Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-2 Ss OWi 1126/96
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.
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Gründe:
2I.
3Durch Bußgeldbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises ... vom 17. Januar 1996 wurde gegen den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften der GGVS eine Geldbuße von 300 DM festgesetzt. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 25. Juni 1995 nicht die für die von ihm geführte Beförderungseinheit erforderliche Bescheinigung der besonderen Zulassung mitgeführt zu haben. Dies hatte der Betroffene in dem ihm zugesandten Anhörungsbogen eingeräumt.
4Nach rechtzeitigem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bestimmte das Amtsgericht Dortmund am 24. April 1996 Termin zur Hauptverhandlung auf den 11. Juli 1996 und ordnete das persönliche Erscheinen des Betroffenen an. Die Terminsladung wurde dem Betroffenen am 7. Mai 1996 zugestellt. Mit am 5. Juli 1996 eingegangenem Schriftsatz vom 4. Juli 1996 beantragte der Verteidiger des Betroffenen, den Hauptverhandlungstermin vom 11. Juli 1996 aufzuheben und neuen Termin zu bestimmen. Zur Begründung führte er aus, daß er sich am Terminstag - bis einschließlich 28. Juli 1996 - in Urlaub befinde. Die Verteidigung könne auch nicht von seinem Sozius übernommen werden, dieser vertrete den Halter des vom Betroffenen geführten Lkw, so daß eine unzulässige Interessenkollision gegeben wäre. Der Verteidiger regte außerdem an, "den Betroffenen zu dem neu zu bestimmenden Termin vom persönlichen Erscheinen zu entbinden und ihn vielmehr kommissarisch durch einen Richter beim Amtsgericht Moers vernehmen zu lassen".
5Die sachliche Klärung könne auch im Rahmen einer kommissarischen Vernehmung erfolgen.
6Das Amtsgericht veranlaßte auf dieses Schreiben hin nichts. In der Hauptverhandlung am 11. Juli 1996 erschienen weder der Verteidiger noch der Betroffene. Das Amtsgericht verwarf daraufhin den Einspruch des Betroffenen durch Urteil gem. §74 Abs. 2 OWiG. In den Gründen des Verwerfungsurteils führte es u.a. aus:
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| "Der Terminsverlegungsantrag des Verteidigers ist unmaßgeblich. Eine Mitteilung, daß eine Terminsverlegung nicht mehr in Betracht kommt, da die Ladung bereits Anfang Mai 1996 erfolgt, konnte nicht mehr ausgeführt werden, da der Antrag erst am 05.07.1996, am 1. Urlaubstag, bei Gericht einging. Der Einspruch ist daher nach §74 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden. Von den weiteren Möglichkeiten des §74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht, weil dies der Sache nicht angemessen wäre." |
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Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er u.a. geltend macht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
9II.
10Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
11Nach §74 Abs. 2 OWiG ist, wenn das persönliche Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung zulässig angeordnet worden ist, der Betroffene aber trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung über die Folgen seines Ausbleibens ohne genügende Entschuldigung in der Hauptverhandlung ausgeblieben ist, die Verwerfung des Einspruchs nicht die zwingende Rechtsfolge. Vielmehr kann das Gericht statt dessen auch gemäß §74 Abs. 2 Satz 3 OWiG den Betroffenen vorführen lassen oder trotz seines Ausbleibens unter Beachtung des §74 Abs. 1 OWiG zur Sache verhandeln. Die Entscheidung, von welcher der Möglichkeiten das Gericht Gebrauch macht, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. Beschluß des Senats vom 5. September 1995 - 2 Ss OWi 962/95). Bei der Entscheidung muß es sich mit Einwendungen und Bedenken gegen eine Verwerfung des Einspruchs auseinandersetzen (Göhler, OWiG, 11. Aufl. §74 OWiG Rn. 35 a m.w.N.; derselbe NStZ 1988, 67). An die Begründung seiner Entscheidung werden keine hohen Anforderungen gestellt (vgl. auch dazu Göhler, a.a.O.). Eine nähere Begründung ist jedoch dann erforderlich, wenn ggf. von einer "genügenden Entschuldigung" des Betroffenen auszugehen war oder es aufgrund besonderer Umstände nahelag, die Hauptverhandlung trotz des angeordneten persönlichen Erscheinens des Betroffenen in seiner Abwesenheit durchzuführen.
