 1994 742,00 DM
b) für August und September 1994 je 647,00 DM
c) für Oktober 1994 500,00 DM
d) für November 1994 bis Dezember 1995
monatlich 400,00 DM
e) ab Januar 1996 monatlich 380,00 DM.
Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen, die weitergehende Klage und die weitergehende Widerklage werden abgewiesen.
Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin drei Viertel und der Beklagte ein Viertel, die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe
2Beide Berufungen sind teilweise begründet. Der Anspruch auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt ist gegeben aufgrund der privatschriftlichen Vereinbarung der Parteien vom 20.4.1994 unter Berücksichtigung der nachträglich eingetretenen wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse gegenüber denen, die bei Abschluß der Vereinbarung vorgelegen haben.
3Hinsichtlich des Monats Juli 1994 verbleibt es bei den erstinstanzlich zugesprochenen Beträgen sowohl für den Kindes- wie den Trennungsunterhalt mit Ausnahme der Korrektur von einer DM, die über den Antrag hinaus zugesprochen worden war. Mit den im Senatstermin gestellten Anträgen ist das sonst für den Monat Juli 1994 zutreffende Urteil nicht angegriffen.
4Für die Zeit ab August 1994 sind auf Seiten des Beklagten wesentliche Veränderungen dadurch eingetreten, daß sein Geschäftsführergehalt auf brutto 3.500 DM herabgesetzt worden ist. Auf dieses verringerte Einkommen kann sich der Beklagte auch berufen. Die Herabsetzung des Einkommens hat nicht allein unterhaltsbezogene Gründe. Das ergibt sich bereits daraus, daß auch das Gehalt des geschäftsführenden Mitgesellschafters herabgesetzt worden ist. Darüber hinaus hat der Steuerberater bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung erläutert, daß die Verringerung der Gehälter aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt ist. Gestützt wird diese Aussage durch die vorgelegten Bilanzen. Der Beklagte ist auch nicht deshalb gehindert, sich auf das gesunkene Einkommen zu berufen, weil dieser Umstand bei Abschluß der Vereinbarung schon erkennbar gewesen wäre. Maßgebend ist die tatsächliche Veränderung des Einkommens, die erst durch den nach Abschluß der Vereinbarung gefaßten Gesellschafterbeschluß eingetreten ist.
5Für die Monate ab August 1994 ist von einem Bruttoeinkommen des Beklagten von 3.978,00 DM auszugehen. Zu dem Gehalt von 3.500 DM sind die PKW-Nutzung von 400 DM und die vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 78 DM hinzuzurechnen. Der Vereinbarung der Parteien sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß der Nettoanteil des Arbeitgeberzuschusses dem Beklagten verbleiben sollte. Abzuziehen sind die Lohnsteuer von rund 616,00 DM
6und die Kirchensteuer von rund 53,00 DM.
7Das Nettoeinkommen des Beklagten liegt damit bei 3.309,00 DM und fällt in die vierte Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle. Ferner sind abzugsfähig der Beitrag zur Krankenversicherung 203,00 DM und der Kindesunterhalt mit den Tabellenbeträgen von insgesamt 530 + 450 = 980,00 DM.
8Das verbleibende Einkommen beträgt 2.126,00 DM.
9Darüber hinaus ist bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts der vom Beklagten gesondert geschuldete Krankenvorsorgeunterhalt vorab zu berücksichtigen. Das sind in den Monaten August und September 1994 für die Klägerin und die beiden Kinder je 147 DM = 441,00 DM.
10Die Klägerin hat belegt, daß sie diese Beträge hat zahlen müssen. Es verbleiben 1.685,00 DM.
11Nach der Differenzmethode errechnet sich der Unterhalt für die Klägerin danach wie folgt:
12(1.685-440)/7*3 = 533,57 DM,
13über dem notwendigen Selbstbehalt des Beklagten stehen aber nur
141.685-1.300= 385,00 DM
15zur Verfügung, zu denen der Krankenkassenbeitrag für die Klägerin von 147,00 DM
16hinzuzurechnen ist. Insgesamt sind somit für die Klägerin monatlich 532,00 DM zuzusprechen.
17Der Zahlbetrag für die Kinder errechnet sich wie folgt:
18: Tabellenunterhalt 530,00 DM + KV 147,00 DM + Kindergeld 50,00 DM = 727,00 DM,
19: Tabellenunterhalt 450,00 DM + KV 147,00 DM + Kindergeld 50,00 DM = 647,00 DM.
