Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 249/96

Tenor

1.

Der angefochtene Beschluß wird, soweit der Antrag des Angeklagten auf Genehmigung eines Telefonats mit seiner Mutter abgelehnt worden ist, aufgehoben.

2.

Dem Angeklagten wird gestattet, auf eigene Kosten nach näherer Maßgabe der Anstaltsleitung ein Telefongespräch mit seiner in der ... wohnenden Mutter von längstens 15 Minuten Dauer zu führen.

3.

Das Gespräch ist durch einen vereidigten Dolmetscher - insoweit auf Kosten der Staatskasse - in Anwesenheit eines Justizvollzugsbediensteten zu überwachen.

4.

Im übrigen wird die Beschwerde des Angeklagten verworfen.

5.

Soweit die Beschwerde Erfolg hat, trägt die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten. Im übrigen trägt der Angeklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


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