Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-2 Ws 364/96

Tenor

1.

Die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten ... wegen sexueller Nötigung gemäß §178 StGB wird angeordnet (§175 StPO).

2.

Die Durchführung dieses Beschlusses nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe obliegt der Staatsanwaltschaft Münster.

3.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird als unzulässig verworfen.


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