Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 235/96
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 22.500,00 DM festgesetzt.
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Gründe:
2Der Gesellschaftsvertrag der betroffenen Gesellschaft sieht in § 5 Abs. 1 und 2 folgende Regelung für die Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft vor:
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"(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer, vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so sind diese zu zweit vertretungsberechtigt oder einzeln in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Die Gesellschafterversammlung kann eine hiervon abweichende Vertretungsbefugnis regeln. (2) Die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer erstreckt sich nur auf Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt. Für alle darüber hinausgehenden Geschäfte ist die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so ist dieser von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und kann Rechtsgeschäfte mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt vornehmen. Im übrigen kann die Gesellschafterversammlung auch bei mehreren Geschäftsführern die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB beschließen." |
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Die Eintragung der Vertretungsbefugnisse in Spalte 6 des Registerblattes lautet wie folgt:
5Eintragung vom 23.02.1977:
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"Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so sind diese zu zweit vertretungsberechtigt oder einzeln in Gemeinschaft mit einem Prokuristen." |
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"Ergänzende Eintragung vom 20.12.1985 aufgrund einer Änderung des Gesellschaftsvertrages: Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, kann er Rechtsgeschäfte mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt vornehmen." |
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Der Geschäftsführer Dr. ... der Gesellschaft hat in notariell beglaubigter Erklärung vom 29.11.1995 seine Bestellung zum einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer sowie ferner zur Eintragung im Handelsregister angemeldet, daß der bisherige alleinige Geschäftsführer ... weiterhin einzelvertretungsberechtigt sei. Darüber hinaus hat er beantragt, die Regelungen in § 5 Abs. 1 letzter Satz und § 5 Abs. 2 letzter Satz des Gesellschaftsvertrages (Ermächtigung der Gesellschafterversammlung zur Bestimmung einer abweichenden Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer und zur Befreiung auch eines einzelnen von mehreren Geschäftsführern von den Beschränkungen des § 181 BGB) im Handelsregister einzutragen.
9Das Amtsgericht hat am 21.12.1995 Herrn Dr. ... als einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer sowie ferner eingetragen, daß der bisherige alleinige Geschäftsführer ... einzelvertretungsberechtigt ist. Durch Beschluß vom 01.03.1996 hat es den weitergehenden Eintragungsantrag zurückgewiesen.
10Gegen diesen Beschluß hat die betroffene Gesellschaft mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20.03.1996 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht - Kammer für Handelssachen - durch Beschluß vom 15.05.1996 zurückgewiesen hat.
11Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der betroffenen Gesellschaft, die sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18.06.1996 bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat.
12Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft. Die Postulationsfähigkeit ihres Verfahrensbevollmächtigten für die Einlegung der weiteren Beschwerde folgt aus § 29 Abs. 1 S. 3 FGG, weil er den Eintragungsantrag bei dem Amtsgericht gestellt hat.
13In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
14In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der betroffenen Gesellschaft ausgegangen. Auch in der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand.
15Die Satzung der Gesellschaft enthält hier zunächst eine generelle Regelung für die Vertretung der Gesellschaft. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein und ist gleichzeitig von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, sind diese gemeinsam oder jeweils einzeln in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertretungsbefugt. Diese generelle Regelung wird ergänzt durch die in der Satzung vorgenommene Ermächtigung der Gesellschafterversammlung, durch Beschluß bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer eine abweichende Vertretungsregelung vorzunehmen sowie in einem solchen Fall einen Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. Nach § 10 Abs. 1 S. 2 GmbHG ist in das Registerblatt der GmbH einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben. Eintragungspflichtig ist danach sowohl die generelle Vertretungsregelung als auch eine davon abweichende konkrete Regelung für einen einzelnen Geschäftsführer, die sich aufgrund der in der Satzung ausgesprochenen Ermächtigung durch einen Beschluß der Gesellschafterversammlung ergibt (vgl. Senat WM 1987, 405, 406; BayObLG GmbH-Rundschau 1990, 213, 214 m.w.N.). Diesen Grundsätzen trägt die Eintragung der Vertretungsbefugnis der beiden Geschäftsführer ... und ... hier Rechnung.
16Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob es sich bei der in der Satzung vorgenommenen Bestimmung, durch die die Gesellschafterversammlung zu einer abweichenden Vertretungsregelung, insbesondere im Hinblick auf die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, ermächtigt wird, um eine eintragungsfähige Tatsache handelt. Anerkannt ist, daß eine solche Satzungsregelung nicht eintragungspflichtig ist, insbesondere die Eintragung einer konkreten Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, nicht von einer vorherigen Eintragung einer diese ermächtigenden Satzungsregelung abhängt (BayObLGZ 1982, 41, 45). Der Senat (GmbH-Rundschau 1993, 500) hat ebenso wie andere Obergerichte (BayObLG a.a.O.; OLG Zweibrücken NJW-RR 1993, 935) offengelassen, ob eine solche ermächtigende Satzungsbestimmung im Handelsregister eingetragen werden kann. Er schließt sich nunmehr der Auffassung der Oberlandesgerichte Frankfurt (BB 1984, 238 = GmbH-Rundschau 1984, 184 sowie zuletzt OLGZ 1994, 288) und Karlsruhe (BB 1984, 238) an, die in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung in der gesellschaftsrechtlichen Literatur (Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 8 Rdn. 15; Scholz/Winter, GmbHG, 8. Aufl., § 10 Rdn. 12; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 10 Rdn. 10; Rowedder/Rittner, GmbHG, 2. Aufl., § 10 Rdn. 11; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 10 Rdn. 3) die Eintragungsfähigkeit einer solchen Satzungbestimmung verneint. Diese Auffassung beruht auf folgenden Erwägungen, die weitgehend den Ausführungen der jüngsten Entscheidung des OLG Frankfurt (a.a.O.) folgen:
17Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß der Kreis der in das Handelsregister eintragungsfähigen Tatsachen im Gesetz abschließend geregelt ist, daß also nur diejenigen Eintragungen zulässig sind, die das Gesetz ausdrücklich anordnet oder wenigstens, zuläßt. Das Handelsregister ist nicht dazu bestimmt, über alle Rechtsverhältnisse (hier einer GmbH) Auskunft zu geben, sondern nur dazu, gewisse Rechtsverhältnisse, die das Gesetz für den rechtsgeschäftlichen Verkehr als wesentlich ansieht, zu verlautbaren (vgl. BayObLGZ 1971, 55). Nach § 10 Abs. 1 S. 2 GmbHG ist in das Handelsregister einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben. Die gesetzliche Vorschrift stellt damit in ihrer Formulierung auf die gegenwärtige Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer ab, nicht jedoch darauf, wie die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer sich auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages künftig entwickeln kann. Solange die Gesellschafterversammlung von der hier in der Satzung erteilten Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat, bleibt die getroffene Regelung in ihrer Bedeutung auf das Innenverhältnis der Gesellschafter beschränkt; in diesem Punkt vermag der Senat der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts Köln (GmbH-Rundschau 1993, 501 = MittRhNotK 1991, 158) nicht zu folgen, das ausgeführt hat, die ermächtigende Satzungsregelung habe Bedeutung auch für künftig noch zu bestellende Geschäftsführer der Gesellschaft. Die Vertretungsbefugnis sowohl der gegenwärtigen als auch der künftigen Geschäftsführer der Gesellschaft folgt jedoch nicht aus der ermächtigenden Satzungsregelung, sondern entweder daraus, daß sie mit der generellen Vertretungsregelung der Satzung übereinstimmt, oder aus einem Gesellschafterbeschluß, der aufgrund der Ermächtigung in der Satzung getroffen wird. Die konkrete Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers, die auf einem Beschluß der Gesellschafterversammlung beruht, stellt jedoch - wie oben bereits ausgeführt - ihrerseits eine eintragungspflichtige Tatsache dar. Auf diese Weise ist hinreichend gesichert, daß der jeweilige Umfang der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers aus der Eintragung im Handelsregister hervorgeht und damit für den Rechtsverkehr erkennbar ist.
18Darin erschöpft sich der Zweck der gesetzlichen Vorschrift des § 10 Abs. 1 S. 2 GmbHG. Dieser geht nicht dahin, durch die Eintragung im Handelsregister darüber hinausgehend den Geschäftsverkehr darüber zu unterrichten, die Gesellschafterversammlung könne künftig eine andere Vertretungsregelung treffen, insbesondere einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Der BGH hat zwar in seiner grundlegenden Entscheidung vom 28.02.1983 (BGHZ 87, 59 = NJW 1983, 1676) seine Auffassung, nach § 10 Abs. 1 S. 2 GmbHG sei auch die Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB eine eintragungspflichtige Tatsache mit dem Gesichtspunkt des Schutzes der Gesellschaftsgläubiger begründet, die sich auf die durch die Möglichkeit des Abschlusses von Insichgeschäften erweiterten Gefahren rechtzeitig müßten einstellen können. Diese Ausführungen beziehen sich jedoch lediglich auf die dem Geschäftsführer einer GmbH tatsächlich erteilte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und nicht auf die lediglich durch Satzungsbestimmung der Gesellschafterversammlung eingeräumte Möglichkeit, eine solche Befreiung zu erteilen. Im übrigen können Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte allein die Eintragungsfähigkeit einer Tatsache im Handelsregister nicht begründen.
19Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, 26 Abs. 3 und 4 KostO.
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