12Diesen Anforderungen an die Begründung wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
13Dahinstehen kann, ob die angefochtene Entscheidung schon deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen verworfen hat, obwohl der Verteidiger des Betroffenen in Urlaub war und es den deswegen vom Verteidiger gestellten Terminsverlegungsantrag nicht beschieden hatte. In diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, daß der Betroffene - wie sich aus §228 Abs. 2 StPO i.V.m. §71 Abs. 1 OWiG ergibt - grundsätzlich nicht entschuldigt ist, wenn er wegen Urlaubs seines Verteidigers der Hauptverhandlung fernbleibt. Andererseits kann Urlaub des Verteidigers jedoch ein Grund sein, einen Hauptverhandlungstermin zu verlegen (vgl. dazu für das Strafverfahren: OLG Celle StV 1984, 503; OLG München NStZ 1994, 451; LG Oldenburg StV 1990, 299; für das Ordnungswidrigkeitenverfahren: OLG Zweibrücken NZV 1996, 162). Dahinstehen kann auch, ob die vom Amtsgericht gegebene Begründung, warum der Terminsverlegungsantrag des Verteidigers "unmaßgeblich" sei, ausreichend ist. Insoweit weist der Senat nur darauf hin, daß das Büro des Verteidigers zumindest telefonisch über den fortbestehenden Hauptverhandlungstermin hätte informiert werden können.
14Die Entscheidung dieser Fragen kann jedoch dahinstehen, weil die Begründung des angefochtenen Urteils nämlich jedenfalls daran leidet, daß sie es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht ermöglicht nachzuprüfen, ob das Tatgericht das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Zwar deutet die vom Amtsgericht gegebene Begründung - "weil dies der Sache nicht angemessen wäre" - darauf hin, daß sich das Amtsgericht des ihm gegebenen Ermessens bewußt war. Doch ist die vom Amtsgericht gegebene Begründung dafür, warum es von den weiteren Möglichkeiten des §74 Abs. 2 OWiG keinen Gebrauch gemacht hat, angesichts der besonderen Umstände nicht ausreichend und nicht nachvollziehbar; auch läßt sich ihr nicht entnehmen, ob das Amtsgericht die besonderen Umstände überhaupt berücksichtigt hat.
15Mit der Verwerfung des Einspruchs hat das Amtsgericht inzidenter an der bei seiner Anordnung der Ladung des Betroffenen getroffenen Entscheidung, dessen persönliches Erscheinen anzuordnen, festgehalten, wobei offenbleiben kann, ob diese Anordnung zu Recht ergangen ist - (zu den Voraussetzungen der Anordnung des persönlichen Erscheinens siehe Göhler, a.a.O., §73 Rn. 16, 20 m.w.N.). Zur Begründung dieser Entscheidung konnte sich das Amtsgericht nicht nur mit der allgemeinen Formulierung "nicht angemessen wäre" begnügen. Vielmehr hätte es - wenigstens kurz - darlegen müssen, warum es (weiterhin) - trotz der vom Betroffenen angeregten Sachaufklärung durch eine kommissarische Vernehmung durch das Amtsgericht Moers - das persönliche Erscheinen des Betroffenen, der immerhin von ... anreisen mußte, in der Hauptverhandlung für erforderlich hielt und warum die Sachaufklärung durch die kommissarische Vernehmung nicht ausreichend sein sollte. Dabei hatte es auch zu berücksichtigen, daß der Betroffene im Anhörungsbogen den Verstoß bereits eingeräumt hatte, was grundsätzlich dafür sprach, eine Entscheidung in der Sache zu treffen (vgl. zu allem auch die Rechtsprechungsnachweise bei Göhler NStZ 1988, 67 und den o.a. Beschluß des Senats).
16Aufgrund dieses Begründungsmangels ist der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht in der Lage zu prüfen, ob das Amtsgericht sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
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