20Im Monat Oktober 1994 ergibt sich nach dem gleichen Rechnungsschema wegen des für die Kinder entfallenden Krankenkassenbeitrags ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis. Von dem verbleibenden Einkommen nach Abzug des Kindesunterhalts von 2.126,00 DM ist der für die Klägerin zu zahlende Krankenkassenbeitrag abzusetzen 147,00 DM es verbleiben 1.979,00 DM. (1.979-440)/7 * 3= 659,57 DM, aufgerundet 660,00 DM. Hinzu kommt der Krankenkassenbeitrag 147,00 DM, insgesamt zuzusprechen 807,00 DM.
21Für die Zeit ab November 1994 ist wegen der ausgeweiteten Erwerbstätigkeit der Klägerin eine neue Berechnung vorzunehmen. In den Monaten November und Dezember 1994 ist - wieder ausgehend von einem nach Abzug des Kindesunterhalts verbleibenden Einkommen von 2.126,00 DM
22ein Abzug für die Krankenversicherung der Klägerin nicht mehr vorzunehmen. Da die Ausweitung der Erwerbstätigkeit nach den eigenen Angaben der Klägerin im Termin nicht der ehelichen Lebensplanung entsprochen hatte, sie sich vielmehr vor der Trennung über eine Ausweitung keine Gedanken gemacht hatte und ohne die Trennung länger zu hause geblieben wäre, ist in die Differenzberechnung nur das bisherige Einkommen von 440 DM einzusetzen. Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbedarf von (2.126 - 440) /7 * 3, rund 722,00 DM, auf den sich die Klägerin ihr über den Betrag von 440 DM hinausgehendes Einkommen nach Abzug des Bonus für Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muß (kombinierte Methode). Der Senat hält es darüber hinaus für gerechtfertigt, bei der ausgeweiteten Tätigkeit der Klägerin - jedenfalls derzeit noch - im Hinblick auf das Alter der Kinder und die belegten Betreuungskosten einen Betreuungsbonus von 200 DM einzusetzen.
23Anzurechnen sind dann
24(939 - 440 - 200) /7 * 6, rund 256,00 DM.
25Daraus errechnet sich ein offener Bedarf von 466,00 DM,
26anerkannt hat der Beklagte jedoch einen Betrag von 1.403,80 DM abzüglich 980,00 DM Kindesunterhalt zuzüglich 100 DM Kindergeldanteil, verbleiben 523,80 DM.
27Da die Klägerin ab November 1994 das Kindergeld bezieht, verringert sich von diesem Zeitpunkt an der zu zahlende Kindesunterhalt in die entsprechenden Kindergeldanteile.
28Im Jahr 1995 bis zur restlichen Dauer der Trennungszeit (8.5.1995) ist wegen gestiegener Beiträge für die Krankenkasse des Beklagten ein verändertes Einkommen Ausgangspunkt der Berechnung. Der Senat hat den Mittelwert der Beiträge von zwei Monaten zu je 255,28 DM und drei Monaten zu je 285,48 DM mit 273 DM angesetzt, und diesen Betrag von dem Nettoeinkommen des Beklagten von 3.309 DM abgesetzt. Es verbleiben 3.036,00 DM.
29Der Kindesunterhalt ist mit den Tabellenbeträgen weiterhin nach der vierten Einkommensgruppe der Tabelle von insgesamt 980,00 DM
30abzusetzen, 2.056,00 DM.
31Der Bedarf errechnet sich zu (2.056 - 440) /7 * 3. gerundet 692,00 DM.
32Abzüglich der anzurechnende Betrag von 256,00 DM
33bliebe ein offener Bedarf von 436 DM, jedoch muß es auch hier bei dem vom Beklagten anerkannten Betrag von monatlich 523,80 DM verbleiben.
34Hinsichtlich des Kindesunterhalts ist der Wechsel des Kindergeldbezuges ab November 1994 zu berücksichtigen. Die Beträge nach der vierten Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle von monatlich 530 DM für XXX und von 450 DM für XXX sind daher für die Monate August bis Oktober 1994
35um jeweils 50 DM zu erhöhen, ab November 1994 um je 50 DM zu ermäßigen. In den Monaten August und September 1994 kommt jeweils noch der Krankenkassenbeitrag für die Kinder von je 147 DM hinzu.
36Ab 1996 ist die Unterhaltstabelle geändert. Das zunächst weiter zugrunde zu legenden Einkommen des Beklagten aus dem Jahr 1995 fällt in die dritte Einkommensgruppe. Das sind für XXX monatlich 565 DM und für XXX monatlich 480 DM. Abzuziehen ist jedoch der Kindergeldanteil, der nach
37Anhebung des Kindergeldes je 100 DM ausmacht.
38Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Ziffern 8 und 10 ZPO.
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